Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermittlungsgutschein. Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers. öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch. keine notwendige Beiladung des Arbeitnehmers. Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines. Einstellungszusage. Beschäftigungsbeginn
Orientierungssatz
1. Der private Arbeitsvermittler hat einen eigenen öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (vgl BSG vom 6.5.2006 - B 7a AL 56/05 R = BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1 und LSG Berlin-Potsdam vom 22.2.2006 - L 28 AL 166/03). Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich des Arbeitnehmers ein Fall der notwendigen Beiladung gem § 75 Abs 1 S 2 und Abs 2 SGG nicht vorliegt.
2. Zur Frage der Begründung eines Zahlungsanspruches eines privaten Arbeitsvermittlers, wenn eine Einstellungszusage während der Gültigkeitsdauer eines Vermittlungsgutscheines erteilt wurde, der Beschäftigungsbeginn für den zahlungsanspruchsbegründenden Vermittlungserfolg iS von § 421g iVm § 296 SGB 3 jedoch außerhalb der Gültigkeitsdauer liegt.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 1000,00 € festgesetzt.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins.
Der Kläger betreibt unter anderem eine private Arbeitsvermittlung (Gewerbeummeldung vom 11.11.2004).
Die Beklagte stellte den Arbeitssuchenden E... H... geboren 1986 (im Folgenden: Arbeitnehmer) einen Vermittlungsgutschein über 2000,00 Euro für die Zeit vom 27.09.2007 bis zum 26.12.2007 aus.
Der Arbeitnehmer beauftragte den Kläger, ihm ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln (Vermittlungsvertrag vom 25.09.2007).
Im Weiteren teilte die Firma A... Arbeitnehmerüberlassung, R...; Inhaberin U... K...; dem Arbeitnehmer mit, “dass ich Sie einstellen werde, sobald Sie im Besitz der Fahrerkarte sind. Als Termin habe ich mir den 01.02.2008 vorgemerkt." (Schreiben vom 19.10.2007).
Im Weiteren trat der Arbeitnehmer mit Wirkung ab 04.02.2008 in ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma K... als Kraftfahrer im Umfang von 40 Stunden pro Woche (Arbeitsvertrag vom 31.01.2008 bzw. 03.02.2008 mit Wirkung ab 04.02.2008).
Seit 22.01.2008 war der Arbeitnehmer im Besitz der Fahrerkarte; nach der Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 20.03.2008 bestätigte die Firma K..., dass sie auf Vermittlung des Klägers mit dem Arbeitnehmer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei.
Am 11.04.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins zunächst in Höhe von 1000,00 Euro. Mit Bescheid vom 07.05.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Arbeitsvertrag, der infolge der Vermittlungstätigkeit zustande gekommen sei, sei nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden. Dagegen ging der Kläger am 23.05.2008 in Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, während der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins sei die Einstellungszusage erteilt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, zum einen ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag kein Hinweis, dass bereits im Vorfeld ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei, da weder ein Bezugnahme auf einen vorangehend vereinbarten Arbeitsvertrag erfolgt sei, noch sich der Arbeitsvertrag als bloße schriftliche Ausfertigung eines bereits bestehenden Arbeitsvertrags darstelle. Auch sei seitens des Arbeitgebers nicht dargelegt worden, warum mit Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 20.03.2008 der Abschluss eines Arbeitsvertrages am 22.12.2007 angegeben wurde, nunmehr plötzlich eine Einstellungszusage bereits am 19.10.2007 erteilt worden sei. Zum anderen könne auch nicht das Schreiben vom 19.10.2007 als verbindliche Einstellungszusage gewertet werden, da hier die Einstellung zunächst von einer Bedingung abhängig gemacht worden sei, auf deren Eintritt der Arbeitgeber keinerlei Einfluss gehabt habe. Zudem sei hier eine Regelung über die Art des Beschäftigungsverhältnisses (beispielsweise befristet oder unbefristet) noch über die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses (Vollzeit, Teilzeit oder Nebenbeschäftigung) getroffen worden, so dass dieses Schreiben keinesfalls als eine verbindliche Zusage zum Abschluss eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens drei Monaten Dauer gewertet werden könne; auf Letzteres komme es jedoch hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Vermittlers entscheidungserheblich an.
Mit seiner am 07.08.2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Er macht ergänzend geltend, am 22.12.2007 sei zwischen dem Arbeitsnehmer und der Firma K... mündlich durch Abschluss eines...