Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. Personalratsmitglied. sachlicher Zusammenhang. betriebliches Interesse. Teilnahme an gewerkschaftlicher Jahreshauptversammlung. bezahlte Freistellung vom Dienst. keine betriebsbezogene Ausrichtung
Orientierungssatz
1. Verunfallt ein Mitglied eines Personalrats am Ende der Jahreshauptversammlung der Gewerkschaft, der er als Mitglied angehört, auf dem Weg zu seinem Pkw, steht er dabei nicht gem § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Eine versicherte betriebliche Gewerkschaftsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sich die Gewerkschaftsveranstaltung auf die Belegschaftsangehörigen beschränkt, von dem Personalrat bzw dem Betriebsrat einberufen wird, sowie hauptsächlich Fragen von betriebsbezogenen Unternehmenstätigkeiten thematisiert werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger streitet um die Anerkennung eines Arbeitsunfalles; maßgebend ist, ob er beim Besuch einer Jahreshauptversammlung seiner Gewerkschaft unter Unfallversicherungsschutz stand.
Der am 00.00.1969 geborene Kläger ist seit Januar 2003 als Hausmeister beim Land NRW - Kreispolizeibehörde L - in der Polizeiwache M beschäftigt.
Seinen Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge verließ er am 28.11.2016 nachmittags vor Ende der eigentlichen Dienstzeit - seitens seines Dezernatsleiters war eine bezahlte Arbeitsfreistellung genehmigt - die Dienststelle, um die Mitgliederversammlung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) - Kreisgruppe L -, welcher er als Mitglied angehörte, zu besuchen; diese hielt an diesem Tage ab 15.00 Uhr ihre jährliche Hauptversammlung ab, zu welcher sie am 20.11.2016 die Mitglieder eingeladen hatte. Als Tagesordnungspunkte waren neben Berichterstattungen des Vorstandes, des Kassierers, des Seniorenvorsitzenden und der Kassenprüfer nebst Aussprache hierzu die Wahl des Versammlungsleiters, Entlastung des Vorstandes sowie Wahlen des stellvertretenden Vorstandes sowie des Stellvertreters der Vertrauensleute und auch eines Kassenprüfers vorgesehen und ein Gastredner angekündigt; abschließend war unter Tagesordnungspunkt 13 "Verschiedenes" vorgesehen. Die Mitglieder waren ferner darauf hingewiesen worden, dass eine Freistellung zur Teilnahme auch während der Dienstzeit für Mitglieder genehmigt sei, soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstünden.
Der Kläger verunfallte nach Verlassen der Versammlung um 18.00 Uhr auf dem Weg zu seinem Pkw, als er in eine Bodenvertiefung trat und mit dem linken Fuß umknickte und sich hierbei eine Fraktur des Außenknöchels zuzog.
Im Rahmen der Ermittlungen zur Klärung, ob ein unter Versicherungsschutz stehender Arbeitsunfall anzunehmen sei, gab die Beschäftigungsbehörde des Klägers an, die Teilnahme an der gewerkschaftlichen Veranstaltung sei nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ausgeübt worden, weshalb es sich aus ihrer Sicht nicht um einen Arbeitsunfall handele. Ergänzend gab der Kläger auf Nachfrage an, die Teilnahme an der Jahreshauptversammlung habe neben dem Zweck einer Präsenz und Solidarität mit seiner Vertretung sowie Information über das ablaufende Geschäftsjahr dazu gedient, sich über die vergangenen Personalratswahlen in seiner Behörde zu informieren.
Mit Bescheid vom 27.04.2017 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und führte zur Begründung aus, es ermangele eines inneren sachlichen Zusammenhanges zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit, welcher dann gegeben sei, wenn die unfallbringende Tätigkeit den Interessen des Unternehmens zu dienen bestimmt sei; die Teilnahme an von einer Gewerkschaft für einen größeren Kreis von Mitgliedern organisierten Veranstaltungen unterläge indes nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil es hier an der Versicherungsschutz begründenden notwendigen unmittelbaren Betriebsbezogenheit fehle; ein Zusammenhang sei nämlich nicht schon dann gegeben, wenn während einer solchen Veranstaltung nur nebenbei Kenntnisse vermittelt würden, die nicht über Allgemeines, was den Versicherten irgendwann und irgendwie für die betriebliche Arbeit dienlich sei, hinausgehe; Anhaltspunkte dafür, dass durch die Teilnahme an der Veranstaltung konkrete, unmittelbar auf die betriebliche Beschäftigung zielende Kenntnisse vermittelt würden, die über allgemeine hinausgingen, lägen nicht vor.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte mit diesem geltend, von seiner Beschäftigungsbehörde für den Besuch der Veranstaltung freigestellt worden zu sein; das besondere Interesse hinsichtlich der Berichterstattung zur vorstehenden Personalratswahl stehe im Übrigen in erforderlichem inneren Zusammenhang zur Berufstätigkeit und läge auch im Interesse des Beschäftigungsunternehmens im Sinne der Durchführung einer geordneten Wahl bzw. geordneten Tätigkeit der Personalvertretung. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führt...