Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Fremdrentenrecht. Anerkennung von ausländischen Versicherungszeiten. Zuordnung von ihm Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten zu einer Qualifikationsgruppe

 

Orientierungssatz

1. Die Zuerkennung einer bestimmten Qualifikationsgruppe im Rahmen der Anerkennung im Ausland zurückgelegter Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung kommt nur in Betracht, wenn die für die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe erforderliche Qualifikation oder der Erwerb von entsprechenden Fähigkeiten in langjähriger Berufspraxis tatsächlich nachgewiesen wurde.

2. Einzelfall zur Zuordnung von im Ausland (hier: Sowjetunion) erbrachten Versicherungszeiten zu einer Qualifikationsgruppe (hier: Zuordnung zu Qualifikationsgruppe 4 vorgenommen).

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einstufung der in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten in den Zeiträumen vom 14. November 1980 bis 9. April 1981, vom 10. April 1981 bis 15. September 1983 und vom 4. Oktober 1983 bis 25. Juni 1985.

Der 1957 geborene Kläger ist als Vertriebener anerkannt. Er hat seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 11. November 1987. Von Oktober 1979 bis Juni 1982 besuchte er die Fachschule. Vom 16. September 1974 bis 9. September 1975 war er als Gabelstaplerfahrer tätig. Vom 10. September 1975 bis 10. Mai 1977 war er als Kraftfahrer beruflich tätig und vom 19. Mai 1977 bis 30. Mai 1979 absolvierte er seinen Militärdienst. Im Zeitraum vom 1. Oktober 1979 bis 25. Juni 1985 absolvierte er ein Studium, welches er am 25. Juni 1985 abschloss. Parallel zu seinem Studium war er vom 31. August 1979 bis 21. Oktober 1980 als Schlosser, vom 14. November 1980 bis 9. April 1981 als Sicherheitsingenieur und vom 10. April 1981 bis 5. April 1983 als Leiter der Autokolonne, vom 6. April 1983 bis 15. September 1983 als Obermechaniker und im Zeitraum ab dem 4. Oktober 1983 als Ingenieur für Autodiagnostik beruflich tätig.

Mit Bescheid vom 18. April 1997 stellte der Beklagte unter anderem folgende Zeiten als nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt fest: Pflichtbeitragszeiten nach Qualifikationsgruppe 5 Bereich 10 der Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) für den Zeitraum vom 16. September 1974 bis 10. Mai 1977, Pflichtbeitragszeiten für die Ableistung des Grundwehrdienstes für den Zeitraum vom 19. Mai 1977 bis 30. Mai 1979, Pflichtbeitragszeiten nach Qualifikationsgruppe 5 Bereich 6 der Anlage 14 zum SGB VI für die Zeiträume vom 31. August 1979 bis 21. Oktober 1980, vom 14. November 1980 bis 15. September 1983, Pflichtbeitragszeiten nach Qualifikationsgruppe 5 Bereich 12 der Anlage 14 zum SGB VI für den Zeitraum vom 4. Oktober 1983 bis 25. Juni 1985 sowie Pflichtbeitragszeiten nach Qualifikationsgruppe 1 Bereich 12 der Anlage 14 zum SGB VI für den Zeitraum vom 26. Juni 1985 bis 12. Oktober 1987.

Mit Bescheid vom 7. November 2003 stellte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten bis 31. Dezember 1996 verbindlich fest. Die Beklagte hob die Bescheide vom 29. Oktober 1993, vom 22. Januar 1997, vom 27. Februar 1997 und vom 18. April 1997 über die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten auf, soweit diese nicht dem geltenden Recht entsprechen. Die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 30. Juni 1982 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung im Verhältnis zur versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch genommen habe. Die Zuordnung zu Qualifikationsgruppen ergebe sich aus dem Bescheid vom 18. April 1997.

Am 23. September 2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 18. April 1997 und vom 7. November 2003. Zur Begründung führte er aus, sein Ziel sei insbesondere die Anerkennung seines Studiums als Fachhochschule und nicht lediglich als Fachschule. Er habe sein Studium im Zeitraum vom 1. Oktober 1979 bis 25. Juni 1985 neben seiner normalen Arbeitstätigkeit im Umfang von 40 Stunden pro Woche absolviert. Das Studium sei abends, am Wochenende und im Urlaub absolviert worden. Auf Grund der Fortschritte im Studium habe er höherwertige Arbeiten ausüben können und dementsprechend auch ein höheres Einkommen erzielt. Er bitte daher darum, im Rahmen einer Neuberechnung diese steigenden Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

Mit dem Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, gem. § 22 Abs. 1 Fremdrentengesetz (FRG) werden für Zeiten der in §§ 15, 16 FRG genannten Art die Entgeltpunkte in Anwendung des § 256b Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. und Satz 8 SGB VI ermittelt. Dies gelte grundsätzlich für Renten, die ab dem 1. Januar 1992 beginnen würden. Ausgangspunkt für die Tabellenentgelte seien nach statistischen Angaben ermittelte Durchschnittsverdienste, die entsprechend der Lohnstruktur nach Qualifikationsgruppe...

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