Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Rückübertragung von Rentenanwartschaften nach Tod des geschiedenen Ehegatten. Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers
Orientierungssatz
1. Die Rückübertragung von Rentenanwartschaften, die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs auf einen geschiedenen Ehegatten übertragen wurden, wegen Tod des Ehegatten wird frühestens im Monat der Antragstellung auf Rückübertragung wirksam. Das gilt auch dann, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Versorgungsausgleich die Rückübertragung beantragt worden war, eine solche jedoch zum damaligen Zeitpunkt mangels geeigneter Rechtsgrundlage nicht erfolgen konnte. Eine rückwirkende Anpassung findet dann nicht statt, auch nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.
2. Allein die Ablehnung eines Antrags auf Rückübertragung einer Rentenanwartschaft aus einem Versorgungsausgleich durch den Rentenversicherungsträger verpflichtet diesen nicht, bei einer späteren Rechtsänderung zugunsten des Rentenbeziehers diesen aktiv auf die neu geschaffene Möglichkeit der Rückübertragung hinzuweisen, jedenfalls soweit das erste Verwaltungsverfahren zur Rückübertragung bereits mehrere Jahre zurück liegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine rückwirkende Rentenerhöhung ab dem 01.09.2009, d.h. ab Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG), und zwar im Wege eines Rückausgleichs der aufgrund eines Versorgungsausgleichs im Jahre 1984 an seine geschiedene Ehefrau übertragenen Anwartschaften.
Der am 24.12.1938 geborene Kläger bezieht seit März 1996 Rente, seit Januar 1999 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die geschiedene Ehefrau erhielt bis zu ihrem Tod am 09.08.2000 erhielt insgesamt für 36 Monate Leistungen ihres Rentenversicherungsträgers, und zwar vom 01.09.2000 bis zum 31.08.2003. Nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau beantragte der Kläger eine Beseitigung der durch den Versorgungsausgleich eingetretenen Kürzung der Versorgung nach § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG). Dieser Antrag wurde seitens der Beklagten mit Bescheid vom 30.09.2003 abgelehnt, da durch den Leistungsbezug der Ehefrau der Grenzwert gemäß § 4 Abs. 2 VAHRG von 2 Jahren überschritten werde. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch nahm der Kläger mit Schreiben vom 18.12.2003 zurück.
Am 03.04.2012 stellte der Kläger erneut den Antrag, die Kürzung seiner Altersrente aufgrund des Versorgungsausgleichs aufzuheben.
Mit Bescheid vom 16.04.2012 wurde die Altersrente des Klägers ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs für die Zeit ab 01.05.2012 neu berechnet. Gemäß §§ 37 und 38 VersAusglG werde die Rente ab 01.05.2012 ungekürzt gezahlt, weil die frühere Ehegattin verstorben sei und nur für 36 Kalendermonate Leistungen aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich erhalten habe. Der Zahlbetrag erhöhte sich um monatlich 286,26 EUR auf insgesamt 1.175,58 EUR.
Der Kläger erhob am 26. 4. 2012 Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.04.2012. So sei die Gewährung einer höheren Rente erst ab 01.05.2012 nicht korrekt. Die Änderung der Verhältnisse sei durch die Änderung des VAHRG eingetreten, so dass der Rentenbescheid nach § 48 SGB X seit Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden müsse. Im Übrigen bestehe eine Informationspflichtverletzung, da er über die Gesetzesänderung zu seinen Gunsten nicht informiert worden sei. Die deutsche Rentenversicherung habe ihre Hinweispflicht gemäß § 115 Abs. 6 SGB VI verletzt, so dass sich gegebenenfalls ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ergebe.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2012 als sachlich unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, die Anpassung erfolge gemäß § 38 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 34 Abs. 3 und 4 VersAusglG ab dem 1. Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge. Bei einer rechtzeitigen Antragstellung - spätestens im August 2009 - hätte die Wiederaufnahme der ungekürzten Rentenzahlung gemäß §§ 37 und 38 VersAusglG bereits mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen zum 01.09.2009 erfolgen können. Es bestehe entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Münster in dem Urteil vom 17.02.2012 - S 14 R 744/10 - keine Hinweispflicht gemäß § 115 Abs. 6 SGB VI. Ein rechtzeitiger Rentenantrag sei von daher nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu fingieren. Über die Neuregelungen aufgrund der Strukturreform des Versorgungsausgleichs sei in Form von Pressemitteilungen und Broschüren ausreichend informiert worden. Zudem sei der "Rückausgleich" gemäß §§ 37, 38 VersAusglG keine Leistung im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI. Diese Norm regle ausschließlich eine Hinweispflicht in Bezug auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Rückausgleich gemäß §§ 37, 38 VersAusglG erfolge zwar auf der Basis vo...