Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Auskunftspflicht Dritter. Auskunftsanspruch gegenüber einem Unterhaltsverpflichteten. fehlender Bezug von Leistungen durch den Unterhaltsberechtigten. Bedarfsdeckung bei dem minderjährigen Kind durch Unterhaltszahlung und Kindergeld
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Auskunftspflicht nach § 60 Abs 2 S 1 SGB 2 setzt auch voraus, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich Leistungen nach dem SGB 2 bezieht oder SGB 2 Leistungen beantragt hat und das Verwaltungsverfahren insoweit noch nicht abgeschlossen ist.
2. Eine erweiternde Auslegung von § 60 Abs 2 S 1 SGB 2 parallel zur Regelung in § 33 Abs 1 S 2 SGB 2 mit der Folge einer Auskunftspflicht auch bei fehlendem Leistungsbezug des Unterhaltsberechtigten ist nicht zulässig.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. September 2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen das Auskunftsbegehren des Beklagten über seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse.
Der Kläger ist Vater des am 30.07.2005 geborenen C C M und diesem neben drei weiteren Kindern unterhaltspflichtig. In Erfüllung der Unterhaltspflicht zahlte der Kläger an die Kindesmutter in der Zeit bis zum 30.06.2010 den vom Jugendamt der Höhe nach bestimmten monatlichen Unterhalt in Höhe von 177,00 EUR. C Mutter und seine drei Halbgeschwister bezogen im Jahr 2010 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Die Familie lebte in einer Wohnung, für welche der Beklagte monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 436,96 EUR in die Berechnung des grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarfs der Familie einstellte. Dabei bewilligte der Beklagte für die Zeit bis zum 30.06.2010 keine Leistungen für C , da dieser mit den Unterhaltszahlungen und einem Teil des für ihn gezahlten Kindergeldes in Höhe von insgesamt 215,00 EUR seinen vom Beklagten in Höhe von 302,39 EUR ermittelten, grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf vollständig decken könne.
Mit Bescheid vom 30.04.2010 teilte der Beklagte dem Kläger unter der Überschrift "Mitteilung zum Forderungsübergang gemäß § 33 des Sozialgesetzbuches (SGB) II. Buch wegen Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Wiederholungsanfrage)" mit, dass er die Wiederherstellung des Nachranges durch Realisieren von Unterhaltsansprüchen prüfe. Der Kläger sei bereits vom Übergang des Unterhaltsanspruches auf die Leistungsträger informiert worden. Der Beklagte forderte den Kläger auf, seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse darzulegen, dazu die beigefügte Erklärung auszufüllen und unter Beifügung von Belegen zurückzusenden. Nach Eingang der Unterlagen werde die Leistungsfähigkeit des Klägers berechnet. Sofern sich ein Unterhaltsbetrag errechne, sei der Beklagte berechtigt, Unterhalt zu fordern (§ 33 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 1613 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]).
Der Kläger widersprach dem Auskunftsbegehren des Beklagten mit Schreiben vom 16.05.2010 mit der Begründung, dass sein Sohn C aufgrund des von ihm entsprechend der Düsseldorfer Tabelle geleisteten Unterhalts und des Kindergelds über Einkommen in Höhe von fast 400,00 EUR verfüge. Indem der über den Bedarf des Kindes hinausgehende Einkommensteil mit dem Leistungsanspruch der Mutter verrechnet werde, müsse er - der Kläger - letztlich den Unterhalt der Kindesmutter mitfinanzieren. Eine rechtliche Grundlage für das Begehren des Beklagten, der sich offensichtlich vom Unterhaltsanspruch der Mutter ganz entledigen wolle, existiere nicht. Zudem gab der Kläger zu bedenken, dass er mit dem ihm in Sachsen unterhaltsrechtlich zugebilligten Selbstbehalt von 900,00 EUR unter der von einem Forschungsinstitut ermittelten Armutsgrenze liege. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Auskunftsersuchen nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II sei sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden. Da C neben dem tatsächlich vom Kläger gezahlten Unterhalt einen Teil des Kindergeldes zur Bedarfsdeckung benötige, lägen die Voraussetzungen für den Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen den Kläger vor (§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Da ein Anspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Kläger nicht ausgeschlossen sei, bestehe die geltend gemachte Auskunftspflicht.
Der Kläger hat am 12.07.2010 beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage erhoben. Er habe den vom Jugendamt festgelegten Unterhalt seit C Geburt regelmäßig gezahlt und sei weder bereit noch in der Lage, den vom Beklagten sinngemäß geforderten weiteren Unterhalt zu zahlen.
Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt, dass C erst ab dem Jahr 2011 Grundsicherungsleistungen bewilligt worden seien; für die Zeit bis zum Abschluss des streitgegenständlichen ...