Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Zuschuss für Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Einbau einer behindertengerechten Dusche und Verbreiterung der Badezimmertür. Gesamtmaßnahme. Vererblichkeit von Ansprüchen
Leitsatz (amtlich)
1. Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes eines pflegebedürftigen Versicherten, die objektiv in einem Auftrag zusammengefasst werden (können) bzw die zeitlich innerhalb einer Umbaumaßnahme durchgeführt werden, stellen stets eine Maßnahme iSd § 40 Abs 4 SGB 11 dar.
2. Zur Vererblichkeit von Ansprüchen, die infolge einer Ermessensentscheidung entstehen.
Normenkette
SGB XI § 40 Abs. 4
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Februar 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.557,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einbau einer behindertengerechten Dusche und die Verbreiterung der Badezimmertür als zwei getrennte “Maßnahmen„ im Sinne von § 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) anzusehen sind mit der Folge, dass die beklagte Pflegekasse nach billigem Ermessen hierfür über den bereits bewilligten Zuschuss in Höhe von 2.557,00 EUR hinaus einen weiteren Zuschuss von bis zu 2.557,00 EUR bewilligen kann.
Der 1932 geborene Versicherte litt vorrangig an einem fortgeschrittenen Demenzsyndrom mit erheblich eingeschränkter Handlungsfähigkeit. Er bezog seit 1. Februar 2008 Leistungen nach der Pflegestufe II. Grundlage hierfür war ein nach Hausbesuch am 17. April 2008 erstelltes Gutachten der Sachverständigen im Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) B…, in welchem diese einen tagesdurchschnittlichen Hilfebedarf in der Grundpflege von 181 Minuten eingeschätzt hatte. Die Sachverständige hatte angegeben, der Versicherte werde grundsätzlich durch seine Ehefrau im gemeinsamen Haushalt gepflegt. Auf Grund des hohen Pflegeaufwandes und der zunehmenden Belastung der pflegenden Ehefrau erfolge seit 1. April 2008 eine zusätzliche Betreuung in einer Tagespflegeeinrichtung. Zu den pflegerelevanten Aspekten der Wohnsituation hatte die Sachverständige ausgeführt, das Bad sei für den Versicherten nur eingeschränkt erreichbar und die Badewanne wegen der räumlichen Enge nicht nutzbar.
Am Folgetag, dem 18. April 2008, ging bei der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) ein Antrag auf Gewährung eines finanziellen Zuschusses für eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Versicherten in Gestalt des Einbaus einer behindertengerechten Dusche ein. Beigefügt war ein Kostenvoranschlag der Firma Bad + Heizung J… vom 14. März 2008 über die Leistungen Dusch-Badewanne, Waschtischanlage, Badheizkörper, Rohrleitungen, Elektroinstallation, Putz- und Fliesenlegerarbeiten zu einem Gesamtpreis von 8.574,76 EUR. Am 29. April 2008 wurde der Versicherte auf Grund einer aktuellen Parkinson-Krise in reduziertem Allgemeinzustand (somnolent, Bewusstsein getrübt) stationär in die O…-Kliniken B… aufgenommen. Am 8. Mai 2008 führte die Pflegefachkraft der Beklagten B... in Anwesenheit der Ehefrau, einer Tochter (nachfolgend: Klägerin) und des Sohnes des Versicherten einen Hausbesuch durch und stellte im hierüber angefertigten Protokoll fest, dass zur Ermöglichung bzw. wesentlichen Erleichterung der häuslichen Pflege ein Austausch der Badewanne und der Einbau einer behindertengerechten Dusche erforderlich seien. Mit Bescheid vom 30. Mai 2008 erklärte sich die Beklagte zur Beteiligung an den Kosten für den Einbau einer behindertengerechten Dusche als wohnumfeldverbessernder Maßnahme nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bis zu einem Höchstbetrag von 2.557,00 EUR bereit (mit weiterem Bescheid vom 5. September 2008 erfolgte die Bewilligung eines Zuschusses in Höhe von 2.557,00 EUR).
Bereits am 26. Mai 2008 war der Versicherte - in weiterhin stark reduziertem Allgemeinzustand - aus dem Krankenhaus entlassen und zunächst wegen der anstehenden Umbaumaßnahmen in eine Einrichtung des betreuten Wohnens aufgenommen worden. Am 4. Juni 2008 verordnete Dr. W…, Facharzt für Innere Medizin, einen Standardrollstuhl (Faltrollstuhl). Am 9. Juni 2008 teilte die Klägerin der Mitarbeiterin der Beklagten J… fernmündlich mit, das mit dem Badumbau beauftragte Unternehmen habe auf die Notwendigkeit einer Verbreiterung der Badezimmertür in Folge der Rollstuhlnutzung hingewiesen. Ausweislich der von ihr angefertigten Gesprächsnotiz informierte die Mitarbeiterin J… die Klägerin darüber, dass die Türverbreiterung mit in die beantragte Maßnahme aufgenommen werde, da mit der Umbaumaßnahme noch nicht begonnen worden sei. Noch im Juni 2008 begann die Fa. Bad + Heizung J… mit dem Badumbau. Am 18. Juni 2008 verordnete Dr. W… ferner ein Pflegebett und einen Toilettenstuhl. Am 19. Juni 2008 erfolgte die Verlegung des V...