Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Beitrags- und Versicherungspflicht. landwirtschaftliches Unternehmen. landwirtschaftliche Tätigkeit. Bodenbewirtschaftung. Mähen. Liegenlassen des Schnittguts
Leitsatz (amtlich)
1. Ein landwirtschaftliches Unternehmen liegt nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führt.
2. Landwirtschaftlicher Unternehmer ist auch, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, durch die mit dem Boden in irgendeiner Weise gewirtschaftet wird.
3. Auch das Abschneiden/Abmähen der auf einem Grundstück gewachsenen Pflanzen ist eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit.
4. Auch wenn Schnittgut nicht abgetragen, sondern liegengelassen wird, reicht das als Form der Bodenbewirtschaftung aus.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer und über die Rechtmäßigkeit erhobener Beiträge.
Auf Anfrage der Beklagten teilte der im Jahre 1928 geborene Kläger mit, dass er Eigentümer einer 0,71 ha großen Weide sei, die durch Lohnunternehmer von Disteln befreit werde. Daraufhin nahm die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 10. Februar 2006 in die landwirtschaftliche Unfallversicherung auf und forderte für das Jahr 2005 einen Beitrag von 56,75 EUR. Diesen Betrag und die geforderten Beiträge in den Folgejahren zahlte der Kläger. Mit Bescheid vom 5. Februar 2010 wurde der Beitrag für das Jahr 2009 auf 61,09 EUR festgesetzt. Dieser Betrag wurde mit Schreiben vom 24. März 2010 angemahnt. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20. am 21. Mai 2010 Widerspruch ein. Das Schreiben wertete die Beklagte als Antrag auf Überprüfung der Versicherungspflicht gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), und lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 8. Juni 2010 ab mit der Begründung, der Kläger betreibe ein landwirtschaftliches Unternehmen, denn er führe Pflegemaßnahmen auf seinem Grundstück durch, um die Grünfläche nicht verunkrauten zu lassen. Den dagegen am 14. Juni 2010 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, sie sei als Berufsgenossenschaft zuständig für das landwirtschaftliche Unternehmen des Klägers. Daher seien der erste Bescheid vom 10. Februar 2006 und der mit dem verspäteten Widerspruch angegriffene Bescheid vom 5. Februar 2010 rechtmäßig und könnten in Überprüfungsverfahren nicht aufgehoben werden.
Der Kläger hat am 27. Juli 2010 Klage erhoben und vorgetragen, dass eine Bewirtschaftung oder eine landwirtschaftliche Nutzung seiner Fläche nicht erfolge. Das Grundstück werde lediglich ein- bis zweimal jährlich gemäht. Seit Mitte 2011 habe er das Mähen jedoch eingestellt. Seither erfolgten keine pflegerischen Maßnahmen mehr, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Versicherungspflicht nicht mehr gegeben sei.
Der Kläger hat beantragt,
“1. den Bescheid der Beklagten vom 08. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2010 aufzuheben,
2. festzustellen, dass der Kläger nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung ist.„
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden bezogen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 (S 9 U 36/10 ER) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides vom 5. Februar 2010 abgelehnt.
Es hat mit Urteil vom 27. Juni 2012 die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei als landwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung und die Beklagte ziehe ihn daher zu Recht zu Beitragszahlungen in der gesetzlichen Unfallversicherung heran. Durch das Mähenlassen der Grünfläche habe der Kläger ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Das Abmähen der auf seiner Grünfläche wachsenden Pflanzen sei eine den Boden bewirtschaftende Tätigkeit; diese Tätigkeit sei landwirtschaftlicher Natur. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass er nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung sei, sei die Klage unzulässig. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.
Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. September 2012 zugestellt worden.
Auf den Antrag des Klägers vom 18. Oktober 2012 hat der Senat mit Beschluss vom 28. Februar 2013 das Urteil des Sozialgerichts vom 27. Juni 2012 geändert und die Berufung zugelassen (L 8 U 253/12 NZB).
Der Kläger trägt weiterhin vor, durch das Abmähen seiner Wiese sei er nicht landwirtschaftlicher U...