Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 02.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2011 rechtswidrig war, soweit
1. der Kläger darin verpflichtet wurde, persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar zu sein,
2. in der Rechtsfolgenbelehrung Sanktionen auch an die Verpflichtung des Klägers zur motivierten Teilnahme und Mitwirkung bei Vorstellungsgesprächen und Praktika sowie zur aktiven Mitarbeit in allen Phasen (Theorieunterricht, Bewerbung, Qualifizierung, Standortbestimmung) unter Punkt 2. „Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit“ geknüpft wurden.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Eingliederungsverwaltungsakt vom 02.02.2011 rechtswidrig war.
Der 1954 geborene Kläger bezieht seit dem 13.03.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten.
Zu Beginn des Leistungsbezuges hatte der Kläger angegeben, in absehbarer Zeit eine Tätigkeit als Geschäftsführer eines ausländischen Unternehmens in Aussicht zu haben. Daher wurde von Eingliederungsmaßnahmen zunächst abgesehen. Nachdem es zu einer Anstellung nicht kam, veranlasste der Beklagte am 16.10.2009 ein erstes Gespräch über die Eingliederungsmöglichkeiten des Klägers. Seit 19.04.2010 stand die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit beim Berufsförderungswerk in H. in Rede, die der Kläger im Ergebnis ablehnte. Seit spätestens 02.06.2010 hatte der Beklagte die Teilnahme am „Projekt B. in O.“ im Blick, wobei streitig ist, ob der Kläger dieses Projekt selbst ins Gespräch gebracht hatte. Zum geplanten Beginn der Maßnahme am 07.06.2010 erschien der Kläger jedenfalls nicht. Am 16.06.2010 weigerte er sich, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, die seine Teilnahme am genannten Projekt zum Inhalt hatte. Im weiteren Verlauf legte der Kläger eine Einstellungszusage als Geschäftsführer für ein Schweizer Unternehmen vor, weshalb vorerst auf weitere Eingliederungsmaßnahmen verzichtet wurde. Schließlich verzichtete der Kläger auf Leistungen ab 01.02.2011, da er ab Januar 2011 eine selbstständige Tätigkeit im Ausland ausüben werde. Am 24.01.2011 nahm er die Verzichtserklärung zurück und beantragte wieder Alg II.
Daraufhin fand am 02.02.2011 ein Gespräch zwischen dem Kläger und verschiedenen Mitarbeitern des Beklagten statt. Ziel des Gesprächs war die Aufstellung eines Bewerberprofils sowie die eventuelle Teilnahme am „Projekt B. in O.“. Ein angebotenes Einzelprofiling bei einer Mitarbeiterin des Vereins B., das vor Ort stattfinden sollte, lehnte der Kläger wegen Zeitmangels ab. Daraufhin wurde ein Termin für das Profiling am 14.02.2011 vereinbart.
Der Kläger unterzeichnete die Eingliederungsvereinbarung nicht. Dies begründete er damit, dass er sie zunächst am 11.02.2011 seinem Rechtsanwalt zur Prüfung vorlegen wolle. Daraufhin erließ der Beklagte noch am 02.02.2011 im Beisein des Klägers den streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakt. Der Kläger weigerte sich, das Schriftstück entgegenzunehmen, woraufhin der Beklagte es zustellte.
Der Eingliederungsverwaltungsakt sollte für den Zeitraum vom 02.02.2011 bis zum 01.08.2011 gelten. Als Ziel war die Teilnahme am Projekt B. ab 14.02.2011 bestimmt.
Zur Erreichung dieses Ziels waren unter Punkt 2 folgende „Bemühungen von Herrn T. zur Eingliederung in Arbeit“ vorgesehen:
„Unternehmen Sie mindestens 2 schriftliche Bewerbungen monatlich bei Arbeitgebern und legen Sie mir diese unaufgefordert zum nächsten Beratungstermin in Kopie vor.
Dokumentieren Sie Ihre unternommenen Eigenbemühungen entsprechend auf ausgehändigter Liste und legen Sie diese ebenfalls unaufgefordert vor.
Bewerben Sie sich umgehend auf Vermittlungsvorschläge des Jobcenters B-Stadt - Land, jedoch spätestens am 3. Tag nach Erhalt des Schreibens, und teilen Sie mir auch hier das Ergebnis unverzüglich mit.
Beziehen Sie auch Zeitarbeitsfirmen in Ihre Bewerbungen mit ein. Eine Liste über die Zeitarbeitsfirmen haben Sie von mir erhalten.
Teilen Sie mir alle Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen mit.
Zuweisung zur Maßnahme „Sonderprojekt B.“ in der Zeit vom 14.02.2011 bis vorerst 31.12.2011. Bitte finden Sie sich hierzu pünktlich am 14.02.2011 um 10.30 Uhr bei Fr. A. in der Industrie- und Handelskammer im M.-Weg in H. ein.
Herr A. verpflichtet sich, an der Maßnahme regelmäßig und im geforderten Umfang teilzunehmen. Dies beinhaltet u.a.:
· Mitwirkung bei Profiling und Arbeitsaufträgen
· Regelmäßiges und pünktliches Erscheinen zu Reflexionstagen
· Bei Verhinderung hat eine rechtzeitige Entschuldigung beim Maßnahmeträger zu erfolgen, ein Nachweis (z.B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ist zeitnah gemäß der Hausordnung beim Maßnahmeträger vorzulegen
· Anfertigung von Bewerbun...