Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherung. Versicherungs- und Beitragspflicht bei zeitgeringfügiger Beschäftigung gemäß § 8 Abs 1 Nr 2 SGB 4. keine Berücksichtigung einer anteiligen Arbeitsentgeltgrenze bzw eines anteiligen Monatswertes. keine Bindung der Gerichte an Geringfügigkeitsrichtlinien

 

Orientierungssatz

1. Für eine zeitgeringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs 1 Nr 2 SGB 4 besteht keine Versicherungs- bzw. Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die zeitgeringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs 1 Nr 2 SGB 4 unterscheidet sich von der entgeltgeringfügigen Tätigkeit nach Nr 1 der Vorschrift dadurch, dass die Beschäftigung bei Nr 1 regelmäßig und bei Nr 2 nur gelegentlich ausgeübt wird.

2. Eine anteilige Arbeitsentgeltgrenze, ein anteiliger Monatswert oder ein Zeitmonat ist § 8 Abs 1 Nr 2 SGB 4 nicht zu entnehmen und kann daher keine Berücksichtigung finden (Anschluss LSG Darmstadt vom 06.02.2014 - L 1 KR 31/12).

3. Die vom Rentenversicherungsträger zu Grunde gelegten Geringfügigkeitsrichtlinien bilden für die Gerichte keine verbindlichen Regelungen (vgl LSG Darmstadt vom 06.02.2014 - L 1 KR 31/12, LSG München vom 22.10.2008 - L 13 KN 16/08 und LSG Stuttgart vom 9.4.2008 - L 5 R 2125/07). Insbesondere stellen sie keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für eine Einschränkung des Gesetzeswortlautes des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB 4 dar (vgl LSG Darmstadt vom 06.02.2014 - L 1 KR 31/12).

 

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 156,60 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens um die Versicherungspflicht von Beschäftigten der Antragstellerin sowie die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Die Antragstellerin betreibt einen Gaststättenbetrieb und beschäftigte im Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.12.2012 beim Vorliegen von Arbeitsspitzen verschiedene Aushilfen nur für einen Tag. Diese meldete sie als geringfügig Beschäftigte an.

Die Antragsgegnerin führte in der Zeit vom 30.09.2013 bis 07.11.2013 eine beitragsrechtliche Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.12.2012 durch. Nach der Anhörung der Antragstellerin im Rahmen der Schlussbesprechung am 07.11.2013 forderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10.12.2013 von der Antragsstellerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 626,40 EUR inkl. Säumniszuschläge von 70,00 EUR nach. Zur Begründung führte sie aus, dass einige Aushilfen in den Monaten Dezember 2009, April 2010, Mai 2010, Juni 2011, Mai 2012 und Dezember 2012 für einen Tag als geringfügig Beschäftigte angemeldet worden seien. Das von ihnen erzielte Arbeitsentgelt habe die anteilige Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so dass eine Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestanden habe. Denn wenn eine Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat befristet sei, sei von einem anteiligen Monatswert für die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze auszugehen (450,00 EUR Geringfügigkeitsgrenze x Kalendertage des Beschäftigungsverhältnisses / 30 Tage). Die sich ergebende Nachforderung werde als Differenz zwischen den zu Unrecht gezahlten pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen und den tatsächlich zu zahlenden Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einschließlich der Umlagen geltend gemacht. Im Einzelnen seien die nachfolgend benannten Arbeitnehmer betroffen:

E1 Q1 am 25.04.2010 T1 T2 am 17.05.2012 T3 L1 am 25.04.2010 M I1 am 17.05.2012 K1 E1 am 13.05.2010 N1 I2 am 17.05.2012 L2 T4 am 13.05.2010 U1 L3 am 17.05.2012 B L4 am 13.05.2010 L5 N2 am 17.05.2012 X1 F-L6 am 13.05.2010 K2 T5 am 17.05.2012 T6 H1 am 13.05.2010 L7 T7 am 17.05.2012 K3L8 am 02.06.2011 O1 O2 am 17.05.2012 O3 T8 am 02.06.2011 D I3 am 17.05.2012

X2 T9 vom 05.12.2009 bis 06.12.2009 N3 C1 vom 05.12.2009 bis 06.12.2009, vom 03.12.2011 bis 04.12.2011 Q2 C2 am 13.05.2010, 02.06.2011, und 17.05.2012 T10 T11 am 13.05.2010, 02.06.2011, und 17.05.2012 M1 T12 am 13.05.2010, 02.06.2011 E2 N4 am 13.05.2010, 17.05.2012 L9 F am 13.05.2010, 02.06.2011 K3 H2 am 13.05.2010, 02.06.2011 U2 D2 vom 01.08.2010 bis 31.08.2010, am 02.06.2011 und 17.05.2012 M2 N5 vom 01.08.2010 bis 31.08.2010, am 02.06.2011 und 17.05.2012 M3 T13 am 02.06.2011 und 17.05.2012 N6 T14 vom 03.12.2011 bis 04.12.2011 S C3 am 17.05.2012 und 08.12.2012

Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.12.2013 Widerspruch. Sie teilte mit, dass die Arbeitnehmer jeweils nur für einen Tag im Jahr beschäftigt worden seien, weshalb es sich nicht um eine regelmäßige Beschäftigung gehandelt habe. Eine Umrechnung auf den Monatswert halte sie daher nicht für möglich. Auch beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides.

Mit Schreiben vom 19.12.2013 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2014 wies sie dann den W...

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