Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsgeld. Einkommensberechnung. Pauschalabzug von 24 vH. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Zur Verfassungsmäßigkeit des Pauschalabzugs von 24 vH gemäß § 6 Abs 1 S 1 BErzGG idF vom 9.2.2004.
Nachgehend
Tatbestand
Die ... 1982 geborene Klägerin wendet sich gegen die Höhe des Erziehungsgeldes nach § 6 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG).
Der Sohn N ist ... 2004 geboren. Der Ehegatte der Klägerin ist bei der Firma S in F beschäftigt.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A vom 12.07.2004 hat der Beklagte in Berücksichtigung des aktenkundigen Einkommens des Ehegatten der Klägerin in Höhe von 32.329,00 EUR ab dem siebten Lebensmonat des Sohnes N monatlich 85,00 EUR bewilligt.
Im Einzelnen: Von dem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 32.329,00 EUR sind an Werbungskosten 1.044,00 EUR in Abzug gebracht worden. Von den positiven Einkünften in Höhe von 31.285,00 EUR sind pauschal (24 %) 7.508,40 EUR abgezogen worden. Das zu berücksichtigende Einkommen ist mit 23.776,60 EUR ausgewiesen. Die Einkommensgrenze einschließlich der Erhöhung für ein weiteres Kind beträgt 19.640,00 EUR. Damit wird die Einkommensgrenze um 4.136,00 EUR überschritten. Auf den Regelbetrag in Höhe von 300,00 EUR sind 5,2 % von 4.136,00 EUR = monatlich 215,00 EUR anzurechnen. Somit ergibt sich der vorstehend erwähnte monatliche Betrag von 85,00 EUR an Erziehungsgeld.
Die Klägerin hat mit Widerspruch vom 06.08.2004 auf die hohen Lebenshaltungskosten in einem Kurort hingewiesen. Außerdem seien weitere Kosten für den Besuch des Kindergartens des älteren Kindes ab 01.09.2004 absehbar.
Der Widerspruch vom 06.08.2004 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung Augsburg vom 12.07.2004 ist mit Widerspruchsbescheid des Bayer. Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 16.09.2004 zurückgewiesen worden. Das BErzGG sei für ab dem 01.01.2004 geborene Kinder geändert worden. Danach richte sich der Anspruch auf Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Kindes nach den Vorschriften des BErzGG in der Fassung vom 17.02.2004. Die Berechnung des bewilligten Erziehungsgeldes beruhe auf §§ 5 und 6 BErzGG n. F.. Erziehungsgeld stehe ab dem siebten Lebensmonat aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens leider nur mehr in Höhe von monatlich 85,00 EUR zu.
Die hiergegen gerichtete Klageschrift vom 07.10.2004 ging am 14.10.2004 im Sozialgericht Augsburg ein.
Nach Beiziehung der Akten des Beklagten machte das Sozialgericht Augsburg die Klägerin mit Nachricht vom 10.11.2004 darauf aufmerksam, dass nach Aktenlage die von dem Beklagten getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Das Einkommen von 32.329,00 EUR brutto im Jahr 2003 sei ebenso zutreffend angesetzt worden wie der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 1.044,00 EUR. Außerdem sei das am 24.08.2001 geborene Kind M berücksichtigt worden.
Mit Klagebegründung vom 27.11.2004 legte die Klägerin eine konkrete Berechnung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lohn- und Kirchensteuer sowie des Arbeitnehmer-Anteiles am Gesamtversicherungsbeitrag vor. Danach ergab sich ein monatlich zu zahlendes Erziehungsgeld für den Sohn N in Höhe von 201,10 EUR.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2005 in Immenstadt wenden sich die Klägerin und ihre Bevollmächtigte ausschließlich gegen den Pauschalabzug von nunmehr 24 % anstelle früher 27 %. - Die Bevollmächtigte der Klägerin hält dies für verfassungswidrig, weil sich der Gesetzgeber damit "gegenläufig" zu den gesellschaftlichen Notwendigkeiten verhält. Familien seien zu fördern, nicht jedoch weiter zu benachteiligen.
Die Bevollmächtigte der Klägerin stellt mit deren Einvernehmen den Antrag, den Bescheid vom 12.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2004 aufzuheben und der Klägerin ab dem siebten Lebensmonat des Sohnes N Leistungen nach dem BErzGG in verfassungskonformer Höhe zu bewilligen. - Weiterhin wird beantragt, die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Der Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 04.11.2004 beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und den der beigezogenen Unterlagen des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Augsburg form- und fristgerecht erhobene Klage ist gemäß §§ 51 ff des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gemäß § 13 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) eröffnet.
Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Der Beklagte hat das der Klägerin zustehende Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 85,00 EUR ab dem siebten Lebensmonat des Sohnes N gemäß §§ 5 und 6 BErzGG n. F. zutreffend berechnet.
Im Einzelnen: Das BErzGG bestimmt nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.2004 (BGBl. I, S. 206 ff in § 6 Abs. 1 BErzGG n. F.: "Als Einkommen gi...