Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Gründungszuschuss. Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Ausland. Wohnsitz im Ausland. Buchhändler. Vorbereitungshandlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bewilligung eines Gründungszuschusses nach § 57 SGB 3 in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung scheidet bei einer Unternehmensgründung im Ausland aus, wenn sich der Wohnsitz iS von § 30 SGB 1 des Unternehmensgründers zugleich am Ort der Unternehmensgründung befindet.

2. Die Tätigkeit einer Buchhändlerin im örtlichen Graz rechtfertigt die Annahme, dass sich deren Wohnsitz iS von § 30 SGB 1 am Tätigkeitsort befindet.

3. Zur Frage, inwieweit Tätigkeiten vor Eröffnung eines Buchladens bereits als Ausübung der selbstständigen Tätigkeit iS von § 57 SGB 3 aF anzusehen sind.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

Die am 00.00.1975 geborene Klägerin begehrt die Zahlung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Buchhändlerin im österreichischen G..

Die aus dem E. stammende Klägerin verfügt über einen 1995 in M./E. erworbenen Berufsabschluss als Bürokauffrau. Ab 1997 lebte und arbeitete sie im Raum M. bei verschiedenen Unternehmen, so etwa von 1997 bis 2002 bei C. zuletzt als Administration Assistent. Nach einer freiberuflichen Tätigkeit arbeitete sie 2003 und 2004 als Assistentin der Geschäftsführung in einem Pharma-Unternehmen. Von April 2004 bis zum 31.10.2010 war sie als Business Analyst der J. GmbH in M. beschäftigt. Daneben absolvierte sie ein Fernstudium “Grundwissen Buchhandel„ von 2007 bis 2010 zur Vorbereitung ihrer geplanten Selbstständigkeit als Buchhändlerin.

Das letzte Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin vom 31.8.2010 zum 31.10.2010. Im Rahmen des von der beklagten Agentur für Arbeit München angestrengten Sperrzeitverfahrens äußerte sich die Klägerin zu den Gründen der Kündigung. Sie gab als Grund die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit an. In ihrer letzten Tätigkeit hätte es an Entwicklungsmöglichkeiten gemangelt. Es habe ein sehr hoher Leistungsdruck und Arbeitsaufwand bestanden, ohne dass dieser entsprechend vergütet worden sei.

Am 27.9.2010 meldete die Klägerin ihren Nebenwohnsitz in G. und am 5.10.2010 ihre selbstständige Tätigkeit beim Finanzamt G. an. Als Datum der voraussichtlichen Aufnahme der Geschäftstätigkeit nannte sie dort den 15.11.2010.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 23.11.2010 eine Sperrzeit vom 1.11.2010 bis 23.1.2011 gegen die Klägerin fest. Rechtsmittel legte die Klägerin hiergegen nicht ein.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten beantragte die Klägerin am 6.10.2010 mündlich die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 57 SGB III wegen der Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit als Buchhändlerin in G. ab dem 15.11.2010. Die schriftlichen Antragsunterlagen reichte die Klägerin am 14.11.2010 unter ihrer M. Wohnanschrift ein.

Ihren Buchladen mit dem Namen “B.„ eröffnete die Klägerin am 11.12.2010.

Mit Bescheid vom 26.1.2011 lehnte die Beklagte die Gewährung des Gründungszuschusses ab, da die Existenzgründung außerhalb des Geltungsbereiches des SGB III stattfinde. Den Bescheid adressierte die Beklagte an die Wohnanschrift der Klägerin in Österreich.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14.2.2011 unter Angabe ihrer G. Wohnanschrift Widerspruch ein. Zur Begründung trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie sei bislang dahin gehend beraten worden, dass die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Ausland der Gewährung eines Gründungszuschusses nicht entgegen stehe. Nur die Auszahlung des Zuschusses sei an das Vorhandensein eines deutschen Bankkontos geknüpft.

Am 8.3.2011 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 1.12.2010 unter Aufgabe ihrer Wohnung in M. und Beibehaltung ihrer Nebenwohnung in G. mit der Hauptwohnung in P./E. an.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9.3.2011 wies die Beklagte den Widerspruchsbescheid aus den Gründen der Ausgangsentscheidung zurück. Zudem habe die Klägerin keinen festen Wohnsitz mehr in Deutschland.

Am 21.4.2011 hat die Klägerin beim Sozialgericht München Klage erhoben. Im Absender gab sie ihre Wohnung in G. an. Zur Klagebegründung trägt sie im Wesentlichen vor. Sie habe bis 8.3.2011 ihren Hauptwohnsitz in M. gehabt. Am 8.3.2011 habe sie bei der zuständigen Meldebehörde den Wechsel ihrer vorwiegend benutzten Wohnung (Hauptwohnung) nach P., Ortsteil G., angezeigt und gleichzeitig einen Nebenwohnsitz in G. genommen. Derzeit pendele die Klägerin zwischen G. und G.. Sie habe ihren Hauptwohnsitz ständig in Deutschland gehabt. Bis zum 8.3.2011 in M., seitdem in P.. Dort habe die Klägerin zusammen mit ihrer Schwester ein Haus geerbt. Bereits Ende 2009 habe sich die Klägerin mit der Beklagten in M. wegen der Klärung eines Gründungszuschusses in Verbindung gesetzt. In einem Beratungstermin sei ihr mitgeteilt worden, dass eine Förderung in Österreich kein Problem sei. Die Klägerin habe daraufhin begonnen, Vorbereitungen für die gepla...

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