Tenor
In Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Itzehoe vom November 1998 werden die Bescheide der Beklagten vom 11. Dezember 1996 und 23. Februar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 1998 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, die Beiträge für die Direktversicherung der Beigeladenen zu 11) bis 15) für den Zeitraum 1. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1995 zurückzuerstatten.
Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Beitragsforderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin. Dabei geht es (noch) um die Frage, ob Versicherungsbeiträge für Direktversicherungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind.
Die Klägerin ist im Güterfernverkehr tätig und an den Lohntarifvertrag gebunden. Sie beschäftigt u. a. die Beigeladenen zu 11) bis 15). Seit 1986 hat sie aufgrund eines Rahmenvertrages mit der B. Lebensversicherung AG vom 31. Juli 1986 Kapitalversicherungsverträge auf den Todes- und Erlebensfall zu Gunsten der Beschäftigten abgeschlossen. Sie ist Versicherungsnehmerin dieser Verträge und zahlt die Versicherungsbeiträge zu den Direktversicherungen. Die Prämien wurden zunächst monatlich und ab 1. September 1997 einmal jährlich in Höhe von 1.500,00 DM pro Jahr abgeführt. Die Beiträge versteuerte die Klägerin nach § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal. Sozialversicherungsbeiträge führte sie dafür nicht ab.
Die Beklagte nahm am 11. November 1996 bei der Klägerin über den Zeitraum 1. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1995 eine Betriebsprüfung nach § 28b 4. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) vor. Mit Bescheid vom 11. Dezember 1996 teilte sie der Klägerin mit, die sich aus der Prüfung ergebende Beitragsnachforderung für die Versicherungsbeiträge und - hier nicht mehr streitgegenständliche - Zuwendungen zu Betriebsveranstaltungen betrage für alle Einzugsstellen 238.684,72 DM. Sie führte hierzu aus, nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung könne der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Beiträge zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers und für Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 15 v. H., ab 1. Januar 1996 20 v. H., der Beiträge und Zuwendungen entrichten, soweit diese 3.000,00 DM, ab 1. Januar 1996 3.408,00 DM, nicht überschritten. Die pauschal versteuerten Beiträge und Zuwendungen seien kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn sie zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt würden. Soweit die Direktversicherungsbeiträge aus dem laufenden Arbeitsentgelt gezahlt würden, liege eine Lohn- bzw. Gehaltsumwandlung vor, die nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts führe. Abzüge vom laufenden Gehalt für die Prämien einer Direktversicherung würden nicht zusätzlich zum Gehalt gezahlt und gehörten bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages nach dem 31. Dezember 1980 trotz der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG zum Arbeitsentgelt. Nach §§ 14 und 17 SGB IV i.V.m. § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) wirke sich dies auf die beitragsrechtliche Beurteilung aus. Nach den Feststellungen des zuständigen Finanzamts habe die Lohnsteueraußenprüfung Steuernachforderungen ergeben, die beitragsrechtlich nachvollzogen werden müssten. Werde die Besteuerung erst im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung nachgeholt, so entfalle für den Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung deren beitragsbefreiende Wirkung. Die Prüffeststellungen seien im Rahmen einer Schlussbesprechung vorgetragen worden, die als Anhörung gelte.
Gegen die Entscheidung legte die Klägerin am 13. Januar 1997 bei der Beklagten Widerspruch ein. Sie führte aus, es habe keine Einzel- oder zusätzlichen Vereinbarungen über eine Barlohnumwandlung mit den Arbeitnehmern gegeben. Entsprechend Abschnitt 129 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien fordere der Gruppenversicherungsvertrag eine Barlohnumwandlung in schriftlicher Form. Sie habe insofern zusätzliche Leistungen erbracht, nicht aber bereits geschuldeten Arbeitslohn umgewandelt. Die Versicherungsprämien seien auch bei Bezug von Krankengeld weitergezahlt worden. Die Beigeladene zu 2) habe 1986 bis 1991 nach Überprüfung mehrfach festgestellt, dass die Prämien nicht beitragspflichtig seien. Der Bundesverband der Ortskrankenkassen habe mit Schreiben vom 9. Dezember 1980 allen Landesverbänden mitgeteilt, dass pauschal versteuerte Beiträge zu Direktversicherungen im Rahmen von Gruppenversicherungen beitragsfrei blieben. Der Gruppenversicherungsvertrag gelte auch für den Zeitraum ab 1. Januar 1992. Danach habe sich an der Verfahrensweise nichts geändert, insbesondere habe sie keine Einzelvereinbarungen über eine Gehaltsumwandlung mit den Beigeladenen zu 11) bis 15) abgeschlossen. Im Übrigen rügte die Klägerin Rechenfehler des Bescheides. Der Prüfzeitraum 1. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1995 sei wegen der erfolgten Überprüfungen der AOK Itzehoe und ...