Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung von Wartung und Beaufsichtigung einer öffentlichen Bedürfnisanstalt als Übertragung einer nichtselbständigen Arbeit

 

Orientierungssatz

Die zivilrechtliche Übertragung von Wartung und Beaufsichtigung der öffentlichen Bedürfnisanstalt einer Stadt ist die Übertragung einer nichtselbständigen Arbeit im Sinne des § 7 Abs 1 SGB IV (juris: SGB 4), wenn der Vertragsnehmer verpflichtet ist, Krankheit, Urlaub und ähnliche Verhinderungsgründe unter Namhaftmachung einer geeigneten Vertretung anzuzeigen, die Stadt über die Übertragung der Aufgaben an eine weitere Aufsichtskraft zu unterrichten und ein fixes Entgelt ohne Rechnungstellung und ohne unternehmerisches Risiko gezahlt wird.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Große kreisangehörige Stadt nach § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Am 20.03.1989 schloss die Klägerin, vertreten durch den Stadtdirektor, mit der am 00.00.0000 geborenen Beigeladenen zu 1 einen Arbeitsvertrag als Reinigungskraft mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 18,5 Stunden. Am 01.07.1997 schlossen der Betriebshof der Klägerin - als sog. "Vertragsgeber" - mit der Beigeladenen zu 1 - als sog. " Vertragsnehmer" - sodann einen weiteren Vertrag folgenden Inhalts: " ( ) Ziffer 1: Der Vertragsgeber überträgt dem Vertragsnehmer die Wartung und Beaufsichtigung der öffentlichen Bedürfnisanstalt am Rathaus, Zehnthofstraße.

Aufsichtspflicht und Wartung umfassen insbesondere auch die Sorge für die pflegliche Behandlung von Gebäude und Inventar durch die Toilettenbenutzer, die Sicherung der Räume am Ende der Öffnungszeit sowie die tägliche Reinigung.

Die Reinigung umfasst auch die Zugangswege und Glasflächen sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes.

Der Vertragsgeber unterstützt den Vertragsnehmer von der Stadt einen angemessenen Aufenthaltsraum zu erhalten, der bei Bedarf auch mit Mobiliar ausgestattet werde soll.

Die Hausschlüssel sind sorgfältig aufzubewahren. Der Verlust eines Schlüssels ist dem Vertragsgeber unverzüglich mitzuteilen. Eine eventuelle Ersatzbeschaffung - bei Schlüsselanlagen erforderlichenfalls die Beschaffung einer neuen Anlage bzw. von Teilen der Anlage - erfolgt auf Kosten des Vertragsnehmers.

Ziffer 2: Die öffentliche Bedürfnisanstalt ist zu folgenden Zeiten geöffnet zu halten: Montags, mittwochs und freitags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr Dienstags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr Donnerstags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr Samstags von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr Langer Samstag von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Der Vertragsgeber ist berechtigt, bei Veranstaltungen (Stadtfest, Karnevalssonntag u.a.) weitere Öffnungszeiten festzulegen. Der Vertragsnehmer ist hierüber mindestens 8 Tage vorher zu informieren.

Ziffer 3: Die bauliche Unterhaltung der Bedürfnisanstalt geht zu Lasten der Stadt E. Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, Schäden an der Bausubstanz, der Installation und an den Einrichtungen in der ÖBA unverzüglich dem Vertragsgeber zu melden.

Ziffer 4: Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, Krankheit, Urlaub etc. dem Vertragsgeber unter Namhaftmachung einer geeigneten Vertretung anzuzeigen. Es bleibt dem Vertragsnehmer überlassen, sich einer weiteren Aufwartekraft zu bedienen. Der Vertragsgeber ist hierüber ebenfalls zu unterrichten.

Ziffer 5: Aufgrund der in Ziffer 2 aufgeführten Öffnungszeiten sind vom Vertragsnehmer monatlich 52 Reinigungsstunden und 202 Wartungsstunden zu erbringen. Das Entgelt beträgt: Je Reinigungsstunde 16,12 DM x 52 = 838,24 DM Je Wartungsstunde 4,03 DM x 202 = 814,06 DM Insgesamt beträgt hiernach das Entgelt monatlich 1.652,30 DM Auf das Entgelt werden die Einnahmen aus Ziffer 7 mit monatlich 200 DM angerechnet. Mehreinnahmen verbleiben beim Vertragsnehmer. Das Entgelt erhöht sich um die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Fallen monatlich mehr oder weniger Reinigungsstunden an, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe des Entgeltes. Das Entgelt erhöht oder verringert sich um den Vomhundertsatz, um den sich der Lohn eines städtischen Arbeiters der Lohngruppe I, Stufe 1, verändert. Für zusätzlich Öffnungszeiten wird das Entgelt nach den jeweils gültigen Stundensätzen gezahlt.

Ziffer 6: Die Zahlung des Entgeltes erfolgt monatlich nach Rechnungsstellung durch den Vertragsnehmer.

Ziffer 7: Der Vertragsnehmer ist berechtigt, für die Benutzung der Bedürfnisanstalt ein Entgelt in folgender Höhe zu erheben: Für die Benutzung a) der WC-Zellen 0,50 DM b) der Urinale 0,20 DM c) von Handtuch und Seife 0,20 DM

Ziffer 8: Die Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Reinigungsmittel,. Streugut und Reinigungsgeräte trägt die Stadt. Das Reinigungsmaterial, die Reinigungsgeräte und das Streugut sind vom Vertragsnehmer rechtzeitig schriftlich anzufordern.

Ziffer 9: Dieser Vertrag tritt am 01.07.1997 in Kraft. Er wird zunächst für ein halbes Jahr zur Probe geschlossen. Die Probezeit endet am 31.12.1997. Innerhalb der Probezeit kann das Vertragsverhältnis mi e...

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