Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger Beiträge zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.01.2019 entrichten muss.

Der Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Mit Bescheid vom 03.01.2019 setzte die Beklagte für das Jahr 2019 auf der Grundlage eines korrigierten Flächenwertes von 69.383,33 EUR und der Beitragsklasse 14 die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge auf 455,89 EUR und die monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung auf 86,35 EUR (Beitrag für kinderlose Mitglieder) fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die neue Beitragsberechnung stelle eine überproportionale Erhöhung dar (Krankenkasse plus 14 %, Gesamtbeitrag plus 17,2 %). Das Berechnungsverfahren bedürfe einer Überarbeitung und Neugestaltung.

Durch Widerspruchsbescheid vom 14.02.2019 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Beiträge würden nach dem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 40 Abs. 1 KVLG 1989 nach Beitragsklassen festgesetzt. Die Satzung bestimme die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab. Bei Anwendung eines anderen angemessenen Maßstabes bestimme die Satzung gemäß § 40 Abs. 5 KVLG 1989 das Verfahren. In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung werde zur Bestimmung der Beitragsklassen als anderer angemessener Maßstab der von der Vertreterversammlung beschlossene korrigierte Flächenwert angewandt (§ 131 Abs. 1 der Satzung der SVLFG vom 09.01.2013 in der Fassung des 22. Nachtrags vom 14.11.2018). Mit diesem Beitragsmaßstab solle die Ertragskraft bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes auf der Grundlage der bewirtschafteten Flächen abgebildet werden. Die ermittelte Ertragskraft bestimme dann die Beitragseinstufung. Die von der Vertreterversammlung beschlossenen Satzungsbestimmungen seien von der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesversicherungsamt, genehmigt worden. Dadurch sei dokumentiert, dass die Vertreterversammlung Beitragsregelungen geschaffen habe, die der Gesetzeslage entsprächen.

Mit der am 27.02.2019 erhobenen Klage räumt der Kläger ein, dass die Daten in den angefochtenen Bescheiden zutreffend seien. Er vertritt jedoch die Auffassung, die geltenden Grundlagen zur Beitragsbemessung entsprächen nicht dem aktuellen Stand und seien daher verfassungswidrig. Die Beitragsbemessung richte sich nach 20 Beitragsklassen, wobei die höchste Beitragsklasse von einem korrigierten Flächenwert von 97.200,01 EUR ausgehe. Dies bedeute, dass für deutlich größere Flächen, mit denen sicherlich auch ein deutlich höherer Ertrag erzielt werde, eine Verbeitragung auch lediglich nach Beitragsklasse 20 erfolge. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar. Für Landwirte mit einem geringeren korrigierten Flächenwert würden die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung exakt berechnet. Landwirte mit deutlich größeren Flächen und daraus resultierenden höheren Werten würden dennoch lediglich nach der Beitragsklasse 20 verbeitragt. Dies dürfte nicht mehr zeitgemäß sein, da die durchschnittliche Hektarzahl der landwirtschaftlichen Flächen in den vergangenen Jahren stetig gestiegen sei. Der Grundsatz der solidarischen Finanzierung sei unter Berücksichtigung von lediglich 20 Beitragsklassen nicht gewahrt. Im Übrigen könne von einer bundesweiten Beitragsgerechtigkeit keine Rede sein. Sowohl die Flächenwerte als auch die korrigierten Flächenwerte würden anhand von Faktoren errechnet, die von der jeweiligen Betriebssitzgemeinde abhängig seien. Hieraus resultierten erhebliche örtliche Unterschiede. Außerdem würden innerhalb einer Betriebssitzgemeinde die Flächenwerte und korrigierten Flächenwerte anhand des durchschnittlichen Hektarwertes der Betriebssitzgemeinde sowie anhand des Beziehungswertes errechnet. Auch hier könne von einer Beitragsgerechtigkeit nicht die Rede sein. Nach den derzeit bestehenden Regelungen werde in keiner Weise nach der entsprechenden Bewirtschaftung differenziert. Bei der Berechnung des Flächenwerts sei der Multiplikator für sämtliche bewirtschafteten Flächen identisch, gleichgültig, ob lediglich Grünland bewirtschaftet werde, oder ob Zuckerrüben oder gar Intensivgemüse oder Mähdruschfrüchte angebaut würden. Auch bei der Zuordnung der Beziehungswerte der AELV erfolge keinerlei Differenzierung zwischen den einzelnen Unternehmensarten. Es werde im Übrigen lediglich das erzielbare Einkommen und nicht das tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt. Auch hieraus resultiere ein maßgeblicher Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverst...

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