Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. kein Leistungsausschluss für Auszubildende. Ausbildungsförderung. keine abstrakte Förderungsfähigkeit. Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung. Einkommensberücksichtigung. Unterhaltsbeitrag. Maßnahmebeiträge als zweckbestimmte Einnahmen. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Der Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung, der nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) gefördert wird, ist nicht iS von § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 dem Grunde nach förderfähig.
2. Die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in Form von Zuschuss und Darlehen gewährten Maßnahmebeiträge, nicht aber auch die Unterhaltsbeiträge, sind zweckbestimmte Einnahmen iS von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2.
3. Nicht nur der als Zuschuss gewährte Anteil des Unterhaltsbeitrages nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, sondern auch der als Darlehen gewährte Anteil ist Einkommen iS von § 11 Abs 1 S 1 SGB 2.
Nachgehend
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. November 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung dem Grunde nach zur Zahlung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 12. April 2005 bis 31. Dezember 2005. Streitig ist insbesondere, ob der Anteil des sogenannten Meister-BAföG, der als Darlehen gewährt wird, beim Kläger als Einkommen angerechnet werden darf.
Der 1972 geborene, erwerbsfähige Kläger war seit Februar 2003 in einem Malerbetrieb als Technischer Mitarbeiter beschäftigt. Zum 1. März 2005 wurde der Arbeitsvertrag wegen der Weiterbildung “Meisterqualifikation„ dahingehend geändert, dass der Kläger ab 1. März 2005 nur noch eine Beschäftigung im Umfang von 15 Stunden monatlich ausübte.
Der Kläger nahm vom 28. Februar bis 16. Dezember 2005 an einem Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung bei der Handwerkskammer H… (S…) teil. Hierfür bewilligte ihm die Handwerkskammer zu L… mit Bescheid vom 31. März 2005 Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG). Der danach für März bis Dezember 2005 bewilligte Unterhaltsbeitrag setzte sich aus einem Zuschuss in Höhe von 211,00 EUR und einem Darlehen in Höhe von 403,00 EUR monatlich zusammen. Über das Darlehen schloss der Kläger mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau am 7. April 2005 einen Rahmendarlehensvertrag. Nach Nummer 1.2.1 des Vertrages war das Darlehen bis zum 31. Dezember 2007 zins- und tilgungsfrei. Ferner wurden dem Kläger mit dem Bescheid vom 31. März 2005 Maßnahmebeiträge in monatlich unterschiedlicher Höhe bewilligt.
Am 12. April 2005 stellte der Kläger bei der ARGE Leipzig einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Zu den Unterkunftskosten gab er an, die Wohnung mit R… Z… zu bewohnen. Eine Mitarbeiterin trug hierzu handschriftlich “Wohngemeinschaft„ ein. Nach dem am 10. Februar 2004 geschlossenen Mietvertrag betrug für die 3-Zimmer-Wohnung mit 85,77 m² die Netto-Miete 480,31 EUR und die Vorauszahlung für Heiz- und sonstige Betriebskosten 150,00 EUR. Nach § 1 Abs. 2 des Mietvertrages waren sich die Parteien darüber einig, dass zwei Personen in die Mietsache einziehen. Der Kläger bezog neben den Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Einkommen in Höhe eines “Gesamtbrutto„ von 269,26 EUR, was einer Barauszahlung von 150,00 EUR entsprach. R… Z… bezog nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Bezügemitteilungen und den Angaben des Beklagten ein monatliches Bruttoeinkommen für März bis Juni 2005 in Höhe von 840,14 EUR, für Juli 2005 in Höhe von 795,00 EUR, für August in Höhe von 840,14 EUR sowie für September bis Dezember 2005 in Höhe von 1.429,82 EUR. Die Abzüge waren für diese Monate unterschiedlich hoch. Die niedrigsten Nettobezüge erhielt sie im Juli 2005; sie betrugen 718,90 EUR.
Die ARGE Leipzig lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Juni 2005 wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Im Berechnungsbogen war R… Z… nicht berücksichtigt. Den gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 18. Juli 2005 eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2005 zurück.
Der Kläger hat am 20. Januar 2006 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2008 hat der Kläger auf Befragung durch das Sozialgericht R… Z… als seine Lebensgefährtin bezeichnet.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17. November 2008 dem vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung formulierten Antrag entsprochen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 12. April ...