Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, 1.der Klägerin zu 1) 7.128,99 Euro, 2.dem Kläger zu 2) 4.261,75 Euro zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Kläger fordern von der Beklagten die Zahlung von 11.390,74 EUR für die Versorgung von Versicherten der Beklagten mit Sehhilfen. Inhaltlich geht es um die Rechtsfrage, ob vor dem Hintergrund der Rechtsänderung des § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zum 01.01.2004 die beklagte Krankenkasse noch leistungspflichtig ist, wenn die Sehhilfe zwar in 2003 verordnet, aber erst in 2004 vom Leistungserbringer abgegeben wurde.
Die Kläger sind Mitglieder des Landesinnungsverbandes Nordrhein für das Augenoptiker-Handwerk und zur Abgabe von Sehhilfen an Versicherte der Beklagten zugelassen. Sie lieferten in der Zeit vom 02.01. - 16.01.2004 an 151 - die Klägerin zu 1) an 91, der Kläger zu 2) an 60 - volljährige Versicherte der Beklagten Sehhilfen. Die Sehhilfen waren bereits im Jahre 2003 - überwiegend im Dezember - von den Versicherten auf Grund ärztliche Ort und/oder PLZ Verordnungen oder Berechtigungsscheinen bei den Klägern in Auftrag gegeben worden. Nach Auslieferung der Sehhilfen forderten die Kläger von der Beklagten die Zahlung der nach dem bis 31.12.2003 geltenden Recht auf die Versicherten entfallenden Krankenkassenzuschüsse, die Klägerin zu 1) 7.128,99 EUR, der Kläger zu 2) 4.261,75 EUR. Mit Schreiben vom 16.04.2004 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab mit der Begründung, die betroffenen Sehhilfen seien erst nach dem In-Kraft-Treten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2004 abgegeben worden; für die Leistungserbringung komme es nicht auf den Zeitpunkt der Verordnung, sondern auf den Tag der letzten Anpassung an; es gelte also das neue Recht.
Am ... haben die Kläger Zahlungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass für das Entstehen ihrer Ansprüche und die Leistungspflicht der Beklagten der Zeitpunkt der Bestellung der Sehhilfen maßgeblich sind; da dieser im Jahre 2003 gelegen habe, finde das damals geltende Recht Anwendung. Selbst wenn man für die Leistungspflicht auf den Tag der Abgabe abstellen würde, hätte angesichts der Neuregelung durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz Regelungsbedarf bestanden für Fälle, in denen die Sehhilfe noch im Dezember 2003 bestellt worden wäre, eine Auslieferung jedoch erst im Januar 2004 hätte erfolgen können. Mehreren Kunden sei von AOK-Geschäftsstellen auf Nachfrage zugesagt worden, dass bei einer Auslieferung im Januar 2004 noch der Kassenanteil übernommen werde; solches ergäbe sich auch aus einer im Internet abgedruckten Krankenkassenliste des Optikernetzes. Am 18.12.2003 habe die Optiker-Innung B zahlreiche Krankenkassen, darunter auch die Beklagte benannt, die für die Abrechnung von Brillen das Auftragsdatum akzeptierten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, 1. der Klägerin zu 1) 7.128,99 EUR, 2. dem Kläger zu 2) 4.261,75 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die von den Klägern aufgelisteten Versicherungsfälle und die Höhe der Klageforderung geprüft und für korrekt befunden. Sie ist jedoch der Auffassung, in diesen Fällen nicht leistungspflichtig zu sein, da die Sehhilfen zwar 2003 verordnet, aber erst 2004 von den Klägern abgegeben worden seien. Sie meint, der Leistungsanspruch der Versicherten werde erst mit der Abgabe der Sehhilfe konkretisiert; anzuwenden sei deshalb die am 01.01.2004 geltende Fassung des § 33 SGB V. Die Beklagte stützt sich für diese Auffassung auf eine gemeinsame Erklärung der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 25.11.2003, ein gemeinsames Rundschreiben der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 26.11.2003, eine Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 19.12.2003 und ein Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes an alle bundesunmittelbaren Kassen vom 16.01.2004. Im Übrigen meint die Beklagte, eine Bindung für sie ergebe sich nicht aus Zusagen gegenüber Versicherten, da diese jedenfalls nicht schriftlich erteilt worden seien, und auch nicht aus Darstellungen des Optikernetzes im Internet oder aus Auskünften der Optiker-Innung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässigen Leistungsklagen sind begründet.
Die Zahlungsansprüche ergeben sich aus den Bestimmungen des zwischen den Landesinnungsverbänden Nordrhein und Westfalen-Lippe für das Augenoptiker-Handwerk einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen andererseits gemäß § 127 Abs. 1 SGB V geschlossenen Vertrages vom 07.07.1994 (im Folgenden: Vertrag) i.V.m. § 33 Abs. 1, 2 und 4 SGB V in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung. Voraussetzung der Zahlungsansprüche der Kläger sind Anspr...