(1) Die Gewählten werden Verwaltungsratsmitglieder mit der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates in der neuen Wahlperiode, die ergänzend Gewählten durch deren schriftliche Mitteilung der Annahme der Wahl gegenüber der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates.

 

(2) Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt des in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählten Verwaltungsrates. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig.

 

(3) Amtsdauer und Verlust der Mitgliedschaft richten sich im Übrigen nach §§ 58, 59 SGB IV.

 

(4) Für die Haftung der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 42 Abs. 1 bis 3 SGB IV entsprechend.

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