Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwertung von Vermögen nach § 12 SGB 2
Orientierungssatz
1. Bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit i. S. des § 9 SGB 2 sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Ausgenommen ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.
2. Ergibt sich die Hilfebedürftigkeit allein daraus, dass die sofortige Verwertung eines unangemessen großen Wohnhauses nicht möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde, so sind Leistungen der Grundsicherung nicht als Zuschuss, sondern lediglich darlehensweise zu gewähren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Leistung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006 als Zuschuss und nicht als Darlehen.
Die derzeit 59 Jahre alte Klägerin beantragte am 01.12.2005 Alg II. Sie ist Eigentümerin eines 820 m² großen lastenfreien Wohngrundstücks. Dieses ist nach den Angaben der Klägerin im Alg II-Antrag mit einem Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 124 m² bebaut.
Die Beklagte ermittelte auf Basis der Angaben der Klägerin einen Wert des Grundstücks von über 180.000,00 EURO und bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 19.12.2005 Alg II für Dezember 2005 bis Mai 2006 darlehensweise. Als Begründung für die nur darlehensweise Gewährung wurde angeführt, dass das Grundstück 20 m² größer als die im ländlichen Bereich angemessenen 800 m² sei und daher verwertet werden müsse.
Die Klägerin legte gegen die nur darlehensweise Gewährung von Alg II Widerspruch ein und stellte außerdem am 30.05.2006 einen Fortzahlungsantrag, auf den mit Bescheid vom 21.06.2006 für die Zeit von Juni bis Dezember 2006 erneut eine darlehensweise Bewilligung erfolgte. Gegen diesen Bescheid wurde noch kein Widerspruch eingelegt.
Mit Schreiben vom 22.06.2006 begründete die Klägerin ihren Widerspruch dahingehend, das Grundstück nicht verwerten zu müssen, da es nur um 20 m² zu groß sei und nicht sinnvoll teilweise verwertet werden könne. Hierauf suchten Mitarbeiter der Beklagten am 27.06.2006 das Grundstück der Klägerin auf, um es in Augenschein zu nehmen. Sie stellten fest, dass die ursprünglich vorhandene Terrasse entfernt worden und dafür zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden ist. Außerdem wurde das Haus rechts- und linksseitig überdacht. Die Mitarbeiter kamen zu dem Ergebnis, dass unter Herausrechnung der Fläche für die Terrasse (ca. 7,83 m²) und Hinzurechnung des neuen Wohnraums (ca. 30,54 m²) eine Wohnfläche von insgesamt 147,71 m² bestünde.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 28.06.2006 als unbegründet zurück. Sie stützte ihre Entscheidung nunmehr sowohl auf die unangemessene Größe des Grundstücks als auch auf die für eine Person unangemessene Größe des Wohnhauses, da lediglich 130 m² angemessen seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 04.08.2006 Klage erhoben. Die Klägerin führt aus, die Wohnfläche nicht vergrößert zu haben. Im Bereich der Terrasse sei lediglich ein Wetterschutz durch Kunststoff-Stegplatten auf einer Alu-Konstruktion nachträglich angebracht worden, damit die Pflanzen der Klägerin dort überwintern können. Dieser Bereich sei nicht beheizbar und daher auch nicht zu Wohnzwecken geeignet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2006 zu verurteilen, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.05.2005 zuschussweise und nicht nur darlehensweise zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Auffassung und stützt sich zusätzlich auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundessozialgerichts, demzufolge das Wohnhaus selbst bei einer Größe von nur 124 m² zu groß sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Die Klägerin hat keinen Anspruch, in der Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006 Alg II zuschussweise und nicht nur darlehensweise zu erhalten.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ist für den Bezug von Alg II unter anderem Hilfebedürftigkeit Voraussetzung. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht v...