Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzgeldanspruch. Berechnung. Bezug von Kurzarbeitergeld im Insolvenzgeldzeitraum
Orientierungssatz
Bei der Berechnung des Insolvenzgeldes kann nur das Arbeitsentgelt zugrundegelegt werden, dass durch die Insolvenz des Arbeitgebers ausgefallen ist, nicht jedoch das, welches durch die Vereinbarung über Kurzarbeit im Insolvenzgeldzeitraum entfallen ist.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Insolvenzgeldes bei Kurzarbeit und hierbei insbesondere um die Berücksichtigung des vollständigen Arbeitsentgeltes ohne Kurzarbeit.
Die am 4. März 1950 geborene Klägerin stand ab 1. Januar 1982 in einem Arbeitsverhältnis als EDV-Beraterin. Wegen Zahlungsunfähigkeit wurde das Arbeitsentgelt ab April 2004 nicht mehr gezahlt. Wegen der Vereinbarung von Kurzarbeit wurde für April 2004 Kurzarbeitergeld für 115,20 Stunden in Höhe von 947,46 EUR gezahlt, während Arbeitsentgelt für 22,5 Stunden vom Arbeitgeber nicht bezahlt wurde. Der Arbeitgeber rechnete für April 2004 einen zu zahlenden Nettobetrag von 1.616,12 EUR aus, der abzüglich des gezahlten Kurzarbeitergeldes von 947,46 EUR einen zu zahlenden Restbetrag von 668,66 EUR ergab. Ab 18. Mai 2004 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung. Am 1. Juli 2004 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers.
Auf den Antrag der Klägerin vom 3. Mai 2004 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 2004 Insolvenzgeld für ausgefallenes Arbeitsentgelt vom 1. April 2004 bis 30. Juni 2004, wobei sie für April 2004 einen Betrag von 668,66 EUR und für Mai und Juni 2004 von jeweils 2.791,16 EUR ansetzte sowie das geleistete Arbeitslosengeld von 1.865,16 EUR absetzte. Den Widerspruch der Klägerin wegen der Höhe des Insolvenzgeldes wies die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des Insolvenzverwalters mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2005 zurück, der am 21. Februar 2005 zuging.
Mit der am 21. März 2005 eingegangenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf höheres Insolvenzgeld weiter. Sie trägt vor, das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt müsse für April 2004 die gleiche Höhe erreichen wie jeweils für Mai und Juni 2004. Mit der Kurzarbeit habe sie sich nur auf Druck des Arbeitgebers einverstanden erklärt. Ohne ihre Bereitschaft hierzu hätte sie höheres Insolvenzgeld bekommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Agentur für Arbeit Berlin Nord vom 9. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2005 zu verurteilen, ihr höheres Insolvenzgeld für ausgefallenes Arbeitsentgelt vom 1. April 2004 bis 30. Juni 2004 unter Berücksichtigung des vollen Arbeitsentgelts, ohne Kürzung durch die Kurzarbeit für April 2004, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide aus den Gründen des Vorverfahrens für rechtmäßig. Nach ihrer Auffassung kann über das Insolvenzgeld für April 2004 nur das ausgefallene Arbeitsentgelt gegen Arbeitsleistung, nicht aber die Kurzarbeit ausgeglichen werden.
Der die Klägerin betreffende Insolvenzgeld-Vorgang hat der Kammer vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Arbeitsagentur vom 9. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2005 ist rechtmäßig. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf höheres Insolvenzgeld für ausgefallenes Arbeitsentgelt vom 1. April 2004 bis 30. Juni 2004 als in dem angefochtenen Bescheid bewilligt zu, insbesondere nicht die Zugrundelegung eines Arbeitsentgelts für April 2004 ohne Kurzarbeit.
Anspruch auf Insolvenzgeld haben gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Arbeitsförderung - SGB III - Arbeitnehmer, wenn sie im Inland beschäftigt waren, und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Das Insolvenzgeld sichert bei Insolvenz des Arbeitgebers den Anspruch des Arbeitnehmers auf im Insolvenzgeldzeitraum tatsächlich erarbeitetes Arbeitsentgelt grundsätzlich in Höhe des Nettoentgelts, so wie es auch der Arbeitgeber hätte zahlen müssen. Insoweit soll der Arbeitnehmer durch die Insolvenz nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden (vgl. Niesel, SGB III, 3. A., § 185 Rdnr. 2). Dementsprechend kann für das Insolvenzgeld das Arbeitsentgelt für April 2004 nur insoweit zugrunde gelegt werden, als es durch die Insolvenz ausgefallen ist, nicht jedoch, insoweit es durch die Vereinbarung über Kurzarbeit entfallen ist. Denn bei wirksamer Kurzarbeitsanordnung hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf entsprechend gekürztes Arbeitsentgelt. Der Anspruch auf Kurzarbeit hat als immanente Voraussetzung die wirksame Anordnung der Kurzarbeit, sonst b...