rechtskräftig: nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Versorgung. beamtenrechtlicher Versorgungsanspruch. Bestandskraft eines Vormerkungsbescheides. Nachversicherung. Erhöhung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Beitragserstattung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Ruhestandsbeamter ist dann nicht ohne Anspruch auf Versorgung aus einem zweiten Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden, wenn sich durch letzteres seine bei einem früheren Dienstherrn erworbene ruhegehaltsfähige Dienstzeit erhöht. Deshalb ist die Beschäftigung bei dem zweiten Dienstherrn nicht nachzuversichern, gleichwohl gezahlte Nachversicherungsbeträge sind grundsätzlich zu erstatten.

Ein Erstattungsanspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Nachversicherungsbeiträge durch einen Vormerkungsbescheid als rentenrechtliche Zeiten gegenüber dem Beamten bindend festgestellt worden und deshalb vom Rentenversicherungsträger nicht mehr zu beanstanden sind.

 

Normenkette

SGB VI § 8 Abs. 2 Ziff. 1, § 54 Abs. 1, § 149 Abs. 5, § 233 Abs. 2; SGB IV § 26 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; BeamtVG § 7 S. 1 Ziff. 1

 

Verfahrensgang

SG Lübeck (Urteil vom 25.09.2001; Aktenzeichen S 7 RA 78/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.09.2003; Aktenzeichen B 4 RA 9/03 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. September 2001 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1998 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die von ihr für den Beigeladenen zu 1) entrichteten Nachversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 30. April 1992 zu erstatten.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von zu Unrecht entrichteten Nachversicherungsbeiträgen.

Der 1936 geborene Beigeladene zu 1) stand ab Februar 1979 für sechs Jahre als Bürgermeister der Stadt Bad S. im Beamtenverhältnis auf Zeit. Nach Ablauf der Amtszeit von sechs Jahren wurde er als Bürgermeister nicht wieder gewählt und trat in den Ruhestand. Er erhielt Versorgungsbezüge in Höhe von 69 v. H seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 16 Stufe E. Mit Wirkung vom 1. Mai 1986 war er als Bürgermeister der Stadt H. für sechs Jahre wiederum Beamter auf Zeit. Nach Ablauf der Amtszeit als Bürgermeister der Stadt H. stellte sich der Beigeladene zu 1) entgegen seiner Verpflichtung nicht zur Wiederwahl, so dass; er nach § 40 Abs. 1 Ziffer 4 i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein zu entlassen war. Aus dem Beamtenverhältnis bei der Stadt H. erhielt der Beigeladene zu 1) keine eigenständige Versorgung. Vielmehr erhöhte sich gemäß § 7 Ziffer 1 a Beamtenversorgungsgesetz seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Stadt Bad S. um die Zeit, die er als Ruhestandsbeamter der Stadt Bad S. als Bürgermeister der Stadt H. ausgeübt hatte. Der Ruhegehaltssatz auf Grund des Beamtenverhältnisses bei der Stadt Bad S. erhöhte sich durch die Anrechnung der Zeit des Beamtenverhältnisses bei der Stadt H. um 6 v. H. auf den Höchstsatz von 75 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bei der Stadt Bad S. (Besoldungsgruppe A 16 Stufe E), die höher waren als die Bezüge bei der Stadt H.

Nach Angabe der Klägerin bestanden nach Ausscheiden des Beigeladenen zu 1) als Bürgermeister wegen Nichtantritts zur Wiederwahl Zweifel hinsichtlich einer Nachversicherung der Zeit als Bürgermeister bei der Stadt H. Die Klägerin wandte sich deshalb an die Beklagte, die, so wird seitens der Klägerin vorgetragen, sich dahingehend eingelassen habe, dass eine Nachversicherung geboten sei. Auf Antrag der Klägerin vom 1. November 1995 führte die Beklagte die Nachversicherung für die Zeit vom 1. Mai 1986 bis 30. April 1992 nach § 8 Abs. 2 i. V. m. § 233 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in Höhe von 102.902,96 DM durch. Mit dem Beigeladenen zu 1) erteilten bestandskräftigen Bescheid vom 20. Februar 1997 stellte die Beklagte die vor dem 1. Januar 1991 liegenden versicherungsrechtlichen Zeiten verbindlich fest (so genannter Vormerkungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI).

Mit Schreiben vom 2. Juni 1997 beantragte die Klägerin die Erstattung der gesamten Nachversicherungsbeiträge (102.902,36 DM) mit der Begründung, dass diese von ihr zu Unrecht entrichtet worden seien. Sie nahm Bezug auf das rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Oktober 1996 (Az. S 5 AN 2128/95), wonach eine Nachversicherung bei Beamten nur dann eingreifen solle, wenn die ursprüngliche Grundlage ihrer Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die beamtenrechtliche Versorgung im Falle der Invalidität oder des Überschreitens der Altersgrenze, weggefallen sei und das soziale Schutzbedürfnis der gesetzlichen Rentenversicherung neu entstehe. Ein Beamtenverhältnis, das sich auf eine schon bestehende Beamtenversorgung als Erhöhu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office enthalten. Sie wollen mehr?