Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs 3 SGB 11
Orientierungssatz
Bei der Feststellung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen sind nach den Grundsätzen des Steuerrechts bei der Höhe der Abschreibung der Gebäude sowie bei der Eigenkapitalverzinsung die Anschaffungskosten und nicht der Wiederbeschaffungswert zu Grunde zu legen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um die Höhe von gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen.
Die Klägerin betreibt als Eigentümerin das private Pflegeheim H H D in W mit 37 Pflegeplätzen in Einzelzimmern und 46 Pflegeplätzen in Zweibettzimmern. Die Pflegebedürftigen erhalten einkommens- und vermögensabhängig Pflegewohngeld von dem Beklagten.
Mit Schriftsatz vom 20. November 1998 überreichte die Klägerin einen Berechnungsbogen für gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen nach § 82 des Sozialgesetzbuches, Elftes Buch (SGB XI) in Verbindung mit § 10 Landespflegegesetzverordnung (LPflegeGVO). Darin führte sie unter Punkt 1 - Abschreibungen auf Gebäude und zum Gebäude gehörende technische Anlagen - Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (ohne Grundstückskosten) in Höhe von 11.640.599,00 DM auf. Zu Punkt 5 - Eigenkapitalzinsen - machte sie keine Angaben. Ein Sachbearbeiter des Beklagten bezifferte die Restbuchwerte aller Anlagegüter auf 2.512.528,00 DM und die Restdarlehen (noch zu tilgendes Fremdkapital) auf 3.287.030,00 DM. Die jährlichen Eigenkapitalzinsen wurden mit 0,00 DM beziffert. Die Klägerin kam zu dem Ergebnis, dass für die Pflegeeinrichtung Investitionskosten von 31,37 DM täglich für Pflegeplätze im Einzelzimmer und 24,37 DM täglich für Pflegeplätze im Zweibettzimmer zu berechnen seien. Nachdem die Klägerin auf Anforderung des Beklagten weitere Unterlagen, insbesondere einen Status zu Wiederbeschaffungskosten (Bl. 66 VA) und eine Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung auf der Basis von Wiederbeschaffungskosten (Bl. 70 VA) zu den Akten gereicht hatte, erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 6. April 1999 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen in Höhe von 21,99 DM täglich. Zur Begründung führte er u. a. aus: Bei den Abschreibungen auf Gebäude und zum Gebäude gehörende technische Anlagen seien die Anschaffungs- und Herstellungskosten anzugeben und nicht die Wiederherstellungskosten. Laut Anlagenspiegel per 31. Dezember 1997 beliefen sich diese für die Pflegeeinrichtung ohne die Kosten für Grund und Boden auf insgesamt 5.884.302,20 DM. Zuzüglich der Kosten der Modernisierungsmaßnahme in Höhe von 1.085.357,07 DM ergäben sich abschreibungsfähige Gebäudekosten in Höhe von 6.969.659,27 DM. Bei einem Abschreibungssatz von 2,5 % belaufe sich die Gebäudeabschreibung auf 174.241,00 DM jährlich.
Eigenkapitalzinsen errechneten sich für die Einrichtung der Klägerin nicht. Nach dem maßgeblichen Stand des 31. Dezember 1997 hätten sich die Restbuchwerte aller Anlagegüter - ohne Grundstücke - auf insgesamt 2.512.528,00 DM belaufen. Die hiervon in Abzug zu bringenden Restdarlehen per 31. Dezember 1997 beliefen sich gemäß der eingereichten Darlehensaufstellung auf 3.287.029,93 DM, so dass sich ein verzinsbares Eigenkapital nicht ergebe.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend: Zu den gesondert berechenbaren Aufwendungen im Sinne von § 10 LPflegeGVO gehörten u. a. Abschreibungen für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung gehörenden Anlagegüter, deren Nutzung zeitlich begrenzt sei. Diesen Wiederbeschaffungswert habe sie - die Klägerin - auf dem Berechnungsbogen des Beklagten unter Punkt 1 angegeben. Entsprechend der nachgereichten Unterlagen seien hierfür 8.710.704,00 DM zu 2,5 %, das heißt 217.767,00 DM zu berücksichtigten.
Nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 LPflegeGVO gehörten zu den gesondert berechenbaren Aufwendungen ebenfalls Zinsen für mit eigenem Kapital finanzierte Aufwendungen bis zur Höhe von 4 %. Es sei nicht im Gesetz verankert, hier von Restbuchwerten auszugehen. In ihrem - der Klägerin - Fall sei dies insbesondere deshalb nicht korrekt, weil Sonderabschreibungen eine Rolle spielten, die so nicht berücksichtigt worden seien, obwohl Eigenkapital eingesetzt worden sei. Deshalb seien 262.856,00 DM Eigenkapitalverzinsung anzurechnen. Insgesamt ergebe sich eine Summe für die Aufwendungen in Höhe von 939.180,00 DM und somit ein durchschnittlicher Tagesbetrag von 32,64 DM. Aufgeteilt auf die Pflegeplätze ergebe dies für Einzelzimmer 36,52 DM und für Zweibettzimmer 29,52 DM.
Mit Bescheid vom 19. Mai 1999, zur Post gegeben am 20. Mai 1999, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Zu Unrecht gehe die Klägerin davon aus, dass die Abschreibungen auf Gebäude vom Wiederbeschaffungswert vorzunehmen seien. Wenn in der Aufzählung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 LPflegeGVO die Rede sei von Abschreibungen für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Anla...