Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Übernahme der Fahrkosten für Pendelfahrten zum Blockunterricht der Berufsschule. verfassungskonforme Auslegung
Orientierungssatz
1. Unter verfassungskonformer Auslegung steht § 73 Abs 1a SGB 3 idF vom 23.12.2003 der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit des Berufsschulbesuchs im Blockunterricht und der Berücksichtigung der durch Pendelfahrten entstehenden Fahrkosten nicht entgegen (vgl SG Schleswig vom 17.2.2005 - S 3 AL 107/04 = info also 2005, 161).
2. Dieser Auffassung steht § 64 Abs 1 S 3 SGB 3 idF vom 22.12.2005 nicht entgegen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2005 geändert.
Die Bescheide vom 25. Oktober 2004 und 7. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 und der Bescheid vom 4. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 werden abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger BAB unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Fahrkosten zum Berufsschulunterricht an der L-E-Schule (Berufliche Schule am S.) in K. für die Zeit des Blockunterrichts vom 4. April 2005 bis 12. Mai 2005 dem Grunde nach zu gewähren.
Die Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Im Berufungsverfahren ist noch streitig, ob bei der Bemessung des Fahrkostenbedarfs der in Blockform durchgeführte Berufsschulunterricht vom 4. April bis 12. Mai 2005 berücksichtigt werden kann.
Der ... 1978 geborene Kläger, der zunächst in W. und ab September 2004 in S. wohnte, begann am 1. August 2004 eine Berufsausbildung als Versicherungskaufmann bei dem Versicherungsmakler G. in G.W.. Der Berufsschulunterricht erfolgte in geblockter Form an der L-E-Schule (Berufliche Schule am S.) in K..
Zuvor war der Kläger Zeitsoldat für vier Jahre. Vom 1. März bis 31. Juli 2004 und vom 16. bis 30. September 2004 bezog er von der Beklagten Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Auf seinen Antrag vom 7. April 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9. September 2004 BAB vom 1. August bis 31. August 2004 in Höhe von monatlich 530,00 EUR und vom 1. September 2004 bis 31. Januar 2006 in Höhe von monatlich 538,00 EUR. Am 15. September 2004 brach der Kläger seine Ausbildung bei dem Versicherungsmakler G. ab. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von BAB ab 16. September 2004 auf und forderte die Erstattung von überzahlter BAB für die Zeit vom 16. bis 30. September 2004 in Höhe von 269,00 EUR. Am 1. Oktober 2004 setzte der Kläger die Ausbildung bei der A.-AG (Generalvertretung P.W.) in F. fort. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 25. Oktober 2004 BAB für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2006 in Höhe von monatlich 488,00 EUR. Bei der Bedarfsbemessung berücksichtigte sie einen Fahrkostenbedarf für die Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte in Höhe von monatlich 381,33 EUR. Hiergegen erhob der Kläger am 2. November 2004 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, die Beklagte habe bei der Berechnung der BAB ein zu hohes Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt. Zudem würden die Fahrkosten zur Berufsschule in K. nicht berücksichtigt. Des Weiteren seien seine Kosten für Miete, Lern- und Lehrmittel, Arbeitskleidung und Familienheimfahrten nur unzureichend in die Berechnung eingeflossen. Mit Bescheid vom 7. Februar 2005 änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2006 und bewilligte wegen der Verringerung des monatlichen Bedarfs an Fahrkosten zur Ausbildungsstätte (295,53 EUR) einen Monatsbetrag in Höhe von 473,00 EUR. Ferner wies die Beklagte darauf hin, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter erbracht werde. Bei der Berechnung der BAB werde zusätzlich eine monatliche Familienheimfahrt (Fahrkostenbedarf: 23,03 EUR) berücksichtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Grundlage für die Festlegung des Bedarfs für den Lebensunterhalt und die Ausbildung seien nicht die individuellen tatsächlichen Aufwendungen des Klägers, sondern gesetzlich festgelegte pauschalierte Bedarfssätze. Der Kläger habe einen monatlichen Gesamtbedarf von 836,56 EUR. Hierauf entfielen 310,00 EUR für den Lebensunterhalt, 197,00 EUR für die Unterkunft, 318,56 EUR Fahrkosten (295,53 EUR für Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte und 23,03 EUR für eine monatliche Familienheimfahrt) sowie 11,00 EUR für sonstige Aufwendungen (Arbeitskleidung). Die tatsächliche Höhe der Miete, weitere Kosten für Lern- und Lehrmittel oder Reinigungskosten könnten nicht berücksichtigt werden. Als anrechenbares Einkommen ergebe sich beim Kläger ein Bet...