Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtverhältnis. Tätigkeit als Eignungsübender bei der Bundeswehr. abhängige Beschäftigung. öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Dienstbezüge stellen Arbeitsentgelt dar. Berücksichtigung bei Bemessung des Arbeitslosengeldes
Leitsatz (amtlich)
1. Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem SGB III (§ 10 S 1 Eignungsübungsgesetz - EÜG).
2. Dienstbezüge, die ein Eignungsübender während seiner Teilnahme an der Eignungsübung erzielt, stellen Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung iSd §§ 14 Abs 1 S 1, 7 Abs 1 SGB IV dar und sind im maßgeblichen Bemessungszeitraum zur Berechnung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 02.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 31.07.2017 und des Aufhebungsbescheides vom 24.10.2017 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld i.H.v. insg. 37,54 € täglich ab dem 23.02.2017 zu gewähren und die Differenz zu den bisher ausgezahlten Leistungen i.H.v. insgesamt 2.883,60 € an den Kläger auszuzahlen.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung seiner vorherigen Tätigkeit als Eignungsübender bei der Bundeswehr.
Der am ... geborene, kinderlose Kläger arbeitete seit August 2012 bei der N GmbH als Bachelor of Engineering. Vom 04.07.2016 bis zum 22.02.2017 leistete er bei der Bundeswehr seinen Wehrdienst als Eignungsübender nach dem Eignungsübungsgesetz (EÜG). In dieser Zeit endete seine Beschäftigung bei der N GmbH kraft Gesetzes zum 03.11.2016. Ausweislich der Lohnbescheinigung der N GmbH erzielte er von Februar 2017 bis zum 03.07.2016 folgendes beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt:
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01.-29.02.2016 |
1.095,94 € |
01.-31.03.2016 |
2.628,90 € |
01.-30.04.2016 |
3.436,48 € |
01.-31.05.2016 |
3.436,48 € |
01.-30.06.2016 |
3.586,48 € |
01.-03.07.2016 |
159,92 € |
Ausweislich der Bescheinigung über die Dienstbezüge erhielt er während der Eignungsübung folgende Bruttodienstbezüge:
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04.-31.07.2016 |
2.556,93 € |
01.08.2016 - 31.01.2017 |
monatlich jeweils 2.830,89 € |
01.-22.02.2017 |
2.276,54 € |
Auf seinen Antrag bei der Beklagten vom 23.02.2017 bewilligte diese ihm mit Bescheid vom 02.05.2017 Arbeitslosengeld für 360 Tage i.H.v. 27,02 € täglich ohne Berücksichtigung der Dienstbezüge aus der Eignungsübung.
Hiergegen erhob der Kläger am 05.05.2017 Widerspruch und trug vor, dass die Beklagte fehlerhaft das Einkommen während der Eignungsübung nicht berücksichtigt habe, obwohl er Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Dienstbezüge während der Eignungsübung kein Arbeitsentgelt aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung seien und damit bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht zu bleiben haben. Es sei nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bei der N GmbH im erweiterten Bemessungszeitraum vom 01.08.2015 bis 03.07.2016 zugrunde zu legen.
Am 22.05.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Bezüge aus der Eignungsübung aufgrund der in § 10 Eignungsübungsgesetz (EÜG) geregelten Versicherungspflicht zu berücksichtigen seien. Sinn und Zweck des EÜG sei, dass der Eignungsübende aus dieser Tätigkeit keine Nachteile erleide. Dies ergebe sich auch aus der in § 10 Abs. 4 und 5 EÜG i.d.F. vom 20.01.1956 vorgesehenen Bemessungsvorschrift für Arbeitslosenunterstützung.
Nach erfolgter Anhörung mit Schreiben vom 18.07.2017 hat die Beklagte mit zwei Änderungs- bzw. Rücknahmebescheiden vom 31.07.2017 dem Kläger ab dem 03.08.2017 Arbeitslosengeld i.H.v. nur noch 23,66 € täglich bewilligt. Mit Aufhebungsbescheid vom 24.10.2017 hat sie die Arbeitslosengeldbewilligung wegen der Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 01.11.2017 ganz aufgehoben.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 31.07.2017 und des Aufhebungsbescheides vom 24.10.2017 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung der Dienstbezüge aus der Eignungsübung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie im Wesentlichen aus, dass die Eignungsübungsbezüge kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und deshalb - vergleichbar mit dem Krankengeld - nicht zu berücksichtigen seien. Dementsprechend sehe die heutige Fassung des EÜG gegenüber der aus dem Jahr 1956 keine Bemessungsvorschrift für das Arbeitslosengeld mehr vor. Der Gesetzgeber habe für einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechtsstellung der Eignungsüb...