Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. höheres Verletztengeld. weiteres Arbeitseinkommen. weitere Arbeitsstunden in Schwarzarbeit. Nichtberücksichtigung. Einschaler auf einer Großbaustelle
Orientierungssatz
Soweit der Versicherte über seine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (hier: 20 Wochenstunden) weitere Arbeitsstunden in Schwarzarbeit verrichtet hat, kann diese Arbeitszeit bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes nicht berücksichtigt werden.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Verletztengeldes für einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall vom 25.08.2009.
Am 25.08.2009 war der Kläger als Einschaler auf der Großbaustelle D. beschäftigt, als er am Nachmittag von einer einstürzenden Decke begraben wurde. Die Beklagte hat dieses Ereignis mit Bescheid vom 22.11.2010 als Arbeitsunfall anerkannt und hat bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden zu Grunde gelegt. Hierbei legte sie ein von der KKH-Allianz vorgelegtes Schreiben zu Grunde, bei welchem der Kläger eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden angegeben hatte (L 44 der Beklagtenakten). Ferner eine vom Kläger übersandte Verdienstabrechnung für den Monat Juli, aus welcher sich ebenfalls eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden ergibt (L der Beklagtenakten). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.12.2009 reichte der Kläger einen Arbeitsvertrag über 20 Wochenstunden ein (L 110 der Beklagtenakten). Ferner reichte der Kläger eine Stundenübersicht zu den Akten (L 111 der Beklagtenakten). Telefonisch erklärte der Kläger im Weiteren, der 1. Arbeitsvertrag über 20 Wochenstunden sei von ihm nicht unterschrieben worden, weil die Stundenangaben nicht stimmte. Die Beklagte versuchte im Folgenden Zahlungen des Arbeitgebers zu klären (L 94 der Beklagtenakten). Sie erhielt jedoch vom Arbeitgeber des Klägers keine Auskünfte. Aus einer Berechnung der Deutschen Rentenversicherung (L 119 der Beklagtenakten) ergab sich jedoch, dass der Kläger keine Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung geleistet hat. Mit Schreiben vom 14.12.2009 begehrte der Kläger Verletztengeld nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (L 119 der Beklagtenakten) und legte mit Schriftsatz vom 19.02.2013 einen Arbeitsvertrag über 40 Wochen Arbeitsstunden vor. Im Weiteren begehrte der Kläger einer Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes unter Zugrundelegung einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.
Mit Bescheid vom 26.08.2013 hat die Beklagte die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 14.12.2009 abgelehnt. Verletztengeld sei von der KKH-Allianz in Höhe von kalendertäglich 24,64 € an den Kläger ausgezahlt worden. Das Verletztengeld sei aufgrund der vom Kläger eingereichten Verdienstbescheinigung für den Monat Juli 2009 berechnet worden, die ein Arbeitsentgelt i.H.v. 1012 € brutto und 793,38 € netto nachweise, welches in 92 Arbeitsstunden erzielt worden sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Monat Juli 2009 23 Arbeitstage hatte, ergäbe sich eine tägliche Arbeitszeit von 4 Stunden, was einer 20 Stunden-Woche entspreche. Aus den von dem Kläger eingereichten Kopien eines Arbeitsvertrages vom 05.06.2009 zwischen dem Kläger und dem Unfallbetrieb, der Firma E. GmbH, E-Stadt, ergäben sich widersprüchliche Angaben zur regelmäßigen Arbeitszeit. Aus der einen Kopie seien 20 Stunden pro Woche ersichtlich aus der anderen 40 Stunden pro Woche. Da bei der Berechnung des Verletztengeldes die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich seien und Grundlage hierfür die letzten Entgeltabrechnungszeiträume vor dem Unfall seien, sei beweisend für das tatsächlich erzielte Entgelt und die in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitsstunden die Verdienstbescheinigung für den Monat Juli 2009. Andere Belege über das erzielte Entgelt lägen nicht vor. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2013 zurück.
Der Kläger behauptet, er habe mit seinem Arbeitgeber eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Tatsächlich habe er jedoch weitaus mehr auf der Baustelle gearbeitet.
Er beantragt daher,
den Bescheid vom 26.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 14.12.2009 dem Kläger Verletztengeld für den Zeitraum vom 25.08.2009 bis 31.05.2010 unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F. und ferner Lesung zweier Aussagen des vorgenannten Zeugen vor der Staatsanwaltschaft Frankfurt in Auszügen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichts- und Beklagtenakten sowie die Akten 4 Ca 1324/13 des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main verwiesen, d...