Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Der am 00.00.1950 in B (Kasachstan) geborene Kläger kam 1995 nach Deutschland und nahm hier ab November 1995 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Zuletzt war er vom 15.06.2013 bis zum 20.09.2014 aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld bei der Beklagten gegen Krankheit pflichtversichert. Seit dem besteht eine freiwillige Versicherung.
Am 01.07.2014 stellte der Kläger einen Antrag auf knappschaftliches Ruhegeld, welches ihm ab dem 01.10.2014 in Höhe von 435,01 EUR brutto monatlich gewährt wurde.
Mit Bescheid vom 10.07.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Durchführung der KVdR aufgrund der nicht erfüllten Vorversicherungszeit nicht möglich sei.
Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Er macht geltend, die Beklagte gehe bei der Berechnung der Vorversicherungszeiten zu Unrecht von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahre 1966 aus. Bis 1968 sei er lediglich als Praktikant tätig gewesen, was keine Erwerbstätigkeit darstelle. Der Kläger erachtet zudem die Regelungen zur notwendigen Vorversicherungszeit als verfassungswidrig. Die Zeiten seiner Berufstätigkeit in der früheren Sowjetunion seien nicht zu berücksichtigen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2014 als unbegründet zurück. Die Rahmenfrist zur Berechnung der Vorversicherungszeit beginne im Falle des Klägers am 29.06.1966 und ende am 01.07.2014. Die zweite Hälfte dieses Zeitraumes beginne am 01.07.1990. Die notwendig zu erfüllende Vorversicherungszeit betrage 21 Jahre, 7 Monate und 12 Tage. Der Kläger könne dem gegenüber nur Vorversicherungszeiten von 18 Jahren, 6 Monaten und 29 Tagen nachweisen. Ausweislich des Arbeitsbuches des Klägers sei er ab dem 29.06.1966 als Arbeiter eingestellt worden, so dass an diesem Tage die Rahmenfrist beginnen würde.
Am 12.01.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht erneut geltend, die Zeiten seines Praktikums zwischen 1966 und 1968 stellten keine Erwerbstätigkeit dar. Die Regelungen zur Aufnahme in die KVdR seien aus seiner Sicht verfassungswidrig. Er habe sehr lange in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet. Aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen sei es für ihn viel schwieriger, die Vorversicherungszeit zu erfüllen als für Arbeitnehmer, die wesentlich kürzer zwischen der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages tätig gewesen seien. Zudem berücksichtige die Beklagte die Zeiten seiner Krankenversicherungspflicht in seiner früheren Heimat zu Unrecht nicht.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 festzustellen, dass er ab dem 21.09.2014 der Versicherungspflicht in der KVdR unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend verweist sie auf folgendes: Die notwendige Vorversicherungszeit sei auch dann nicht erfüllt, wenn man - wie vom Kläger gewollt - von einer Arbeitsaufnahme am 02.01.1972 ausgehen würde. Dann beginne die zweite Hälfte der Rahmenfrist mit dem 02.04.1993. Der Kläger habe in der Folgezeit Versicherungszeiten von 18 Jahren, 7 Monaten und 7 Tagen nachgewiesen. Die notwendige Vorversicherungszeit betrage aber 19 Jahre, 1 Monat und 20 Tage.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-, Bahn- See übersandte auf Anfrage des Gerichts einen Versicherungsverlauf, aus dem sich die versicherungspflichtigen Zeiten des Klägers seit dem 27.11.1995 ergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht ab dem 21.09.2014 versicherungspflichtig in der KVdR ist.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes Mitglied oder nach § 10 versichert waren, versicherungspflichtig in der KVdR.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nach den zutreffenden...