Nach § 20 Abs. 1 SchKG i. V. m. § 24b Abs. 4 Satz 3 SGB V übernehmen die Krankenkassen für eine nach dem SchKG anspruchsberechtigte Frau auftragsweise für das jeweilige Bundesland die Kosten, welche die Krankenkasse nur bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch tragen würde. Bei einem stationären Schwangerschaftsabbruch sind dies die mittleren Kosten der Leistungen des Tages, an dem der Abbruch vorgenommen wird.[1]Das zuständige Bundesland erstattet der Krankenkasse diese Kosten. Da also keine Krankenhausbehandlung der Krankenkasse geleistet wird, wird die Vorschrift des § 39 Abs. 4 SGB V über die Zuzahlung zur Krankenhausbehandlung nicht angewendet.

[1]

S. Abschn 9.4.

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