Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Sterbegeld gem § 69 Abs 4 SGB 7. abweichender Rechnungsadressat. Träger der Beerdigungskosten iS des § 64 Abs 3 und 4 SGB 7. Erbe. Anspruchsberechtigung Dritter nach § 64 Abs 4 SGB 7. Vorhandensein von Hinterbliebenen iS des § 64 Abs 1 SGB 7

 

Leitsatz (amtlich)

1. Träger der Beerdigungskosten iS des § 64 Abs 3 und 4 SGB 7 ist derjenige, dessen Vermögen durch die Übernahme der Kosten gemindert wird.

2. Andere Personen als Hinterbliebene sind nach § 64 Abs 4 SGB 7 auch anspruchsberechtigt, wenn Hinterbliebene iS des § 64 Abs 1 SGB 7 vorhanden sind ohne dass diese Bestattungs- und Überführungskosten getragen haben.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LSG Darmstadt unter L 9 U 79/17.

 

Tenor

Den Bescheid vom 26.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, 3.950,02 Euro Sterbegeld an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Sterbegeld aus § 64 Abs. 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), nachdem die Beklagte bereits an den Vater des verstorbenen Versicherten Sterbegeld ausgezahlt hat.

Die Klägerin ist Alleinerbin des 2014 verstorbenen H. E. (Versicherter). Dieser verstarb an den Folgen einer von der Beklagten anerkannten Berufskrankheit der Nr. 4105 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung. Der Kläger war geschieden und hinterließ zwei Kinder und seinen Vater.

Auf eigenen Wunsch hat der beigeladene Vater des Verstorbenen die Bestattung des Versicherten ausgerichtet und die dafür anfallenden Leistungen in Auftrag gegeben. Die an ihn adressierten Rechnungen für die erbrachten Bestattungsleistungen hat der Beigeladene, wie er im Erörterungstermin am 17.02.2017 mitgeteilt hat, bei der Hausbank des verstorbenen Versicherten, der Sparkasse A-Stadt, eingereicht, ohne eine Kontovollmacht für das Konto des Versicherten mit der Nummer (01234) gehabt zu haben. Die Rechnungsbeträge wurden jeweils vom Konto des Verstorbenen beglichen.

Am 22.05.2014 beantragte der Vater des Versicherten bei der Beklagten Sterbegeld und teilte mit, dass er die Bestattungskosten getragen habe.

Aus den an den Beigeladenen adressierten Rechnungen ergeben sich folgende Kosten der Beerdigung:

Bestattungsleistungen des Bestattungsinstituts F., Rechnung vom 23.05.2014

2.535,53 €

Blumenschmuck vom Blumenfachgeschäft G., Rechnung vom 23.05.2014

431,97 €

Steinmetzarbeiten an der Grabplatte, Firma H. und I., Rechnung vom 18.06.2014

1.274,49 €

insgesamt

3.950,02 €

Die Rechnungsbeträge wurden am 26.05. (Bestattungsinstitut F.), am 03.06. (G.) und 24.06.2014 (Firma H. und I.) vom Konto des Verstorbenen abgebucht.

Die Beklagte zahlte an den beigeladenen Vater des verstorbenen Versicherten aufgrund des Bescheides vom 01.07.2014 Sterbegeld in Höhe von 4.740,-- €.

Im Folgenden begehrte die Klägerin von der Beklagten die Auszahlung von Sterbegeld nach § 64 SGB VII und Verletztengeld.

Mit Bescheid vom 26.03.2015 lehnte die Beklagte einen Leistungsanspruch der Klägerin ab. Ein Anspruch auf Sterbegeld bestehe nicht, da dieses gemäß § 64 Abs. 3 SGB VII an denjenigen gezahlt werde, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Dies sei vorliegend Herr E.. An ihn seien die Bestattungsrechnungen adressiert gewesen. Auch habe er gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 22.05.2014 schriftlich bestätigt, dass er die Kosten getragen habe.

Den Widerspruch der Klägerin vom 09.04.2015 wies die Beklagte hinsichtlich der Bestattungskosten mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2015 zurück und wiederholte die Begründung des angefochtenen Bescheides.

Hiergegen hat die Klägerin am 22.12.2015 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Sie ist der Auffassung, sie habe aus § 64 Abs. 4 SGB VII einen Anspruch auf Sterbegeld in Höhe der tatsächlichen Bestattungskosten, da sie die Kosten getragen habe, weil diese vom Nachlasskonto des Versicherten beglichen wurden.

Die Klägerin beantragt daher,

den Bescheid vom 26.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen 3.950,02 Euro Sterbegeld an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, eine abweichende Bewertung der Rechtslage, führe zu nicht hinnehmbaren Verzögerungen bei der Auszahlung von Sterbegeld, welches von der Beklagten mit Rücksicht auf die Belange der Anspruchsberechtigten innerhalb von 28 Tagen auszuzahlen sei. Um Rechtssicherheit herzustellen, müsse man sich darauf verlassen können, dass der Rechnungsadressat Träger der Kosten sei.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte ab Blatt 386 Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

 

Entscheidungsgründe

I. D...

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