Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Urlaubsabgeltung. Grenzgänger. Nichtauszahlung dänischen Feriengeldes nach Beendigung der Beschäftigung in Dänemark. Verbleib auf dem Urlaubskonto. Erhalt des Urlaubsanspruches bei erwarteter erneuter Arbeitsaufnahme in Dänemark
Orientierungssatz
Wird bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Dänemark das auf einem dänischen Urlaubskonto angesparte Entgelt an den Arbeitnehmer nicht ausbezahlt, weil das Urlaubsgeld wegen Erhalts des Urlaubsanspruches bei einer zu erwartenden erneuten Arbeitsaufnahme in Dänemark auf dem Urlaubskonto verbleiben soll, ruht dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld gem § 157 Abs 2 SGB 3 nicht.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27. November 2018 sowie der Bescheid vom 20. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2015 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen einer endgültigen Leistungsfestsetzung und Erstattung (in Höhe von insgesamt 957,24 EUR) nach § 328 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) - über die Frage, ob der klägerische Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen eines Anspruchs auf Auszahlung angesparten Urlaubsgeldes („feriepenge“) ruht.
Der in der Bundesrepublik Deutschland lebende 1973 geborene Kläger war seit Jahren in Dänemark beschäftigt, zuletzt seit dem 24. März 2014 bei C… N… F… in Dänemark. Er erhielt am 17. Dezember 2014 eine Kündigung zum 18. Dezember 2014 wegen schlechten Wetters ausgehändigt. Eine Wiedereinstellung war für das Frühjahr 2015 vorgesehen. Der Kläger meldete sich persönlich arbeitsuchend am 19. Dezember 2014 und teilte mit, dass die PD U1 beantragt sei. Unerwartet wurden sodann Anfang Januar 2015 kommunale Gelder zur Verfügung gestellt, um die Baustelle zu beheizen. Sodann konnten die Arbeiten fortgeführt werden. Daraufhin erfolgte eine Wiederanstellung des Klägers zum 6. Januar 2015. Der Kläger beantragte in diesen Zeitraum keine Auszahlung für Ferientage - „feriepenge“ - bei seinem Arbeitgeber.
Mit Bescheiden vom 12. Januar 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld. Der Grund für die Vorläufigkeit der Bewilligung sei, dass der Vordruck PD U1 noch nicht vorliege. Die Bewilligung erfolgte für den Zeitraum vom 19. Dezember 2014 bis zum 5. Januar 2015. Grund der Befristung sei eine wiederaufgenommene Beschäftigung am 6. Januar 2015. Mit weiterem Bescheid vom 20. Januar 2015 änderte die Beklagte den Beginn des Zahlungsanspruchs. Am 6. Februar 2015 ging der Vordruck PD U1 bei der Beklagten ein. Unter Punkt 4.3 fand sich die Ausführung, dass der Kläger für 25 Ferientage 17.702,43 Dänische Kronen erworben habe.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2015 entschied die Beklagte, dass der Kläger für den Zeitraum vom 19. Dezember 2014 bis zum 5. Januar 2015 Arbeitslosengeld in Höhe von 957,24 EUR zu viel erhalten habe. Der Betrag sei von ihm gemäß § 328 Abs. 3 SGB III zu erstatten. Er habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er von seinem bisherigen Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub erhalten habe. Wäre der Urlaub im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis genommen worden, hätte er bis zum 22. Januar 2015 gedauert. Für diesen Zeitraum ruhe der Anspruch gemäß § 137 SGB III. Seinen Widerspruch vom 1. März 2015 begründete der Kläger damit, dass er kein Urlaubsgeld bezogen habe. Dies sei in Dänemark auch vor Mai 2015 nicht möglich gewesen. Der Urlaubsanspruch laufe immer von Mai des Folgejahres an für ein Jahr. Das Urlaubsgeld sei eine reguläre Lohnfortzahlung während des Urlaubs und keine zusätzliche Leistung zuzüglich zum Lohn.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2015 als unbegründet zurück. § 157 Abs. 2 SGB III regele, dass der Anspruch für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs ruhe, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen habe. Laut der Bescheinigung PDU 1 sei dem Kläger eine Urlaubsabgeltung durch den früheren Arbeitgeber gewährt worden. Diese bewirke wie vergleichbare Zahlung inländischer Arbeitgeber ein Ruhen.
Der Kläger hat am 18. März 2015 Klage am Sozialgericht Kiel erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 328 Abs. 3 SGB III nicht vorlägen. Dies folge schon daraus, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung nicht vorgelegen hätten. Die Beklagte hätte endgültig entscheiden müssen. Unter Hinweis auf die Entscheidung B 14 AS 31/14 R hätte es infolgedessen einer Aufhebung nach § 45 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), bedurft; eine Erstattung hätte die Beklagte nach § 50 SGB X geltend machen müssen. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 157 Abs. 2 SGB III nicht vor. Dies folge daraus, dass er - der Kläger - weder eine Zahlung erhalten habe, noch Urlaubsabge...