Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. offensichtliche Aussichtslosigkeit des Hauptsacheverfahrens. fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (amtlich)
Für die Durchführung eines Wiedereinsetzungsverfahrens, das auf die Eröffnung eines Hauptsacheverfahrens, das offensichtlich erfolglos verlaufen wird, gerichtet ist, fehlt ein rechtsschutzwürdiges Interesse.
Normenkette
SGG § 67 Abs. 1-2, §§ 183, 184 Abs. 2, § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Sätze 2-3, § 193
Tenor
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist betreffend den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 27. Mai 2016 wird abgelehnt.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Wiederein-setzungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten, eine ihn verurteilende Entscheidung des Sozialgerichtes Leipzig umzusetzen.
Die 1956 geborene, alleinstehende Klägerin bezog von Mai 2008 bis Juni 2011 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Zuletzt bewilligte er ihr mit Bescheid vom 17. Januar 2011 Leistungen für die Zeit vom 28. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2011. Etwas mehr als fünf Jahre später bewilligte er ihr mit Bescheid vom 4. März 2016 Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 27. Dezember 2010.
Der Rentenversicherungsträger bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 12. Mai 2011 rückwirkend ab dem 1. März 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der Beklagte wies mit Bescheid vom 23. Dezember 2010, der an die Klägerin adressiert war, den Bevollmächtigten der Klägerin, B..., nach § 13 Abs. 5 und 6 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zurück. Hiergegen legte B... im Namen der Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 Widerspruch ein.
Die Klägerin persönlich hat mit Schreiben vom 5. Oktober 2011, eingegangen am 11. Oktober 2011, Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, "die Rechtsentscheidung des SG Leipzig im Gerichtsbescheid vom Mai 2011, Bescheidung des Widerspruchs vom 27.12.2010 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 23.12.2010, umzusetzen." In der Klageschrift ist Z... als Zustellungsbeauftragter benannt.
Der Beklagte hat den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012 (Az. W 967/11) als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 (GA 28) hat B... mitgeteilt, dass Z... nicht mehr als Zustellungsbeauftragter zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 (GA 30) hat er dann eine von der Klägerin am 14. Juli 2015 auf ihn ausgestellte Generalvollmacht zur Akte gereicht. Die Kammervorsitzende hat am 4. August 2015 (GA 32) verfügt, dass B... als Prozessbevollmächtigter der Klägerin einzutragen sei.
Die Beschwerde vom 11. April 2016, mit dem der Klägerbevollmächtigte gerügt hat, das Sozialgericht beachte die Einrichtung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht, ist mit Beschluss vom 10. Mai 2016 (Az. L 3 AS 346/16 B) als unzulässig verworfen worden.
Gegenüber dem Sozialgericht hat der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 15. April 2016 angefragt, weshalb die Zustellungsbevollmächtigung von Z... nicht beachtet werde. Auf die gerichtliche Anfrage vom 19. April 2016, an wen künftig die Gerichtspost versandt werden solle, hat er zunächst nicht reagiert. In der Niederschrift zum Erörterungstermin am 21. April 2016, an dem für die Klägerin niemand teilgenommen hat, ist festgehalten, dass auf Wunsch des Klägerbevollmächtigten die Gerichtspost künftig an den Zustellungsbevollmächtigung gesandt werde. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Zustellungsbevollmächtigten zugesandt worden. Mit Schreiben vom 22. April 2016, beim Sozialgericht eingegangen am 25. April 2016, hat der Klägerbevollmächtigte geäußert, dass er die Anfrage vom 19. April 2016 nicht verstehe; er sei weiterhin unter seiner angegebenen Anschrift zu erreichen. Anschließend hat er mit Schreiben vom 7. Mai 2016 erklärt, dass sich ihm die Niederschrift vom 21. April 2016 nicht erschließe. Es treffe nicht zu, "dass der Unterzeichner den Zustellbevollmächtigten (zuerst) angegeben hat."
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. Mai 2016 abgewiesen. Die Untätigkeitsklage sei unzulässig geworden, nachdem der Beklagte über den Widerspruch entschieden habe.
Die Kammervorsitzende hat am 24. Mai 2016 verfügt, dass der Gerichtsbescheid (ebenso wie der Prozesskostenhilfebeschluss) sowohl an die Klägerin persönlich als auch an B... und Z... jeweils mit Zustellungsurkunde zuzustellen ist. Ausweislich der Abschlussverfügung gibt es jedoch nur zwei Zustellungsvorgänge, nämlich an die Klägerin persönlich und an Z...
Mit Schreiben vom 8. Mai 2018, eingegangen am 9. Mai 2018, hat der Klägerbevollmächtigte zu sechs Klageverfahren, unter anderem auch dem hier vorausge...