Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherungspflicht. statusrechtliche Einordnung eines Synchronsprechers als programmgestaltender Mitarbeiter. Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Sozialversicherungspflicht eines Synchronsprechers.
Orientierungssatz
Bei der Tätigkeit eines Synchronsprechers handelt es sich grundsätzlich um eine programmgestaltende Mitarbeit. Auch wenn der zu sprechende Text grundsätzlich vorgegeben wird und er sich zudem an die Anweisungen von Regisseur, Cutter und Tonmeister zu halten hat, erbringt er im Hinblick auf das von der Produktionsfirma hergestellte Endprodukt der synchronisierten Tonfassung eines (ausländischen) Films im Wesentlichen eigenschöpferische künstlerische Leistungen, ohne die das Gesamtwerk nicht gelingen könnte (vgl LSG Berlin vom 22.10.2003 - L 9 KR 135/00). Er muss mit Sprachgefühl und Einfühlungsvermögen die fremde Sprache des Ausländers in der filmischen Vorlage so naturgetreu wie möglich ins Deutsche transponieren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rentenversicherungspflicht des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit als Synchronsprecher für die Beigeladenen zu 1) bis 8) und 13).
Der Kläger ist unter anderem Synchronsprecher und synchronisiert u.a. ausländische Filme und TV-Serien. Er ist in diesem Rahmen für viele verschiedene Produktionsgesellschaften in der Regel für kurzfristige Projekte von zum Teil nur wenigen Tagen tätig. Die Vergütung der Tätigkeit erfolgte teilweise auf selbstständiger Basis ohne Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, teilweise aber auch auf Basis abhängiger Beschäftigungen, die jeweils zum Teil als kurzfristig, unständig oder ständig zur Sozialversicherung angemeldet wurden, wobei sich die Produktionsfirmen überwiegend an den von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger in dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 30.09.2005 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Synchronsprechern (abrufbar unter www.beck-online.de; im Folgenden: Gemeinsames Rundschreiben vom 30.09.2005) dargelegten Abgrenzungskriterien richten.
Neben seiner Tätigkeit als Synchronsprecher spricht der Kläger auch Dokumentationen, TV-Beiträge und Werbung und rechnet diese Tätigkeiten jeweils auf selbstständiger Basis ab.
Im Jahr 2007 war der Kläger als Synchronsprecher unter anderem für die Beigeladenen zu 1) bis 8) jeweils an nur einem oder wenigen Tagen als Synchronsprecher auf selbstständiger Basis tätig und erhielt hierfür jeweils Honorarzahlungen unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Hinsichtlich der einzelnen Tätigkeitstage und der daraus erzielten Entgelte wird auf die Aufstellung des Klägers auf Seite 2 des Schriftsatzes des Klägerbevollmächtigten vom 04.10.2010 (Bl. 104 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Schriftliche Verträge wurden insofern nicht geschlossen. Allerdings war dem Kläger bekannt, dass sich die Produktionsfirmen in der Regel an die in dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 30.09.2005 aufgestellten Abgrenzungskriterien hielten, so dass er in der Regel vorher wusste, dass bei einer nur kurzfristigen Tätigkeit von einem oder wenigen Tagen von den Produktionsfirmen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, sofern es sich nicht um Serienproduktionen handelte. Die Beigeladenen zu 8) und zu 13) meldeten den Kläger darüber hinaus teilweise (vgl. wiederum Bl. 104 der Gerichtsakten, dort in Spalte 2 mit “h„ gekennzeichnet) jeweils als kurzfristig Beschäftigten zur Renten und Arbeitslosenversicherung an für Synchronsprechertätigkeiten im Rahmen von Serienproduktionen an und zahlten für die einzelnen Einsatztage unter Zugrundelegung der so genannten Tages-Beitragsbemessungsgrenze (Tages-BBG) Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Höhe der Vergütung des Klägers richtete sich in der Regel nach der Gagenliste des Klägers, die dieser den Produktionsfirmen bekannt gab. In einzelnen Fällen wurden auch hiervon abweichende Gagen vereinbart.
Mit Schreiben vom 16.06.2008 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Überprüfung der Sozialversicherungspflicht und Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bezüglich seiner Tätigkeit unter beispielhafter Aufführung einzelner Tätigkeitstage für die Beigeladenen zu 1) bis 8) und 13). Die Beigeladenen zu 1) bis 8) hätten den Kläger zu Unrecht als Selbstständigen behandelt und keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Die Beigeladene zu 8) (soweit eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte) und die Beigeladene zu 13) hätten den Kläger zu Unrecht als kurzfristig beschäftigt angemeldet anstatt als unständig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 19.06.2008 lehnte die Beklagte die Feststellung der Versicherungspflicht ab unter Hinweis auf das Gemeinsame Rundschreiben vom 30.09.2005 ab.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers begründete dieser damit, dass er im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten unter Zugrundelegung der ...