Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeld. ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Falschberatung durch Vertragsarzt. kein Anspruch auf Fortzahlung des Krankengeldes
Leitsatz (amtlich)
Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 S 1 Nr 2 SGB V setzt sowohl für die Erst- als auch für die Folgefeststellungen die persönliche Untersuchung des Versicherten durch einen Arzt voraus.
Orientierungssatz
1. Eine eventuelle Falschberatung durch einen Vertragsarzt kann nicht zu einem Anspruch des Versicherten auf Fortzahlung des Krankengeldes führen (vgl BSG vom 10.5.2012 - B 1 KR 19/11 R = BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5).
2. Zu Leitsatz vgl BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R und LSG Schleswig vom 30.11.2016 - L 5 KR 100/16).
Normenkette
SGB V § 46 S. 1 Nr. 2, § 44 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2, § 142 Abs. 2 S. 3; Bundesmantelvertrag-Ärzte § 31 Fassung: 2013-10-01
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 6. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von Krankengeld über den 7. November 2016 hinaus.
Der 1956 geborene und bei der Antragsgegnerin krankenversicherte Antragsteller erkrankte während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses als Geschäftsführer am 7. Juni 2016 arbeitsunfähig. Nach Ende der Entgeltfortzahlung am 21. Juni 2016 erhielt er von der Antragsgegnerin Krankengeld in Höhe von täglich netto 86,99 EUR. Das Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers endete am 21. Juni 2016 durch seine Kündigung. Mit Schreiben vom 5. August 2016 wies ihn die Antragsgegnerin darauf hin, dass für die Zahlung des Krankengeldes die Arbeitsunfähigkeit nahtlos nachgewiesen werden müsse. Der behandelnde Arzt müsse spätestens am nächsten Werktag, der auf das Ende des zuletzt bestätigten Zeitraums folge, das weitere Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit bescheinigen
Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 14. Oktober 2016 bescheinigte der Allgemeinarzt W... die weitere Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 6. November 2016. Die nächste Arbeitsunfähigkeit bescheinigte er am 9. November 2016, einem Mittwoch, bis zum 22. November 2016 und danach fortlaufend.
Mit Bescheid vom 17. November 2016 bestimmte die Antragsgegnerin das Ende der Krankengeldzahlung auf den 6. November 2016 mit der Begründung, dass die aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierende Versicherungspflicht aufgrund des laufenden Krankengeldbezuges bis zum zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit am 6. November 2016 fortbestanden habe. Mit dem bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit am 6. November 2016 sei damit auch die Versicherung mit Krankengeldanspruch beendet worden. Die jetzt vorgelegte ärztliche Bescheinigung sei erst am 9. November 2016 ausgestellt worden und damit außerhalb des zuvor bescheinigten Bewilligungszeitraums. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Antragsteller damit, dass er am 7. November 2016 in der Praxis seines Hausarztes W... gewesen, er von diesem aber bereits am Tresen abgefangen worden sei mit dem Hinweis, dass die Praxis am 7. und 8. November wegen technischer Probleme geschlossen bleibe und er am 9. November 2016 wiederkommen solle. Dies bestätigte sein Hausarzt W... unter dem 6. Dezember 2016 und wies in einer ergänzenden Bescheinigung vom 12. Dezember 2016 darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bestanden habe. Die Antragsgegnerin blieb bei ihrer ablehnenden Auffassung.
Daraufhin hat der Antragsteller am 14. Dezember 2016 beim Sozialgericht Schleswig die Weiterzahlung des Krankengeldes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung hat er inhaltlich sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und eine weitere Bescheinigung seines Hausarztes W... vorgelegt, in der dieser seine bisherigen Äußerungen wiederholt und ergänzend ausführt, dass aus dem Gespräch in den Praxisräumen am 7. November 2016 zweifelsfrei hervorgegangen sei, dass zu diesem Zeitpunkt sich keine Veränderung der Erkrankung eingestellt habe. Eine körperliche Untersuchung sei aufgrund der Art der Erkrankung nicht zielführend und somit nicht erforderlich zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gewesen. Auf eine handschriftliche Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe er verzichtet, weil er zu diesem Zeitpunkt keinen Zugriff auf die in der EDV dokumentierte Krankenakte gehabt habe. Die Gefahr, falsche Daten auf der Bescheinigung einzutragen, wäre auch in diesem Fall gegeben gewesen. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit wäre ihm zu diesem Zeitpunkt nicht erinnerlich gewesen. Er habe daher den Antragsteller zur formalen Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit zum 9. November 2016 wieder einbestellt.
Mit Beschluss vom 6. Januar 2017 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, weil ein Anspruch auf Fortzahlun...