Zusammenfassung
Bei einem Schwangerschaftsabbruch ist zu unterscheiden zwischen
- einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (medizinische und kriminologische Indikation), der in vollem Umfang die Leistungspflicht der Krankenkasse auslöst und
- einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch (Beratungsregelung bei sozialer Indikation), der lediglich eine eingeschränkte Leistungspflicht der Krankenkasse begründet.
Bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch werden nur die Kosten der ärztlichen Beratung und für Arzneimittel übernommen. Die Kosten des eigentlichen Schwangerschaftsabbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf hat die Patientin selbst zu tragen. Hilfe in besonderen Fällen wird aber geleistet, wenn es der Schwangeren nicht zuzumuten ist, die Mittel für den Schwangerschaftsabbruch selbst aufzubringen.
Sozialversicherung: Den vollen Leistungsanspruch der Versicherten bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch regelt § 24b Abs. 1 und 2 SGB V. Die stark eingeschränkten und ausgeschlossenen Leistungen bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch sind in § 24b Abs. 3 und 4 SGB V aufgeführt.
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) enthält die Beratungsregelungen und beschreibt die Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch beschlossen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben mit dem Gemeinsamen Rundschreiben (GR v. 15.3.2023) nähere Ausführungen zu den Leistungsansprüchen bei einem Schwangerschaftsabbruch zusammengestellt.
1 Beratung des Arztes
Der Schwangerschaftsabbruch ist keine Methode zur Geburtenregelung. Daher hat jeder Arzt im Rahmen der von ihm durchzuführenden ärztlichen Beratung der Schwangeren darauf hinzuwirken, dass die Schwangerschaft ausgetragen wird, soweit nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
Erwägt die Schwangere jedoch einen Schwangerschaftsabbruch, ist sie auf die Möglichkeit öffentlicher und privater sozialer Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder hinzuweisen. Zusätzlich ist die Schwangere über die gesundheitlichen Risiken eines Schwangerschaftsabbruchs zu beraten.
Der Arzt, der einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt, muss unabhängig von der Art des Schwangerschaftsabbruchs der Schwangeren Gelegenheit geben, ihm die Gründe für ihren Wunsch nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen und die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten.
2 Nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch
2.1 Medizinische Indikation
Der von einem Arzt – mit Einwilligung der Schwangeren – vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn er ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren abzuwenden und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. Die Entscheidung, ob eine medizinische Indikation vorliegt, trifft der Arzt. Eine Befristung für die Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs bei einer medizinischen Indikation ist nicht vorgesehen.
2.2 Kriminologische Indikation
Ein Schwangerschaftsabbruch ist ebenfalls nicht rechtswidrig, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 StGB begangen worden ist und dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht und seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind.
2.3 Auswirkungen für die Krankenkassen
Die ärztlicherseits getroffene Feststellung, dass eine medizinische oder kriminologische Indikation für den Abbruch der Schwangerschaft vorliegt, ist für die Krankenkassen verbindlich und verpflichtet diese, ihre Leistungsverpflichtung durch eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung oder durch eine formlose Bescheinigung zum Ausdruck zu bringen. Einer besonderen Genehmigung des eigentlichen Schwangerschaftsabbruchs bei diesen beiden Indikationen durch die Krankenkasse bedarf es aber nicht.
Leistungen der Krankenversicherung kommen nur in Betracht, wenn der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung vorgenommen wird, in der auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit diesen Einrichtungen auf deren Verlangen hin, Verträge zu schließen, die die ambulante Erbringung der in § 24b SGB V aufgeführten ärztlichen Leistungen regeln. Unter den Vertragseinrichtungen können die Versicherten frei wählen.
2.4 Ärztliche Beratung/Untersuchung/Begutachtung
Im Vordergrund der Leistungen steht die Beratung über Möglichkeiten der Erhaltung der Schwangerschaft. Ggf. schließt sich eine Beratung über den Abbruch der Schwangerschaft an. Zum Leistungsinhalt gehört auch die medizinische Untersuchung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine Sterilisation oder f...