Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 11.12.1997; Aktenzeichen S 7 U 180/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalles im Straßenverkehr als Arbeitsunfall.
Der am … geborene Kläger war als Solo-Cellist beim Sinfonieorchester Pirna beschäftigt. Am Nachmittag des 26. November 1996 bestieg, der Kläger nach einer mehrstündigen Probe im Probenraum „Tannensäle” in der Bergstraße in Pirna gegen 16.30 Uhr seinen Pkw und fuhr über Bergstraße, Tischerplatz durch die Nikolaistraße in Richtung Breite Straße, um sodann über die Königsteiner und die Dresdner Straße die Heimfahrt zu seiner in Dresden gelegenen Wohnung anzutreten. An anderen Tagen benutzte der Kläger – je nach Verkehrs- und Staulage – auch den Weg durch die Dr.-Wilhelm-Külz-Straße und den Dona-Eschen-Platz, um von dort in die Breite Straße einzubiegen. Unmittelbar vor der Kreuzung Nikolaistraße/Breite Straße und bevor der Kläger in Richtung Dresden links in die südliche Fortsetzung der Breiten Straße hätte abbiegen müssen, parkte er sein Fahrzeug noch in der Nikolaistraße auf der rechten Straßenseite, da er nach der anstrengenden Probe starken Durst verspürte und zur Fortsetzung der Heimfahrt noch eine Flasche Mineralwasser aus der an der gegenüberliegenden Seite des nördlichen Teils der Breiten Straße gelegenen Kaufhalle erwerben wollte. Er ging deshalb in die zu seinem Fahrtweg in der Breiten Straße entgegengesetzte Richtung, überquerte diese, betrat die Kaufhalle und erwarb dort eine Flasche Mineralwasser. Nach wenigen Minuten verließ der Kläger die Kaufhalle und überquerte die Breite Straße in Richtung zu seinem abgestellten Fahrzeug. Der Weg vom Eingang der Kaufhalle bis zum Abstellort des Pkw betrug etwa 64 Meter. Nach Überqueren der Breiten Straße stürzte der Kläger am Straßenrand. Hierbei zog er sich ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, eine Kopfplatzwunde und eine Schulterluxation rechts zu, die eine stationäre Behandlung bis zum 05. Dezember 1996 erforderlich machte.
Mit Bescheid vom 21. Februar 1997 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus Anlaß des Ereignisses vom 26. November 1996 ab. Der Kläger habe sich aus eigenwirtschaftlichen Gründen vom versicherten Weg gelöst, indem er in die entgegengesetzte Richtung gegangen sei. Er habe sich damit zum Unfallzeitpunkt auf einem Abweg befunden, so daß kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestanden habe.
Hiergegen legte der Kläger am 12. März 1997 Widerspruch ein und trug vor, der Weg vom geparkten Fahrzeug zur Kaufhalle habe nur etwa 20 Schritte betragen. Auf der Breiten Straße bzw. vor der Kaufhalle hätten keine Parkmöglichkeiten bestanden. Er habe deshalb in der Nikolaistraße geparkt. Auf dem Heimweg nach Dresden würde er genau so oft den Weg über die Dr.-Wilhelm-Külz-Straße nehmen, und in die Breite Straße abbiegen, die direkt an der Kaufhalle vorbeiführe. Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juni 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es bestehe kein Unfallversicherungsschutz, da der zurückgelegte Weg zum Zeitpunkt des Sturzes am Straßenrand nicht mehr von dem Vorhaben geprägt gewesen sein, den Heimweg aufzunehmen oder fortzusetzen. Schon das Abwenden von dem vorgesehenen und begonnenen direkten Heimweg bewirke eine so deutliche Zäsur des Heimweges, daß der Weg zur Kaufhalle als ein unversicherter Abweg zu bewerten sei.
Gegen den am 10. Juni 1997 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 30. Juni 1997 Klage vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhoben. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 02. Juli 1996 – 2 RU 16/95 – bestehe Versicherungsschutz auch dann, wenn der Versicherte seinen Pkw verlasse, auf der anderen Straßenseite kurz einen Verkaufskiosk aufsuche und auf dem Rückweg zum Wagen beim Überqueren der Straße verunglücke. Entgegen der Ansicht der Beklagten stünden dem Kläger daher Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu, da sein Unfall vom 26. November 1996 als Arbeitsunfall im Sinne von § 550 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) anzusehen sei, nach dem der versicherte Heimweg durch den Kauf einer Flasche Mineralwasser nur kurzzeitig unterbrochen worden sei. Der mit der Probe verbundene höhere Flüssigkeitsverlust veranlasse ihn – unabhängig von der Jahreszeit – immer wieder in der am Weg gelegenen Kaufhalle ein Getränk zu besorgen.
Die Beklagte hat sich zur Begründung der Klageabweisung auf die im angefochtenen Bescheid genannten Gründe bezogen. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichtes vom 02. Juli 1996 – 2 RU 16/95 – sei die Rechtslage nicht anders zu beurteilen.
Mit Urteil vom 11. Dezember 1997 hat das SG der Kl...