Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem Chefredakteur eines Zeitungsverlags
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
2. Ist der Chefredakteur einer Zeitung aufgrund eines Dienstvertrags für seinen Auftraggeber tätig, erhält er eine feste monatliche Vergütung, ist ihm eine feste Arbeitszeit pro Quartal vorgegeben und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
3. Dem widerspricht nicht, dass dieser bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung für Ersatz zu sorgen hat und für mehrere Auftraggeber tätig sein kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten getroffene Feststellung im Rahmen eines Anfrageverfahrens.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Verlagsgesellschaft, welche u.a. die KirchenZeitung für das Bistum B. herausgibt. Der am 00.00.0000 geborene Beigeladene zu 1) ist freiberuflicher Journalist und seit dem 01.07.2011 als Chefredakteur der KirchenZeitung tätig. Dieser Tätigkeit liegt ein zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin geschlossener schriftlicher "Werkvertrag" vom 11.02.2011 zu Grunde. Dieser Vertrag enthält folgende Bestimmungen:
"§ 1: Gesamtrahmen des Vertrags
Die Vertragspartner schließen diesen Vertrag mit dem Ziel, die redaktionelle Qualität des Produkts "KirchenZeitung für das Bistum B." stetig zu verbessern. Die pastoralen Anliegen des Herausgebers sollen in angemessener Form berücksichtigt werden. Das Produkt soll attraktiver werden für jüngere Adressaten und in Richtung digitaler Nutzung weiter entwickelt werden.
Unter anderem sollen folgende Entwicklungsziele verfolgt werden:
• Optimierung der Rahmenbedingungen für wöchentliche Heftproduktion • Weiterentwicklung der Strukturen und Abläufe der Redaktionsarbeit • Etablierung eines professionellen Themenmanagements • Etablierung einer kontinuierlichen Blattkritik • Stärkere Einbeziehung und Bindung von Abonnenten
Der Auftragnehmer bringt im Rahmen des Werkvertrages seine Kompetenzen, Kontakte und Zeit zur Erfüllung dieses Ziels bei. Nähere Bestimmungen dazu in den nachfolgenden Paragraphen.
Der Auftraggeber sichert als Basis für den Erfolg eine angemessene personelle, infrastrukturelle und finanzielle Ausstattung der Redaktion für deren Alltagsarbeit und die Weiterentwicklung zu.
§ 2: Aufgaben des Auftragnehmers
Redaktionelle Leistungen • wöchentliche Planung und Redaktion des Bistumsteils • wöchentliche Qualitätssicherung der Regionalausgaben • journalistische Recherchen rund um Bistumsthemen
Weitere Leistungen • Leitung von Redaktionskonferenzen und Workshops • Planungsgespräche mit Leitungsverantwortlichen des Bistums • Profil schärfende Repräsentation der KirchenZeitung • Kooperationsprojekte zur Erschließung neuer Lesergruppen • Austausch mit Medienschaffenden im Bistum Aachen • Austausch mit Verbund Osnabrück
Quantitative Beschreibung des Leistungsumfangs • Im Quartal sind 325 Arbeitsstunden (1.300h/Jahr) zu leisten. • Es wird eine redaktionelle Mitwirkung an 45 von 51 Ausgaben des Jahres vereinbart. Bei den übrigen Ausgaben kann sich der Auftragnehmer durch einen Kollegen mit einer vergleichbaren Qualifikation wie der Auftragnehmer vertreten lassen. Der Auftragnehmer organisiert die Vertretung innerhalb der Urlaubszeiten in Abstimmung mit Auftraggeber und Redaktion. • Der Auftragnehmer ist im Hinblick auf die Lage seiner Arbeitszeiten frei. Er ist nicht verpflichtet, seine Arbeit in den Redaktionsräumen des Auftraggebers zu leisten.
§ 3: Honorierung der Leistungen
Es wird eine Bruttosumme von EUR 65.000,- im Jahr vereinbart. Sie setzt sich zusammen aus • EUR 45.000,- für journalistische Leistungen (Umsatzsteuer 7 Prozent) • EUR 20.000,- für organisatorische Leistungen (Umsatzsteuer 19 Prozent)
Die Zahlung erfolgt auf Rechnung monatlich, gesplittet in:
• EUR 3.750,- für journalistische Leistungen (abzgl. EUR 245,33 Umsatzsteuer) • EUR 1.666,- für organisatorische Leistungen (abzgl. 266,- Umsatzsteuer)
Nach jedem Vertragsjahr wird eine Überprüfung von Aufwand und Honorierung geleistet. Bei deutlichem Missverhältnis wird über eine Anpassung von Leistungserwartungen und/oder Honorierung verhandelt, also jeweils im Juli des Nachfolgejahres.
Fahrtkosten werden separat abgerechnet. Gleiches gilt für Spesen bei Reisen, Tagungen oder anderen notwendigen Aufwendungen im Zuge der Leistungserfüllung. Die Spesenerstattung erfolgt nach Vorl...