Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der beruflichen Weiterbildung. Arbeitsentgeltzuschuss bei bestehendem Arbeitsverhältnis. keine Anpassung der Zuschusshöhe an geänderten Mindestlohn bzw wegen Steigerung des Mindestentgelts in der Pflegebranche. kein Ermessensfehlgebrauch. keine Anwendung von § 91 Abs 2 SGB 3. Hinweis auf Verwaltungspraktikabilität
Leitsatz (amtlich)
1. Die den Eingliederungszuschuss betreffende Regelung in § 91 Abs 2 Satz 2 SGB III ist lex specialis zu § 48 SGB X. Die den Arbeitsentgeltzuschuss betreffende Vorschrift des § 81 SGB III enthält aber weder eine entsprechende Regelung noch eine Verweisung auf § 91 Abs 2 Satz 2 SGB III.
2. Zur Frage, ob im Hinblick auf die normativ angeordnete regelmäßige Steigerung des Mindestlohnes und des Mindestentgeltes eine Anpassung der Höhe des Arbeitsentgeltzuschusses ohne Berücksichtigung der konkreten Höhe der Steigerung des Arbeitsentgeltes allein mit dem Hinweis auf den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität abgelehnt werden kann.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 20. April 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten einen höheren Arbeitsentgeltzuschuss für die Weiterbildung einer Beschäftigten auf der Grundlage der nach der Bewilligung ergangenen Verordnung über die zu gewährenden Mindestlöhne in der Pflegebranche.
Der Kläger beantragte am 4. April 2014 einen Arbeitsentgeltzuschuss für die Weiterbildung der Beschäftigten Y.... zur examinierten Altenpflegerin. Er gab an, dass das Arbeitsverhältnis am 7. Oktober 2013 begründet worden sei, die Arbeitszeit durchschnittlich 30 Stunden wöchentlich und das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt 8,00 EUR bis zum 31. Dezember 2014 sowie 8,50 EUR ab dem 1. Januar 2015 betrage. Die Arbeitnehmerin habe 2003 einen Berufsabschluss als Fleischereifachverkäuferin erworben und mehr als vier Jahre in an- oder ungelernter Tätigkeit gearbeitet. Sie könne eine dem vorhandenen Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung nicht mehr ausüben.
Am 24. Juni 2014 schloss der Kläger mit der Arbeitnehmerin einen Vertrag über die Ausbildung zur "Altenpflegerin" mit Beginn zum 1. September 2014 und voraussichtlichem Ende zum 31. August 2017. Ferner schloss er am 23. Juli 2014 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Pflegehelferin mit Wirkung ab dem 1. September 2014 und einer Vergütung in Höhe von 8,00 EUR bis zum 31. Dezember 2014 sowie 8,50 EUR ab dem 1. Januar 2015.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 2. September 2014 anlässlich der Freistellung der Arbeitnehmerin während der Weiterbildungsmaßnahme einen Arbeitsentgeltzuschuss für die Dauer vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2017 in Höhe von 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtversicherungsbeitrag in Höhe von 1.234,28 EUR monatlich, somit in Höhe von 617,14 EUR monatlich. Der Zuschuss werde als monatlicher Festbetrag festgelegt und nur angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringere. Die Überweisung erfolge monatlich.
Der Kläger wandte sich gegen den Bescheid mit Widerspruch vom 15. September 2014. Bei der zu berechnenden Freistellung handele es sich um mehr als 50 % der eigentlich im Unternehmen zu erbringenden Arbeitszeit, da im Laufe der Ausbildung auch Fremdpraktika erbracht werden müssten, die nicht am eigentlichen Arbeitsplatz geleistet werden könnten, und so die Zeiten der Freistellung erhöhen würden. Zudem erhöhe sich der zu zahlende Mindestlohn ab dem 1. Januar 2015 auf 8,65 EUR.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2014 zurück. Die Maßnahme würde laut Maßnahmebogen in 156 Wochen mit 2.365 Unterrichtsstunden stattfinden. Hieraus bestimme sich eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 15,16 Stunden. Die Höhe des Zuschusses orientiere sich am Umfang der anlässlich der Teilnahme an der Weiterbildung nicht erbringbaren Arbeitsleistung. Er könne für Zeiten ohne Arbeitsleistung bis zu 100 % betragen. Vorliegend sei entschieden worden, einen Zuschuss auf der Basis von 100 % für Zeiten ohne Arbeitsleistung zu gewähren. Auf der Basis der Ausfallzeit betrage abgerundet die Zuschusshöhe daher 50 %. Der Arbeitsvertrag weise ein ab dem 1. September 2014 geschuldeten Arbeitsentgelt in Höhe von 8,00 EUR aus, so dass sich ein durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.028,57 EUR ergebe. Zuzüglich des pauschalierten Arbeitgeberanteils zur Gesamtsozialversicherung in Höhe von 20 %, mithin in Höhe von 205,71 EUR, ergebe sich ein Gesamtbruttoentgelt in Höhe von 1.234,28 EUR und ein Zuschuss in Höhe von 617,14 EUR, welcher bewilligt worden sei. Die Zuschusshöhe werde zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. Die Höhe des monatlichen Festbetrages werde nur angepasst, wenn sich das ber...