Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes. Berücksichtigung des Aufstockungsbetrages als Erwerbseinkommen

 

Orientierungssatz

Bei Aufstockungsbeträgen zur Altersteilzeit handelt es sich nach altem wie nach neuem Recht des § 18a SGB 4 um auf die Witwenrente anzurechnendes Erwerbseinkommen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.04.2007; Aktenzeichen B 5 RJ 33/05 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. Mai 2004 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Witwenrente. Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob der ihr vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbetrag zur Altersteilzeit auf diese Rente anzurechnen ist.

Die 1944 geborene Klägerin bezog seit dem Tode ihres Ehemannes H.H.A. 1994 große Witwenrente in Höhe von ursprünglich 1.464,94 DM monatlich (Bewilligungsbescheid vom 19. August 1994). Im Hinblick auf von der Klägerin in einer Vollzeitbeschäftigung laufend erzieltes Arbeitsentgelt erfolgte in der Folgezeit wiederholt eine Neuberechnung. Mit Schreiben vom 7. April 2000 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab 1. Mai 2000 nur noch in Teilzeit arbeiten werde. Der Arbeitgeber bescheinigte dazu ein zwölfmal pro Jahr zur Auszahlung gelangendes Bruttogehalt von 2.860 DM monatlich. Hierauf erfolgten Neuberechnungen vom 17. April 2000 und 25. Mai 2000. Die Rentenhöhe betrug danach ab 1. Mai 2000 1.303,60 DM und ab 1. Juli 2000 1.316,97 DM. Wegen der Berechnung des angerechneten Einkommens wird auf die den Bescheiden beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Am 15. Januar 2001 übersandte die Klägerin eine Gehaltsbescheinigung über ein monatliches steuerpflichtiges Bruttogehalt von 2.950 DM. Die Beklagte ermittelte, dass es sich bei der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin ab 1. Mai 2000 um Altersteilzeit handelte, für die der Arbeitgeber neben dem mitgeteilten Arbeitsentgelt einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 572 DM für die Monate Mai bis Dezember 2000 und 590 DM ab Januar 2001 zahlte bzw. gezahlt hatte (Bescheinigung vom 23. Mai 2001). Diese Aufstockungsbeträge waren der Beklagten bei Erlass der Bescheide vom 17. April 2000 und 25. Mai 2000 nicht bekannt und deshalb nicht berücksichtigt worden.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2001 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Rente vor und setzte die Höhe ab 1. Juli 2001 auf 1.116,02 DM fest (Berechnung: Anlage 8 des Bescheides). Mit Anhörungsschreiben vom selben Tage teilte sie der Klägerin ergänzend mit, dass beabsichtigt sei, die Rentenbewilligung mit Wirkung vom 1. Mai 2000 insoweit aufzuheben, als der Klägerin ab 1. Mai 2000 lediglich 1.105,90 DM monatlich und ab 1. Juli 2001 nur noch 1.116,02 DM monatlich zugestanden hätten. Denn das Entgelt aus der Altersteilzeitbeschäftigung sei einschließlich des bisher nicht berücksichtigten Aufstockungsbetrages nach § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Eine eingetretene Überzahlung in Höhe von 2.954,54 DM sei von der Klägerin zu erstatten. Hierzu machte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Juni 2001 geltend, dass es sich bei dem vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit gezahlten Aufstockungsbetrag nicht um anzurechnendes Einkommen handele. Nach § 97 SGB VI i.V.m. §§ 18a bis 18e Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei Erwerbseinkommen als Einkommen zu berücksichtigen, das in § 18a Abs. 2 SGB IV als Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen definiert werde. Der Aufstockungsbetrag falle unter keinen dieser Begriffe.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2001 hob die Beklagte den Bescheid vom 19. August 1994 ab 1. Mai 2000 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in dem im Anhörungsbescheid mitgeteilten Umfang teilweise auf und forderte die Erstattung der bereits bezifferten Überzahlung nach § 50 SGB X. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass in den für die Bewilligung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen insoweit eine Änderung eingetreten sei, als die Klägerin seit 1. Mai 2000 eine Altersteilzeitbeschäftigung ausübe. Der Beklagten sei nicht bekannt gewesen, dass es sich um eine Altersteilzeitbeschäftigung gehandelt habe, weil die Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2000 lediglich ihre Arbeit in Teilzeit ab 1. Mai 2000 mitgeteilt und der Arbeitgeber dies bestätigt habe. Wie sich herausgestellt habe, erhalte die Klägerin neben dem Arbeitsentgelt auch noch einen Aufstockungsbetrag zur Altersteilzeit. Der Aufstockungsbetrag sei eine Einnahme im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV, die als Arbeitsentgelt auf die Witwenrente anzurechnen sei (§ 18a SGB IV). Nach § 14 Abs. 1 SGB IV seien Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung; diese Vorschrift erfasse alle Einnahmen, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung stünden. Dieser Zusammenhan...

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