Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. März 2012 wird insoweit angeordnet, als Beitragsnachforderungen für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 nachgefordert werden.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin trägt 7/10, die Antragsgegnerin 3/10 der Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 25.152,44 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine Beitragsnachforderung in Höhe von 100.609,76 EUR. Die Antragstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.03.2012.
1. Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH die Einstellung, den Einsatz und die Beschäftigung gewerblicher und kaufmännischer Arbeitnehmer als Zeitpersonal bei Betrieben und Unternehmen aller Art. Die Antragstellerin verfügt über eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die bei der Antragstellerin beschäftigten Leiharbeitnehmer waren für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 auf der Basis des Tarifvertrages zwischen Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) und dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister (AMP) beschäftigt.
2. Die Antragsgegnerin hatte zuletzt mit Bescheid vom 18.09.2008 das Ergebnis einer bei der Antragstellerin durchgeführten Betriebsprüfung über den Prüfzeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2007 festgehalten und eine Nachforderung auf Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 348,13 EUR festgesetzt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
In der Zeit vom 19.12.2011 bis 03.02.2012 fand erneut eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin statt. Prüfzeitraum war die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009. Anlass hierfür war die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.12.2010 (Az: 1 ABR 19/10), mit der das Gericht die Feststellungen der Vorinstanzen bestätigte, wonach die CGZP nicht tariffähig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 13.03.2012 stellte die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin Beitragsforderungen in Höhe von 100.609,76 EUR fest. Mit der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 sei die Unwirksamkeit der durch die CGZP geschlossenen Tarifverträge festgestellt. Damit komme es zur Anwendung des § 10 Abs. 4 AÜG. Es seien deshalb Beiträge zur Sozialversicherung auf Grundlage der Differenz zwischen dem gemeldeten und dem Beitragsanspruch zugrunde gelegten Arbeitsentgelt und dem vergleichbaren Arbeitsentgelt eines Stammarbeitnehmers in dem jeweiligen Entleihbetrieb und Überlassungszeitraum für jeden Leiharbeitnehmer individuell nachzuerheben. Hieraus hätten sich folgende prozentuale Lohnabstände zu den vergleichbaren Stammarbeitnehmern ergeben:
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Gruppe Helfer |
8,00 % |
Gruppe Fachhelfer |
10,70 % |
Gruppe Facharbeiter |
2,05 % |
Gruppe Bürohilfen |
5,20 % |
Gruppe Sachbearbeiter |
1,10 % |
Gruppe Ingenieure |
2,50 % |
Hiergegen legte die Antragstellerin am 02.04.2012 Widerspruch ein. Auf der Grundlage der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 stehe lediglich fest, dass die CGZP ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LAG Berlin-Brandenburg am 07.12.2009 nicht tariffähig sei. Eine die Tariffähigkeit der CGZP auch für die Vergangenheit feststellende Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.05.2011 sei nicht rechtskräftig. Das BAG habe seine im Verfahren 1 ABR 19/10 getroffene Entscheidung ausdrücklich nur gegenwarts bezogen verstanden. Dies schließe eine rückwirkende Rechtswirkung dieser Entscheidung auf den hier maßgeblichen Prüfungszeitraum ab Januar 2006 aus. Bereits mit der Entscheidung vom 18.11.1980, Az: 12 RK 59/79, habe das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt, dass zum einen die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung für Arbeitgeber zum Vertrauensschutz führen könne, und zum anderen, dass auch ein vorausgegangenes nachhaltiges Verhalten der Verwaltung einen Vertrauensschutz für den Schuldner begründen könne, sodass eine Beitragsnachforderung für zurückliegende Zeiten ausgeschlossen sei. Des Weiteren hätten die Sozialversicherungsträger trotz nachweisbarer Kenntnisse über die Problematik der Tariffähigkeit und der vorangegangenen Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2009 keine Beitragsnachforderungen erhoben und es versäumt, in Prüfbescheide entsprechende Vorbehalte aufzunehmen. Dies sei aber der Grund, warum die betroffenen Unternehmen die CGZP-Tarifverträge angewendet hatten. Zumindest bis zum 21.12.2010, also zum Zeitpunkt der Pressemitteilung zur Entscheidung des BAG habe Vertrauensschutz bestanden. Dieses Vertrauen habe insbesondere auch für diejenigen Zeiträume bestanden, die durch die Antragsgegnerin durch entsprechende Prüfungsbescheide bestandskräftig beschieden sind. Die Zeiträume 2006 bis 2007 seien nicht mehr bescheidungsfähig. Sie seien durch entsprechenden Bescheid vom 18.09.2008 abschließend erledigt (Bay...