Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht eines Gewerbetreibenden nach § 2 S 1 Nr 8 SGB 6. Nebenbetrieb
Orientierungssatz
Bei der Prüfung der Versicherungspflicht eines Gewerbetreibenden nach § 2 S 1 Nr 8 SGB 6 entfaltet die Eintragung eines zulassungspflichtigen Handwerksteilbereichs ohne Eintragung eines Nebenbetriebes iSd HwO keine konstitutive Wirkung dahingehend, dass eine weitere Betrachtung der konkreten Tatsachensituation entbehrlich wäre.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht als selbständiger Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung und gegen die rückwirkende Festsetzung von Beiträgen.
Der am …1970 geborene Kläger war seit 14. Juni 2002 als Einzelunternehmer selbständig tätig. Seit dem 1. Dezember 2003 war er mit dem Gewerbe “Kälteanlagenbauhandwerk, Teiltätigkeit, beschränkt auf den Bau von Getränkeschankanlagen einschließlich Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung und -setzung„ in der Handwerksrolle eingetragen, mit Eintragung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 Handwerksordnung (HwO) für den Kläger. Seit dem 26. März 2007 waren für den Kläger außerdem die Gewerbe “Gewerbe zum Einbau von genormten Baufertigteilen„ und “Getränkeleitungsreinigergewerbe„ als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe eingetragen. Der Betrieb wurde am 1. April 2008 bei der Handwerkskammer F. gelöscht.
Auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 18. April 2008 machte der Kläger im Mai 2008 auf dem dafür vorgesehenen Formular Angaben zu seinem Betrieb und ließ sich bei einer persönlichen Vorsprache dahingehend ein, dass er seinen Betrieb bereits ab dem 1. April 2007 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) weitergeführt habe. Das zuvor eingetragene Einzelunternehmen sei aber ohne Einnahmen- bzw. Gewinnerzielung parallel bis zum 1. April 2008 weitergelaufen. Er gehe nicht von der Versicherungspflicht aus, da er nur eine Ausnahmenerlaubnis habe, die ausschließlich für das Teilhandwerk und nicht für das Vollhandwerk zulässig sei. Er sei im betroffenen Zeitraum auch mit zulassungsfreien Gewerben bei der Handwerkskammer F. registriert gewesen.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2008 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers für selbständige Handwerker gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für die Zeit ab dem 1. Dezember 2003 fest. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag stellte die Beklagte fest, ab dem 1. April 2007 bestehe wegen lediglich geringfügig ausgeübter selbständiger Tätigkeit Versicherungsfreiheit. Mit einem dritten Bescheid vom selben Datum stellte die Beklagte schließlich fest, dass die Versicherungspflicht für Handwerker ab dem 1. April 2008 nicht mehr bestehe. Außerdem wurden in den beiden letztgenannten Bescheiden Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 10.212,30 EUR nachgefordert und mittels einer Beitragsberechnung auf die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. März 2007 aufgeschlüsselt.
Der Kläger legte dagegen am 17. Juli 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung wies er darauf hin, dass kein zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werde, weil lediglich eine Eintragung in die Handwerksrolle im Kälteanlagenbauerhandwerk erfolgt sei und sich das Gewerbe nur auf den Teilbereich “Bau von Getränkeschankanlagen einschl. Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung und -setzung„ beschränke. Außerdem werde nur ein handwerklicher Nebenbetrieb geführt, der nicht der Versicherungspflicht unterliege.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte eine Auskunft der Handwerkskammer F. zu der Frage ein, ob es sich bei dem Kälteanlagenbauerhandwerk im Betrieb des Klägers um einen Nebenbetrieb gehandelt habe. Nach Auskunft der Handwerkskammer F. vom 24. September 2008 sei die Eintragung nicht als handwerklicher Nebenbetrieb und nicht als nebenberuflich erfolgt.
Mit Bescheiden vom 17. Dezember 2008 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2004 fest sowie deren Ende mit Ablauf des 31. März 2008. An Rentenversicherungsbeiträgen forderte sie nunmehr 9.980,25 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2007 nach und hob den Bescheid vom 16. Juni 2008 insoweit auf. Mit weiterem Schreiben vom 18. Dezember 2007 erläuterte die Beklagte, dass dies als Teilabhilfe auf den Widerspruch des Klägers zu verstehen sei. Die Verjährungsvorschriften seien nicht beachtet worden, wegen derer eine Festsetzung von Versicherungsbeiträgen erst ab dem 1. Januar 2004 zulässig sei. Obwohl die Beklagte darauf hinwies, dass die teilweise abhelfenden Bescheide nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens würden, legte der Kläger dagegen am 19. Januar 2009 erneut Widerspruch ein.
Mit Bescheid ...