Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. Insel Föhr als maßgeblicher Vergleichsraum. Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts. Heranziehung der Wohngeldtabelle. Mietenstufe 2. Angemessenheitsobergrenze

 

Orientierungssatz

1. Die Insel Föhr bildet einen eigenen Vergleichsraum ohne Einbeziehung weiterer nordfriesischer Inseln und/oder des Kreisgebietes Nordfriesland auf dem Festland (vgl LSG Schleswig vom 24.6.2010 - L 3 AS 76/09 = SchlHA 2010, 358).

2. Da es auf der Insel Föhr keine über 10.000 Einwohner umfassende Gemeinde gibt, die eine gesonderte Mietenstufe hätte und deren Höhe auf den übrigen Bereich dieses Vergleichsraums übertragen werden könnte, ist von der für die Insel Föhr maßgeblichen Mietenstufe 2 auch nicht abzuweichen.

3. Bei den Werten der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % handelt es sich um eine gedeckelte Angemessenheitsobergrenze.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 16. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft der Klägerin in der Zeit von Juli 2012 bis einschließlich April 2013.

Die 1964 geborene Klägerin, die sich wiederholt wegen psychischer Probleme im Fachkrankenhaus N. zur stationären Behandlung befand, hatte bereits zu verschiedenen Zeiten seit Ende 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), bezogen. Seit Mai 2011 steht sie beim Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Die mit Bescheid vom 11. September 2006 gewährte Versichertenrente der Deutschen Rentenversicherung wird seit Juli 2011 als Dauerrente weiter gewährt.

Die Kosten der Unterkunft der von der Klägerin seit März 1995 bewohnten Ein-Zimmer-Wohnung in W. beliefen sich nach einer Mieterhöhung zum 1. Januar 2012 auf insgesamt 493,00 EUR monatlich. Sie setzten sich zusammen aus einer Kaltmiete in Höhe von 333,00 EUR, 65,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung und 95,00 EUR Heizkostenvorauszahlung.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 wies der Beklagte, der von der anstehenden Mieterhöhung Kenntnis erhalten hatte, die Klägerin darauf hin, dass ihre Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Für eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2012 würden die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Zahlungen übernommen werden, danach nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft. Diese beliefen sich für einen Ein-Personen-Haushalt in den Bereichen Husum und Niebüll sowie auf den Inseln Amrum, Föhr und Sylt hinsichtlich der so genannten Bruttokaltmiete auf 307,00 EUR, im Bereich des übrigen Gebietes des Kreises Nordfriesland auf 282,00 EUR.

Mit Bescheid vom 28. März 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013. Dabei berücksichtigte er ab dem Monat Juli 2012 einen Bedarf für Kosten der Unterkunft in Höhe von 339,00 EUR (Grundmiete: 333,00 EUR, laufende Nebenkosten pauschal 6,00 EUR) zuzüglich der Heizkosten (Pauschale in Höhe von 95,00 EUR). Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 5. April 2012 am 10. April 2012 Widerspruch eingelegt.

Wegen einer zum 1. Juli 2012 erfolgten Rentenanpassung erging unter dem 24. Juli 2012 ein Aufhebungs- und Änderungsbescheid für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. April 2013. Dieser Bescheid berücksichtigte als Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung wiederum einen Betrag in Höhe von 339,00 EUR zuzüglich der Heizkosten in Höhe von 95,00 EUR. Dagegen ist mit Schreiben vom 20. August 2012 Widerspruch eingelegt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2012 wies der Beklagte den Widerspruch “vom 05.04.2012 gegen den Bescheid des Sozialzentrums Föhr/Amrum vom 28.03.2012 für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.04.2013 in Gestalt des Bescheides vom 24.07.2012„ zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Klägerin sei mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 darauf hingewiesen worden, dass die Unterkunftskosten nicht den Miethöchstgrenzen des Kreises Nordfriesland entsprächen. Die tatsächlichen Unterkunftskosten seien daher nur noch bis zum 30. Juni 2012 zu berücksichtigen. Der Miethöchstbetrag für einen Ein-Personen-Haushalt liege u. a. auf der Insel Föhr bei einer Bruttokaltmiete (Kaltmiete inkl. Nebenkosten) von 307,00 EUR. In Bezug auf das Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenzen im Kreis Nordfriesland verhalte es sich so, dass der nordfriesische Wohnungsmarkt anhand von Zeitungsannoncen überprüft worden sei. Dabei seien Höchstsätze gebildet worden. Es sei festzustellen, dass zu diesen Höchstsätzen angemessener Wohnraum erhältlich sei. Generell müsse der Hilfesuchende s...

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