nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 14 R 25/05)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2004 verurteilt, der Klägerin Leistungen für die behinderungsgerechte Ausstattung ihrer Küche zu erbringen. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin zu erstatten.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung der Küche der Klägerin.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist halbtags als Sekretärin beschäftigt und leidet an multipler Sklerose. Nach den Feststellungen der Versorgungsverwaltung ist sie u.a. hilflos und außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG", "H", "B").

Die Klägerin reichte am 00.00.0000 über die auf behinderungsgerechte Ausstattungen spezialisierte Fa. Q eine Kostenvoranschlag für die Neuausstattung ihrer Küche bei der Beklagten ein. Die Beklagte wies sie mit Schreiben vom 18.02.2003 darauf hin, sie sei nicht für Hilfen ohne spezifischen Bezug zum Arbeitsleben zuständig und habe den Antrag deswegen an die Stadtverwaltung K weitergeleitet. Der weitergeleitete Antrag ging bei der Stadt K am 21.02.2003 ein und wurde von dort an der Kreis E abgegeben, der ihn an die Beklagte zurückleitete. Nachdem sich die Klägerin beim Kreis E nach dem Stand der Sache erkundigt hatte, lehnte die Beklagten ihren Antrag mit Bescheid vom 16.02.2004 mit der Begründung ab, sie sei nicht zuständig, da die begehrte Leistung nicht unmittelbar die Teilhabe am Arbeitsleben betreffe. Den am 05.03.2004 erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 26.05.2004 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 00 00.0000 erhobene Klage. Die Klägerin rügt, dass sich die in Betracht kommenden Leistungsträger jeweils für unzuständig erklärten und an sie an den jeweils anderen Träger verwiesen.

Das Gericht hat die in Betracht kommenden Sozialhilfeträger beigeladen. An der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin aufgrund einer Terminkollision nicht teilgenommen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2004 zu verurteilen, ihr Leistungen für die behinderungsgerechte Ausstattung ihrer Küche zu erbringen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bleibt bei ihrer bisherigen Auffassung.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Der Beigeladene zu 1. (Kreis E) beruft sich darauf, die Abgabe an die Beigeladene zu 2. (Stadt K) sei verspätet erfolgt, weswegen es bei einer Zuständigkeit der Beklagten bleibe.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte, sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Das Gericht konnte nach einseitig streitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, da die Klägerin Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung vorher mitgeteilt worden sind.

Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da sie die Kosten für die behinderungsgerechte Küchenausstattung gem. § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX dem Grunde nach zu tragen hat. Sie kann sich nicht (mehr) auf den fehlenden Bezug zum Arbeitsleben berufen, da sie nach § 14 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) für die Erbringung auch dieser Leistungen zuständig geworden ist.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 SGB IX, wonach als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft solche Leistungen erbracht werden, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder sichern oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege machen sollen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden (§ 55 Abs. 1 SGB IX). Hierunter fallen insbesondere Hilfen bei der Ausstattung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX). Dass die Klägerin hiernach einen Anspruch auf eine behinderungsgerechte Küchenausstattung hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Sie leidet an multipler Sklerose und ist außergewöhnlich gehbehindert und hilflos im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Angesichts dessen ist das dem Leistungsträger grundsätzlich nach den §§ 4 Abs. 2; 40 Abs. 1 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) eingeräumte Ermessen (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 22.03.2002 - 3 B 1971/02) dahingehend reduziert, dass jede andere (Grund-) Entscheidung ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig wäre.

Die Beklagte ist für die Erbringung dieser Leistung auch zuständig. Bei einer behinderungsgerechten Küchenausstattung handelt es sich (wie dargelegt) nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 SGB IX) sondern um eine Le...

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