Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld als Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
1. Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs 1 S 1 SGB IV.
2. Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Bekleidungsgeld ist kein Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs 1 S 1 SGB IV.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. März 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte der Klägerin für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 in Form der Einbeziehung gezahlter Verpflegungsgelder sowie teilweise gezahlten Bekleidungsgeldes festzustellen.
Die 1965 geborene Klägerin stand im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. September 1990 in einem Dienstverhältnis zur Zollverwaltung der DDR; ab 1. Oktober 1990 beim Bundesgrenzschutz. Im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 erhielt sie neben ihrer Besoldung teilweise weitere Zulagen und Zuschläge; unter anderem in Form von Verpflegungsgeld in unterschiedlichen Höhen (129,36 Mark bzw. 129,62 Mark bzw. 136,97 Mark monatlich), teilweise in Form von Bekleidungsgeld in Höhe von 80,00 Mark monatlich sowie in Form von Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen in Höhe von 3,50 Mark monatlich.
Mit Überführungsbescheid vom 4. August 2003 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 des Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. August 1984 bis 30. September 1990 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte (inklusive Wohnungsgeld und Grenzzuschlag) fest, ohne das Verpflegungsgeld, das Bekleidungsgeld und die Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes, des Bekleidungsgeldes und der Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse. Mit Bescheid vom 13. November 2013 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Zahlungen seien nicht überführungsrelevant und hätten Aufwandscharakter gehabt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 30. Januar 2014 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte weiterhin die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung von Verpflegungsgeld, von Bekleidungsgeld und von Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990.
Die Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 22. März 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Einbeziehung zusätzlicher Zahlungen in Zusatzversorgungssysteme sei nicht zu folgen. Das Verpflegungsgeld, das Bekleidungsgeld und die Reinigungszuschüsse seien keine Besoldung gewesen. Es habe sich um steuerfreie Zahlungen gehandelt, die sich nicht auf die Altersversorgung auswirken würden. Entgegen der Rechtsprechung des BSG komme es für die Frage der Steuerfreiheit nicht auf die steuerrechtlichen Regelungen der am 1. August 1991 geltenden bundesdeutschen Gesetze an.
Gegen das am 4. Mai 2017 zugestellte Urteil hat der Klägerin am 1. Juni 2017 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren nur noch in Bezug auf die zusätzliche Feststellung von Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 weiterverfolgt. Das Urteil des Sozialgerichts sei unzutreffend und missachte die Rechtsprechung des BSG. Die Zahlungen seien Arbeitsentgelt, also Einnahmen aus dem Dienstverhältnis, gewesen, die unabhängig von einer Beitragszahlung rentenwirksam seien. Bundesrechtlich habe es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis gehandelt.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. März 2017 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2014 zu verurteilen, den Bescheid vom 4. August 2003 abzuändern und weitere Arbeitsentgelte in Form von Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld für den Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis, nicht allerdi...