Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung. Vermittlungsgutschein. Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers. Vermittlung eines deutschen Arbeitsuchenden in die Schweiz. Anwendung des schweizerischen Arbeitsvermittlungsgesetzes. fehlende Betriebsbewilligung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Ausdehnung der Anwendung des § 421g SGB 3 auf den Bereich des FZA-Abkommens (juris: EGFreizügAbk CHE) ist nur dann zulässig, sofern dies sich im Bereich des nach dem FZA zulässigen bewegt. Dies gilt auch für § 16 Abs 1 SGB 2 iVm § 421g SGB 3. Ein Verstoß gegen das schweizerische Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung (AVG) kann keinen Anspruch auf Vermittlungsvergütung nach nationalem Recht auslösen. Dies gilt auch für § 16 Abs 1 SGB 2 iVm § 421g SGB 3.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14.11.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III. Der Streitwert wird bis zum 14.11.2008 auf 2.000,00 € und ab dem 14.11.2008 auf 1.000,00 € festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Auszahlung einer Vermittlungsvergütung für die Vermittlung eines Arbeitssuchenden an einen Arbeitgeber in der Sch. .

Die Klägerin betreibt in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine private Arbeitsvermittlung mit Sitz in L.. Der Beigeladene, R. P., hatte die Klägerin beauftragt, ihn in ein festes Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Die vereinbarte Vermittlungsgebühr betrug 2.000,00 €.

Die Beklagte stellte dem beigeladenen Arbeitssuchenden am 17.03.2006 einen Vermittlungsgutschein über 2.000,00 € mit Gültigkeit vom 17.03.2006 bis zum 16.06.2006 aus.

Am 03.05.2006 schlossen der Beigeladene und die Klägerin einen “Arbeitsvermittlungsvertrag„.

Die Klägerin stellte am 19.06.2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins nach § 421g Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von zunächst 1.000,00 €.

Dem Antrag hatte die Klägerin eine Kopie eines Vermittlungsgutscheins über 2.000,00 € (§ 16 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 421g SGB III) beigefügt.

Des Weiteren hatte sie eine Kopie ihrer Gewerbeummeldung der Betriebsstätte ihres Gewerbes beigefügt sowie eine Kopie des Vermittlungsauftrages des Beigeladenen und eine Beschäftigungsbestätigung der “O. P. AG„, St. G., Sch., über ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis, welches beginnend am 08.05.2006 mit dem Beigeladenen geschlossen worden sei.

Es handelte sich nach den Angaben auf der Beschäftigungsbestätigung um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Mit Bescheid vom 13.07.2006 lehnte die Beklagte die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins nach § 421g SGB III mit der Begründung ab, dass der Beigeladene eine Beschäftigung bei der Fa. O. P. AG in St. G. (Sch. ) aufgenommen habe.

Ein Vergütungsanspruch bestehe nach der Systematik des Sozialgesetzbuches (SGB III und SGB IV) nur bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland.

Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin am 19.07.2006 Widerspruch ein. Auch der Beigeladene legte gegen die ablehnende Entscheidung am 19.07.2006 bei der Beklagten Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 wurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 27.12.2006 beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage erhoben.

Nachdem am 11.01.2007 (Az.: C-208/05) der EuGH ein Urteil erlassen hatte (“ITC„-Entscheidung, Slg. 2007, I-00181, zitiert nach Juris), wonach eine Beschränkung des § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III auf Vermittlungen ins Inland europarechtswidrig sei, hatte die Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Dienstanweisung im Laufe des Verfahrens erlassen, wonach es zur Umsetzung des Urteils keiner gesetzlichen Öffnungsklausel in § 421g SGB III bedürfe. Die Umsetzung könne im Wege der europarechtskonformen Auslegung des § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III erfolgen. Die Dienstanweisung wurde daher wie folgt gefasst:

“Vermittlungsgutschein (VGS) ist auch im Falle der Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im EU-/EWR-Ausland oder in der Sch. auszuzahlen.„ (Bl. 27 SG)

Die Beklagte hatte sich zunächst mit Schriftsatz vom 04.09.2007 grundsätzlich bereit gefunden, die Vermittlung in die Sch. zu vergüten.

Noch bevor jedoch die Klägerin fehlende Unterlagen zum Nachweis der Vergütungsvoraussetzungen zur Gerichtsakte gereicht hatte, wurde die entsprechende Dienstanweisung erneut geändert, eine Vergütung für die Vermittlung in die Sch. wurde im Unterschied zur Vermittlung in EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten ausgeschlossen.

Die Beklagte hat daraufhin die Vergütung für die Vermittlung in die Sch. abgelehnt.

Im Rahmen des Verfahrens hat die Klägerin den mit der Klageschrift begehrten Vermittlungsauszahlungsbetrag von 2.000,00 € auf 1.000,00 € reduziert.

Mit Urteil vom 14.11.2008 hat das SG der K...

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