Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Anspruch eines an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten auf Erteilung einer befristeten Genehmigung nach § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V für die Erbringung koloskopischer Leistungen unter Berücksichtigung ambulanter Operationsmöglichkeiten nach § 115b SGB V

 

Orientierungssatz

1. Bei der befristeten Genehmigung einer fachärztlichen Tätigkeit (hier: koloskopische Leistungen) für hausärztliche Internisten durch den Zulassungsausschuss nach § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB 5, die voraussetzt, dass eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist, sind ambulante Operationsleistungen von Krankenhäusern nach § 115b SGB 5 als den Bedarf deckend anzusehen.

2. Dass demgegenüber bei der Sonderbedarfszulassung nach § 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB 5 solche ambulanten Operationen außer Betracht bleiben, der Zulassung also nicht entgegenstehen, ist für die Auslegung des § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB 5 unerheblich, da die Sonderbedarfszulassung des § 101 SGB 5 den qualitativen und nicht wie die befristete Zulassung den quantitativen Bedarf betrifft.

3. Dieser Auslegung des § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB 5 steht weder entgegen, dass ambulante Operationsleistungen von Krankenhäusern nach § 115b SGB 5 keine vertragsärztliche Versorgung sind, noch verstößt sie gegen Prinzipien der vertragsärztlichen Bedarfsplanung, noch führt sie unvermeidbar zu Doppelvergütungen.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 04. Mai 2005 wird zurückgewiesen und die Fortsetzungsfeststellungsklage abgewiesen.

II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 38.886,48 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Genehmigung zu Erbringung koloskopischer Leistungen.

Der Kläger ist seit 1991 als Facharzt für Innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und nimmt seit 1996 an der hausärztlichen Versorgung teil. Nachdem die Übergangsbestimmungen, die dem Kläger die Erbringung fachärztlicher Leistungen der Gastroskopie und Koloskopie erlaubt hatten, zum 31.12.2002 ausgelaufen waren, war er aufgrund von Beschlüssen der Zulassungsgremien vom 29.01.2003 und 01.09.2003 bis zum 31.03.2004 berechtigt, je Quartal 175 Koloskopien und 350 Gastroskopien zu erbringen und abzurechnen.

Mit Schreiben vom 17.12.2003 beantragte der Kläger die Verlängerung der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung koloskopischer und gastroskopischer Leistungen über das Quartal I/2004 hinaus. Der Zulassungsausschuss stellte Ermittlungen zur Entwicklung der Erbringung gastroenterologischer Leistungen im Landkreis B. sowie zu den Kapazitäten von Internisten im Raum B. an und erteilte dem Kläger mit Beschluss vom 22.03.2004 die Genehmigung, vom 01.04.2004 bis zum 31.12.2004 je Quartal 50 Koloskopien nach Nr. 760 und 764 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung (im Weiteren: EBM-Ä) und 100 Gastroskopien nach Nr. 741 EBM-Ä einschließlich der Zuschläge nach Nr. 865, 767 und 768 EBM-Ä zu erbringen und abzurechnen. Aufgrund der ab 01.01.2004 hinzugekommenen Kapazitäten für Koloskopien in den O.-Kliniken B. könne die Erbringung fachärztlicher Leistungen nicht mehr im bisherigen Umfang genehmigt werden.

Der Kläger legte Widerspruch ein mit dem Begehren, die Zahl der genehmigten Koloskopien auf 220 und der genehmigten Gastroskopien auf 300 zu erhöhen sowie die Befristung bis zum 31.03.2006 zu verlängern. Er brachte vor, das Versorgungsangebot von Krankenhäusern dürfe nicht berücksichtigt werden und ein kürzerer Genehmigungszeitraum als zwei Jahre sei nicht sachgerecht. Am 18.06.2004 fand in der Bezirksstelle der beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) ein Gespräch mit den fachärztlichen Erbringern gastroenterologischer Leistungen im Landkreis B. (Dr. K1, Dipl.-Med. V.) sowie dem Leitenden Chefarzt der O.-Kliniken B. (Dr. D.) statt, in dem eingeschätzt wurde, dass der Bedarf an ca. 870 Gastroskopien im Quartal durch Dr. K1, Dipl.-Med. V. und Dr. G. zu je 300, der Bedarf an ca. 500 kurativen Koloskopien durch Dr. K1 sowie durch das Krankenhaus zu je 250 und der Bedarf an ca. 220 präventiven Koloskopien in vollem Umfang durch Dr. K1 abgesichert werden könne. Mit Beschluss vom 23.06.2004 änderte der beklagte Berufungsausschuss den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 22.03.2004 ab, erhöhte die Anzahl der erbringbaren Gastroskopien auf 300 je Quartal und verlängerte die Befristung bis zum 31.03.2005; im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Anders als bei den Gastroskopien sei bei den Koloskopien der Bedarf im Planungsbereich B. gedeckt; denn bei der Durchführung ambulanter Operationen bestehe ein Vorrang der niedergelassenen Ärzte vor den Krankenhäusern nicht.

Der Kläger hat mit der am 13.08.2004 beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage sein Begehren weiter verfolgt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 04.05.2005 abgewiesen. D...

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