Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosigkeit. kurzzeitige Beschäftigung. schwankende Wochenarbeitszeit. Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze. wesentliche Änderung iS des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB 10. Erlöschen der Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung
Leitsatz (amtlich)
1. Mit der Vereinbarung einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 60,67 Stunden und der Festlegung des Ausgleichs von Überschreitungen der wöchentlichen Stundenzeit auf ein Arbeitszeitkonto ist der Arbeitsvertrag von vornherein darauf angelegt, dass die Kurzzeitigkeitsgrenze überschritten und diese Überschreitungen in den Folgewochen ausgeglichen werden.
2. Mit diesen Vereinbarungen liegt keine gelegentliche Abweichung von geringer Dauer iS von § 119 Abs 3 S 1 SGB 3 vor (vgl bzw in Anlehnung an BSG vom 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R und B 11 AL 52/07 R).
Orientierungssatz
1. Eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB 10 tritt ein, wenn ein Arbeitsloser eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt und damit für eine Arbeitsvermittlung gem §§ 118 Abs 1 Nr 1 iVm 119 Abs 1 Nr 1, 119 Abs 3 SGB 3 durch die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr zur Verfügung steht.
2. Durch Aufnahme einer Beschäftigung von mehr als 15 Wochenstunden entfällt gem § 122 Abs 2 Nr 2 SGB 3 gleichzeitig die Wirkung der erforderlichen Arbeitslosmeldung.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld wegen Überschreitens der Kurzzeitigkeitsgrenze streitig.
Der 1967 geborene Kläger war von 1990 bis Februar 2003 als Maurer versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld bis einschließlich Juni 2003 war der Kläger im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig. Nach erneuter Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld vom 01.12.2003 bis 25.04.2004 wurde der Kläger als Facharbeiter im Hochbau bei A-Bau versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beschäftigung lief, mit Unterbrechung vom 22.12.2004 bis 06.02.2005, bis 30.11.2005. Nach erneuter Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld vom 01.12.2005 bis 25.04.2006 war der Kläger vom 26.04.2006 bis 19.01.2007 als Maurer bei B. beschäftigt. Ab 20.01.2007 war der Kläger arbeitslos gemeldet. Die Beklagte bewilligte ihm Arbeitslosengeld in Höhe von 908,40 € monatlich.
Mit Veränderungsmitteilung vom 18.06.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, er werde ab 18.06.2007 bis 30.11.2007 eine Tätigkeit als Lager- und Versandarbeiter bei R. mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als 15 Stunden aufnehmen. In der Folge legte der Kläger die vom Arbeitgeber ausgefüllten Nebenverdienstbescheinigungen nach § 313 SGB III vor. In der Nebenverdienstbescheinigung für Juni 2007 hat der Arbeitgeber für den Zeitraum 18.06.2007 bis 30.06.2007 28,89 Arbeitsstunden angegeben. Die Frage: “Wurde eine Tätigkeit von mehr als kurzzeitigem Umfang - 15 Stunden und mehr wöchentlich - übertragen?„ wurde durch den Arbeitgeber verneint. Auf Grund des mitgeteilten Nettolohnes von 185,84 € hob die Beklagte die Entscheidung über Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 18.06.2007 bis 30.06.2007 wegen Nebeneinkommens teilweise in Höhe von 20,40 € auf (Erstattungsbescheid vom 23.07.2007). In der Nebeneinkommensbescheinigung für Juli 2007 gab der Arbeitgeber für den Zeitraum 01.07.2007 bis 31.07.2007 34,13 Arbeitsstunden an und bestätigte ein Bruttoeinkommen von 303,07 €. Die Frage der Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze wurde verneint. Mit Erstattungsbescheid vom 28.08.2007 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 01.07.2007 bis 31.07.2007 wegen Nebeneinkommens teilweise in Höhe von 138,00 € auf. Mit Veränderungsmitteilung vom 02.10.2007 teilte der Kläger die Aufnahme einer Tätigkeit als Produktionsarbeiter ab 01.10.2007 bis voraussichtlich 29.02.2008 bei R. mit.
Der Arbeitgeber gab in der Nebenverdienstbescheinigung für den Monat August 2007 60,67 Arbeitsstunden bei einem Bruttoentgelt von 718,91 € an. Für den Monat September 2007 teilte der Arbeitgeber in der Nebenverdienstbescheinigung Arbeitsstunden von 60,67 bei einem Bruttoentgelt von 389,51 € mit. Nachdem der Kläger im Schreiben vom 23.10.2007 die Nebeneinkommensbescheinigungen für August und September 2007 eingereicht und Nachfragen zu den Werbungskosten stellte, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 29.10.2007 an den Arbeitgeber R. und bat darum, die tatsächlich geleisteten Stunden pro Kalenderwoche aufzuschlüsseln. Der Beklagten wurde die Entgeltabrechnung vom 06.10.2007 mit An- und Abwesenheitsstunden übersandt. Danach hat der Kläger in der Woche vom 18.06.2007 bis 24.06.2007 15,13 Wochenstunden, in der Woche vom 25.06.2007 bis 01.07.2007 14,6 Stunden, in der 27. und 28. Kalenderwoche 14,0 Stunden, in der Woche vom 16.07.2007 bis 22.07.2007 15,05 Stunden, in der Woche vom 23.07.2007 bis 29.07.2007 21,93 Stunden, in der Woche vom 30.07...