Verfahrensgang
SG Chemnitz (Urteil vom 20.05.1998; Aktenzeichen S 14 KN 428/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente für Erwerbsunfähige. Die Beteiligten streiten um die rentenrechtliche Bewertung der Zeit vom 08.10.1975 bis 30.11.1991 als Beitragszeit, hilfsweise teilweise als zusätzliche Berücksichtigungszeit.
Die am … geborene, verheiratete Klägerin war bis 07.10.1975 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.12.1991 bis 30.11.1992 stand sie wieder in einem Versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Vom 01.12.1992 erhielt sie bis 15.07.1997 Altersübergangsgeld (Alüg), danach bis 30.09.1997 Krankengeld. Seit 01.10.1997 bezieht sie Altersrente für Erwerbsunfähige.
Sie ist Mutter eines am … geborenen Sohnes und einer am … geborenen Schwerstbehinderten Tochter, die vom 08.10.1975 bis zu ihrem Tod am 07.11.1991 von der Klägerin gepflegt wurde. Der Tochter wurden nach Angaben der Klägerin Sonderpflegegeld und Blindengeld der Stufe IV gewährt.
Auf Antrage der Klägerin erteilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 04.05.1992 Auskünfte zur freiwilligen Rentenversicherung.
Am 06.12.1995 stellte die Klägerin einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Mit Schreiben vom 09.09.1996 wurde sie von der Beklagten über die im Versicherungskonto gespeicherten Daten unterrichtet; hierbei war die Zeit vom 08.10.1975 bis 30.11.1991 nicht als Beitragszeit berücksichtigt.
Am 15.10.1996 beantragte die Klägerin die Feststellung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege der Tochter vom 08.10.1975 bis 07.11.1991. Ihrem Antrag legte sie u.a. eine Bescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers vom 20.05.1986 zur Vorlage beim FDGB-Kreisvorstand über die Beendigung ihrer Berufstätigkeit wegen häuslicher Pflege ihrer Schwerstbeschädigten Tochter vor. Darauf hatte ihr der FDGB Stadtvorstand Karl-Marx-Stadt am 27.05.1986 bestätigt, dass die Zeit der Pflege als Versicherungspflichtige Tätigkeit bei der Kindesmutter anerkannt wurde.
Mit Bescheid vom 03.03.1997 gab die Beklagte dem Antrag teilweise statt, lehnte eine Anerkennung der Zeit vom 08.10.1975 bis 30.11.1991 als Berücksichtigungszeit wegen Pflege ab. Nach nochmaliger interner Überprüfung erkannte die Beklagte mit neuem Feststellungsbescheid vom 03.04.1997 die Zeit vom 20.07.1964 bis 19.03.1984 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (§ 57 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch –SGB VI–) an. Eine Anerkennung als. Beitragszeit erfolgte jedoch nicht.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 01.05.1997 unter Berufung auf den Vermerk des FDGB Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.1997 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Aufgrund von § 249b SGB VI seien Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen lediglich in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 Berücksichtigungszeiten; die Pflege der Tochter vom 08.10.1975 bis 30.11.1991 liege außerhalb des vom Gesetz geforderten Zeitraumes. Das Schreiben vom 04.05.1992 bezüglich einer freiwilligen Rentenversicherung besage nicht eindeutig, dass die Klägerin der Versicherungspflicht unterlegen habe, sondern gebe lediglich Auskunft darüber, ob eventuell eine Berechtigung für freiwillige Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.1991 bis 30.11.1991 bestehe.
Dagegen hat die Klägerin am 02.10.1997 Klage zum Sozialgericht (SG) Chemnitz erhoben.
Im laufenden Klageverfahren ist der Klägerin mit Bescheid vom 05.01.1998 Altersrente für Erwerbsunfähige ab 01.10.1997 gewährt worden, wobei die Zeit vom 08.10.1975 bis 30.11.1991 weder als Beitrags- noch teilweise als Berücksichtigungszeit wegen Pflege rentenrechtlich berücksichtigt wurde.
Mit Urteil vom 20.05.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 08.10.1975 bis 30.11.1991 als Zeit einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit gemäß § 3 SGB VI zu noch als Berücksichtigungszeit gemäß § 249b SGB VI. Die Versicherungspflicht von Pflegepersonen gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. a SGB VI sei durch das Pflegeversicherungsgesetz vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt worden und betreffe nur Zeiten ab 01.04.1995, so dass eine Berücksichtigung als Beitragszeit nicht erfolgen könne. Eine rentenrechtliche Berücksichtigung sei auch nicht gemäß § 249b SGB VI möglich. Danach seien auf Antrag Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 unter weiteren Voraussetzungen Berücksichtigungszeiten. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber bei der Einführung neuer sozialer Regelungen einen weiten Spielraum habe, sei davon auszugehen, dass die Vorschrift nicht verfassungswidrig sei, weil vor dem 01.0...