Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 13.07.2000; Aktenzeichen S 17 LW 70/98)

 

Tenor

I. Die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Chemnitz vom 13.07.2000 werden zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revisionen werden zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausgleichsgeld.

Die Kläger zu 1) bis 4) arbeiteten zuletzt für die Agrargenossenschaft S. e. G. (A-Gen).

Der am … geborene Kläger zu 1) war als Traktorist in der Zeit vom 01.01.1977 bis zum 20.11.1990 bei der LPG Pflanzenproduktion O. und vom 21.11.1990 bis zum 31.10.1991 bei der LPG „Aktivist” S.tätig. Anschließend arbeitete er in gleicher Tätigkeit bis 13.12.1993, vom 18.04. bis 18.12.1994 und vom 03.04.1995 bis zum 31.05.1996 bei der A-Gen. Dazwischen bezog er Arbeitslosengeld. Vor seiner Entlassung hat er neben der Tätigkeit als Traktorist im Bereich der Pflanzenproduktion auch Kranarbeiten im Zusammenhang mit der Tierproduktion (z.B. Transport von Silage, Futter, Mist) verrichtet.

Die am … geborene Klägerin zu 2) arbeitete seit dem 01.06.1987 in der Landwirtschaft. Im Zeitraum vom 01.11.1991 bis zum 30.11.1996 wurde sie bei der A-Gen als Tierpflegerin im Kälberaufzuchtstall eingesetzt.

Der am … geborene Kläger zu 3) arbeitete seit dem 01.01.1976 in der Landwirtschaft. Bei der A-Gen war er seit dem 01.11.1991 zunächst als Traktorist, später auch als Viehpfleger tätig. Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 30.11.1996.

Der am … geborene Kläger zu 4) war seit dem 19.05.1982 als Schlosser in der Landwirtschaft tätig. Das seit dem 01.11.1991 bestehende Beschäftigungsverhältnis mit der A-Gen endete zum 31.05.1996.

Mit Anträgen vom 28.05.1996 (Kläger zu 1 und 4), 13.11.1996 (Klägerin zu 2) und 19.11.1996 (Kläger zu 3) begehrten die Kläger die Gewährung von Ausgleichsgeld.

In der Arbeitgeberbescheinigung zu den Anträgen auf Ausgleichsgeld bestätigte die A-Gen, die Beschäftigungsverhältnisse würden wegen Flächenstilllegungen zum 15.01.1996 sowie wegen der aktualisierten Teilnahme am Kulturlandschaftsprogramm unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.05.1996 bzw. 30.11.1996 beendet.

Der frühere Arbeitgeber der Kläger nahm in der Zeit von 1993 bis 1997 an der konjunkturellen Flächenstilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 in der Form der Rotationsbrache teil. Die Größen der Gesamtfläche und der jeweiligen Stilllegungsfläche (Angaben jeweils in ha) entwickelten sich wie folgt:

Jahr

Gesamtfläche

Still.Fläche

1993

1.302,00

97,66

1994

1.278,00

95,67

1995

1.235,00

99,62

1996

1.227,00

127,49

1997

1.220,00

29,11

Zusätzlich beteiligte sich der Betrieb seit 1992 am Kulturlandschaftsprogramm (alt) nach der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91. Das Unternehmen stieg mit 169,85 ha in das Programm ein. Im Jahr 1996 erfolgte eine Erweiterung auf insgesamt 179,90 ha.

In den Wirtschaftsjahren 1992/93 und 1993/94 sprach die A-Gen keine Kündigungen unter Hinweis auf Maßnahmen der Flächenstilllegung und Extensivierung aus. In den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 1996/97 begründete die A-Gen Entlassungen in folgendem Umfang mit Flächenstilllegung/Extensivierung:

Jahr

Verwaltung

Pflanzenprod.

Tierprod.

Werkstatt Ges.

1994/95

1

3

3

1

8

1995/96

0

2

2

2

6

1996/97

00

2

0

2

Die Beklagte bewilligte in 11 Fällen die Anträge auf Ausgleichsgeld. Betroffen davon waren Entlassungen bis spätestens zum 29.02.1996. Im Einzelnen handelte es sich um fünf Mitarbeiter aus der Tierproduktion, vier Mitarbeiter aus der Pflanzenproduktion und je einen Mitarbeiter aus der Verwaltung und der Werkstatt. Fünf Anträge, darunter die der Kläger, lehnte sie hingegen ab.

Die A-Gen nahm zu den Gründen für die Kündigungen der Kläger wie folgt Stellung: Es handele sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen, in dem sowohl Tier- als auch Pflanzenproduktion, hier vorwiegend Grobfutterproduktion, betrieben werde. Wegen der konjunkturellen Flächenstilllegungen seien nach und nach immer weniger Arbeitskräfte benötigt worden. Die anfangs stillgelegten Flächen seien zuvor wegen ihrer geringen Größe nur sehr arbeitsintensiv zu bewirtschaften gewesen. Erst im Laufe der Zeit sei es gelungen, größere Schlagkomplexe herzustellen. Durch die Stilllegung der kleineren Schlagkomplexe seien verhältnismäßig mehr Arbeitskräfte freigesetzt worden, als dies bei größeren Flächen der Fall gewesen wäre. Von den Stilllegungs- und Extensivierungsmaßnahmen sei auch die Tierproduktion stark betroffen gewesen. Der Futteranfall habe sich enorm reduziert. Dies habe zu einem versetzt eintretenden Abbau des Tierbestandes geführt. So habe sich der Bestand an Jung- und Mastrindern von 1.753 Tieren im Jahr 1992 auf 718 Tiere im Jahr 1996 verringert. Die Haltung von Mutterschafen sei 1994 eingestellt worden. Ferner hätten sich infolge des Futterrückgangs auch die Fütterungsgewohnheiten geändert. So erhielten die Schweine mittlerweile kein Rauhfutter mehr. Dies habe sich auch auf den Arbeitskräftebedarf ausgewirkt. Nicht mehr benötigte Stallanla...

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