Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Elterngeld für einen Bezugszeitraum von zwölf Monaten für das Kind C.
Der Kläger ist Vater der 2014 geborenen Zwillinge C. und D. Am 21. April 2014 beantragte er mit seiner Ehefrau beim Beklagten die Gewährung von Elterngeld. Der Kläger beantragte Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat der Tochter C. und für den 13. und 14. Lebensmonat der Tochter D. Seine Ehefrau beantragte Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat der Tochter D. und den 13. und 14. Lebensmonat der Tochter C.
Mit Bescheid vom 25. April 2014 gewährte der Beklagte dem Kläger für das Kind D. Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat in Höhe von je 2.209,08 €. Außerdem gewährte der Beklagte dem Kläger für das Kind C. mit Bescheid vom 16. Mai 2014 Elterngeld für 7 Lebensmonate in Höhe von monatlich 2.209,08 €.
Der Ehefrau des Klägers gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2014 Elterngeld für das Kind C. und zwar für den 1. bis 4. Lebensmonat 0 €, für den 5. Lebensmonat 1.972,04 € und für den 13. und 14. Lebensmonat je 2.112,84 €. Mit einem weiteren an die Ehefrau des Klägers gerichteten Bescheid vom 16. Mai 2014 gewährte der Beklagte ihr für das Kind D. Elterngeld und zwar für den 1. bis 4. Lebensmonat 0 €, für den 5. Lebensmonat 600 € und für den 6. bis 12. Lebensmonat je 2.112,84 €.
Die gegen die drei Bescheide vom 16. Mai 2014 eingelegten Widersprüche des Klägers und seiner Ehefrau wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 5. bzw. 6. August 2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 3 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sei bei der Berechnung des Elterngeldes das gezahlte Mutterschaftsgeld anzurechnen. Die Anrechnung erfolge, da es sich hier um eine zweckgleiche Leistung, in Form einer Lohnersatzleistung handele. Das Mutterschaftsgeld sei bis zum 25. Juni 2014 gezahlt worden und werde auf den Tag genau auf das Elterngeld angerechnet. Die Monate, in denen Mutterschaftsgeld gezahlt werde, gälten als verbraucht und seien daher gemäß § 4 Abs. 3 BEEG bei der Berechnung des Elterngeldes für den Ehepartner auch als verbrauchte Monate anzusehen.
Der Kläger und seine Ehefrau haben gegen die drei Widerspruchsbescheide am 27. August 2014 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 24. November 2014 hat das Gericht die Klagen der Ehefrau des Klägers abgetrennt und unter dem Az.: S 20 EG 25/14 (C.) und S 20 EG 26/14 (D.) fortgeführt.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er habe Elterngeld für die Lebensmonate 1 bis 12 seiner Tochter C. beantragt. Wenn seine Ehefrau keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Bezüge gehabt hätte, hätte seinem Antrag voll umfänglich entsprochen werden müssen. Es hätte sich dann ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe von insgesamt 60.506,88 € ergeben. Seine Ehefrau habe in der Zeit des Mutterschutzes vom 24. Februar bis 25. Juni 2014 jedoch beamtenrechtliche Bezüge erhalten, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BEEG auf das Elterngeld anzurechnen seien. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BEEG habe der Beklagte deshalb bei der Berechnung des Elterngeldes den Zeitraum des Mutterschutzes als Elterngeld-Bezugszeitraum für beide Zwillinge angesehen. Auf dieser Grundlage sei ein Elterngeld für beide Kinder von insgesamt 41.469,32 € festgesetzt worden. Im Vergleich zu Eltern ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder eben vergleichbarer Leistungen seien der Kläger und seine Ehefrau um 19.037,56 € schlechter gestellt. Nach Abzug der beamtenrechtlichen Bezüge seiner Ehefrau während des Mutterschutzes in Höhe von 11.202,87 € verbleibe eine Differenz von 7.834,69 €. Diese Schlechterstellung von Mehrlingseltern mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Leistungen gegenüber Mehrlingseltern ohne einen solchen Anspruch sei aus Sicht des Klägers mit dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Deshalb rügt er die Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG bei Mehrlingsgeburten. Es gäbe keinen sachlichen Grund, dass bei Mehrlingsgeburten der Bezugszeitraum des Mutterschaftsgeldes bzw. von vergleichbaren Leistungen zu einem Verbrauch von Elterngeldmonaten bei allen Mehrlingskindern führen solle, weil die Bezüge unabhängig von der Anzahl der Kinder bei der Geburt seien. Der Kläger ist der Auffassung, dass bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG bei Mehrlingsgeburten diese Vorschrift nur bedeuten könne, dass es ausreichend sei, wenn der betreffende Elternteil wenigstens für eines der Kinder Elterngeld beziehe. Für die weiteren Kinder müsse den Eltern weiterhin die freie Entscheidung bleiben, wie sie die Elterngeldmonate untereinander aufteilen möchten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Elterngeld vollumfänglich in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage...