Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin (AS) begehrt, der Antragsgegnerin (AG) zu untersagen, Mitglieder oder Versicherte aufzunehmen, ohne dass der AG eine Kündigungsbestätigung oder sonstige Bestätigung der abgebenden Krankenkasse vorgelegt wird, dass die Bindungsfrist erfüllt ist.
X (X), geb. 00.00.1982, war vom 01.04.2006 bei der AS als Studentin in der Krankenversicherung der Studenten bis zur Exmatrikulation am 30.09.2007 pflichtversichert.
Mit Schreiben vom 04.10.2007 teilte X der AS mit, dass sie vom 01.10.2007 bis 01.11.2007 bei der AG über ihre Eltern familienversichert wäre.
Am 01.11.2007 nahm X beim Bankhaus M KG eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Mit Schreiben vom 15.10.2007 teilte die AG dem Arbeitgeber mit, dass X ab 01.11.2007 Mitglied der AG sei und der Arbeitgeber die X bei der AG anmelden möge. Der AS wurde der Krankenkassenwechsel weder angezeigt noch ging bei der AS eine Kündigung der Mitgliedschaft durch die Versicherte ein.
Die AS forderte daraufhin die AG mit Schreiben vom 05.11.2007 und 21.02.2008 auf, die Mitgliedschaft zu stornieren: Die X hätte ihre Mitgliedschaft bei der AS nicht gekündigt und die AG hätte die Versicherte nicht ohne Kündigungsbestätigung aufnehmen dürfen; gemäß § 175 Absatz 2 Satz 2 SGB V hätte die AG die Mitgliedsbescheinigung nur ausstellen dürfen, wenn vorher eine Kündigungsbestätigung vorgelegt worden wäre. Die Versicherung sei daher ab 01.11.2007 bei der AS durchzuführen.
Die AG lehnte mit Schreiben vom 25.02.2008 eine Stornierung der Mitgliedschaft ab: Nach dem Urteil des BSG vom 13.06.2007 (B 12 KR 19/06 R) bedürfe es keiner Kündigung, wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes ende und es bestünde ein Wahlrecht, wenn die Bindungsfrist bei der letzten Krankenkasse bereits abgelaufen sei und zwischen den beiden Versicherungsverhältnissen ein Anspruch aus Familienversicherung bestanden habe.
Die AS hat daraufhin am 29.02.2008 beim Sozialgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das vom BSG im genannten Urteil geschaffene Verfahren sei insofern höchst gefährlich, da die abgebende Krankenkasse nicht prüfen könne, ob die Voraussetzungen für einen Kassenwechsel vorlägen. Zwar sei dem BSG zuzustimmen, dass ein Familienversicherter die Mitgliedschaft nicht kündigen könne, da eine Mitgliedschaft nicht bestehe. Das BSG hätte jedoch das Verfahren nicht in Gänze kippen dürfen, sondern hätte den Begriff der Kündigung gesetzeskonform auslegen müssen: Nach Auffassung der AS sei im Rahmen teleologischer Reduktion zumindest die Vorlage einer "Wechselabsichtserklärung" erforderlich. Nur so könnte die abgebende Krankenkasse prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Wechsel vorliegen und sei in der Lage, die nach § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V erforderliche (Kündigungs-) Bestätigung abzugeben.
Nur diese Rechtsauffassung entspreche der "Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 15.03.2006 (Punkt 5.5.4. - Beispiel 12 - und Punkt 5.5.5.): Sei die 18-monatige Bindungsfrist in der früheren Krankenkasse erfüllt und schließe sich eine Familienversicherung an, so lebe die frühere Mitgliedschaft nach dem Ende der Familienversicherung wieder auf.
Mit Beginn des neuen Pflichtversicherungsverhältnisses könne der Versicherte die wieder aufgelebte Mitgliedschaft kündigen. Gemäß § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V werde die Kündigung dann zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Um eine Besserstellung des Statuswechslers (Versicherungspflichtiger mit anschließender Familienversicherung) mit dem Statusstabilen (durchgehend Versicherungspflichtiger oder aufeinanderfolgende Versicherungspflichten) zu vermeiden, könne daher einem Familienversicherten, der vor der Familienversicherung mindestens 18 Monate pflichtversichert war, ein Wechsel- bzw. Wahlrecht frühestens nach dreimonatiger Familienversicherung eingeräumt werden.
Das Verhalten der AG sei nicht nur rechtswidrig, sondern - entsprechend dem Maßstab aus §§ 1, 3 UWG - auch wettbewerbswidrig. Die Durchführung unzulässiger Mitgliedschaften und die Werbung mit rechtswidrigen Aussagen stellten unlautere Wettbewerbshandlungen dar. Die AG berate Versicherte der AS irreführend und bringe sie zu einem Kassenwechsel. Die zivilrechtlichen Regelungen des UWG seien auf die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen entsprechend anzuwenden.
Mit Schreiben vom 19.03.2008 hat die AS noch einen zweiten Fall angeblich rechtswidriger Mitgliedschaftsaufnahme durch die AG dargelegt: Den der Versicherten B C.
Es bestehe auch ein Anordnungsgrund: Der durch die Neuregelung der §§ 173 eröffnete Wettbewerb zwischen den Krankenkassen erfordere rasche Abwehr unlauterer Wettbewerbshandlungen. Den rechtstreuen Kassen sei nicht zuzumuten, die Nachteile, die aus unzulässigen Wettbewerbshandlungen erwachsen, längere Zeit bis zur Hauptsachee...