Orientierungssatz
1. § 248 Abs 4 S 1 SGB 6 ist allein als Sondervorschrift zu den §§ 137 , 138 SGB 6 (Regelung der in der Knappschaft Versicherten sowie der knappschaftlichen Betriebe) zu verstehen (vgl Urteil des BSG vom 16.5.2001 - B 8 KN 10/00 R = SozR 3-2600 § 254a Nr 1). Es geht also nur darum, ob die erhöhten Beiträge für die versicherte Beschäftigung nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt wurden, nicht, ob sie hätten gezahlt werden müssen oder ob das Unternehmen im weiteren Sinne als bergbaulich bezeichnet werden muss.
2. § 41 SozPflVRVDBest 1 definiert lediglich den Begriff der bergmännischen Tätigkeiten und leistet Klarstellungen hinsichtlich der Untertagetätigkeit. Rechtswirkungen kann § 41 SozPflVRVDBest 1 nur im Hinblick auf den Anspruch auf eine bergbauliche Rente entfalten, die Fiktion einer nachträglichen bergbaulichen Versicherung im Gegensatz zu dem dafür nach dem Recht der DDR vorgesehenen dezidierten Regelungen, gibt § 41 SozPflVRVDBest 1 nicht her.
3. Zur Gleichstellung von Werktätigen, die außerhalb von bergbaulichen Betrieben überwiegend für den Bergbau tätig waren mit den in bergbaulichen Betrieben beschäftigten Werktätigen nach § 63 SozPflVV bedurfte es eines konstitutiven Aktes durch das zuständige Staatsorgan der DDR.
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Urteil vom 15.11.2000; Aktenzeichen S 7 KN 44/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Berechnung der Altersrente des Klägers, insbesondere ob die Zeiten vom Januar 1951 bis Juli 1953 sowie vom Oktober 1954 bis Dezember 1967 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
Im Sozialversicherungsausweis des Klägers auf Seite 63 findet sich folgender Vermerk:
"Bergmännische Tätigkeit im Sinne von § 21 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DB . zur Rentenverordnung von Januar 1951 -- Juli 1953 von Oktober 1954 -- Dezember 1961 VEB Bergbau- u. Hüttenkombinat "Albert Funk" Verarbeitungsbüro H Bestätigt am 25.08.1976 Betriebsleiter ... BGL-Vorsitzender Dipl.-Ing. K R"
Der ....1931 geborene Kläger erhielt seit 1985 Invalidenrente (Rentenbescheid des FDGB vom 6.12.1984), die von der Beklagten mit Bescheid vom 19.11.1992 zur Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) umgewertet wurde. Hierbei wurden 16 Arbeitsjahre der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet; es ergab sich ein Zahlbetrag ab dem 1.1.1993 von monatlich 1.459,64 DM. Die 16 "Bergbaujahre" resultierten aus dem Datensatz der Unterlagen der Sozialversicherung (SV) der DDR; dort waren als versicherungspflichtige Tätigkeiten vermerkt:
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vers.-pfl. |
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im Bergbau |
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unter Tage |
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Tätigk. |
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von |
bis |
Jahre |
Monate |
Jahre |
Monate |
1/51 |
7/53 |
2 |
7 |
bergm. i |
|
10/54 |
12/61 |
7 |
3 |
bergm. i |
|
1/62 |
12/67 |
6 |
-- |
" |
" |
In den streitigen Zeiträumen war der Kläger, der zunächst den Beruf des Tischlers erlernt hatte, zunächst als Zimmerer-Umschüler und anschließend als Zimmerer-Helfer bzw. Zimmerer beim VEB H H beschäftigt. Ab dem 14.9.1953 war er als Bleilöter eingesetzt; die Tätigkeit "Zimmermann" findet sich im Arbeitsbuch wieder ab dem 1.1.1958. In den zeitnahen Bescheinigungen im SV-Ausweis findet sich jeweils kein Vermerk über eine bergbauliche Versicherung bzw. die Abführung von erhöhten SV-Beiträgen.
Am 9.9.1996 schrieb die Beklagte den Kläger wegen der bevorstehenden Vollendung des 65. Lebensjahres an und bat ihn, alle in seinem Besitz befindlichen Versicherungsunterlagen einzureichen, da die Regelaltersrente berechnet werden müsse. Der Kläger reichte daraufhin ca. 80 Fotokopien, in denen sein Ausbildungsgang und sein Berufsleben dokumentiert sind, bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 9.12.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.12.1996 mit einem Zahlbetrag von 1.911,83 DM. Hierin war die -- nicht streitige -- Anrechnung einer Verletztenrente in der Gemäßheit des § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) -- wie auch schon bei der EU-Rente mit Bescheid vom 24.8.1994 -- eingearbeitet.
Als Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung hatte die Beklagte die Zeiten vom 5.1.1951 bis zum 31.7.1953 sowie vom 1.10.1954 bis zum 31.12.1967 zugrunde gelegt.
Mit Schreiben vom 21.1.1997 beantragte der Kläger die Einarbeitung der Zeiten zur Pflege der Ehefrau Ingeborg für die Zeit vom 1.4.1995 bis 30.11.1996 sowie die Berücksichtigung der Fernstudienzeiten zur Meisterqualifizierung und zur Ingenieurausbildung.
In einer daraufhin eingeholten Bescheinigung der S GmbH i.L. vom 6.2.1997 wurde nur die Zeit vom 3.8.1953 bis 7.9.1953 als bergbaulich versichert attestiert. Die übrigen Tätigkeiten seien erst ab dem 1.1.1988 bergbaulich versichert worden. Auch die Zeiten von 1951 bis 1953 und 1953 bis 1956 in der Hütte H und von 1956 bis 1967 in der Hütte M sei nicht bergbaulich versichert gewesen und hätten auch keine rückwirkende Anerkennung begründen könn...