Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem KSVG bei einem in der Lehre tätigen Künstler
Orientierungssatz
1. Ein Kunstschaffender, dessen jährliches Einkommen hieraus den Betrag von 3000.- €. nicht übersteigt, ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 KSVG in der Künstlersozialkasse versicherungsfrei.
2. Nach § 2 S. 1 KSVG ist Künstler i. S. dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst u. a. lehrt. Dazu ist erforderlich, dass der theoretische und praktische Unterricht darauf gerichtet ist, den Lernenden die Fähigkeiten beizubringen, die erforderlich sind, um selbst zur Schaffung und Ausübung künstlerischer Darbietungen und Werke in der Lage zu sein.
3. Besteht das Ziel eines Schulprojekts darin, Kinder mit Hilfe von Kunst in ihrer Selbstwahrnehmung und Selbstbestimmung zu fördern, so handelt es sich um pädagogisch-didaktische Ziele. Diese reichen nicht aus, um Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 KSVG zu begründen (BSG Urteil vom 1. 10. 2009, B 3 KS 3/08 R).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Fragen, ob die Klägerin seit dem 1.10.2010 versicherungspflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ist.
Die 1959 geborene Klägerin beantragte am 18.09.2009 die Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz.
Zu Begründung ihres Antrags führte die Klägerin aus, dass sie als Künstlerin drei Projekte an Schulen durchführe. Diese Projekte würden vom Kulturamt der Stadt Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Land NRW finanziert. Ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit rechne sie monatlich mit der ARGE ab. Eine Kranken- und Rentenversicherung bei der Beklagten würde ihre finanzielle Situation deutlich verbessern. Die vertraglich fest vereinbarten Einkünfte bis Mitte 2010 würden 6.000 EUR betragen. Dazu kämen Einkünfte aus freien Projekten und Kursangeboten, die gegenwärtig noch nicht beziffert werden könnten. Die Klägerin fügte einen Lebenslauf bei, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin ein abgeschlossenes Studium der freien Kunst und Bildhauerei in der Zeit vom 1984 bis 1989 absolviert hat. Sodann legte die Klägerin Honorarverträge vor, die sie mit der Landeshauptstadt Düsseldorf abgeschlossen hatte. Als Vertragsgegenstand und Aufgabenfelder des Honorarvertrages wird unter § 1 folgendes geschrieben:
"Die Landesregierung verfolgt das Ziel, der kulturellen Bildung von Kindern und Jugendlichen in NRW neue Impulse zu geben. Hierzu wurde erstmals in 2006 das Landesprogramm Kultur und Schule aufgelegt. Kommunen und andere Schulträger konnten sich mit Projekten bewerben, die Künstlerinnen in Schulen durchführen. Die Honorarkraft übernimmt eigenverantwortlich die Ausführungen folgender Tätigkeiten: Koordination und Durchführung des Projektes "Gestaltung eines Kreuzweges". Das Projekt wird in Zusammenarbeit mit LIT1 T2U. Dsraße 000 durchgeführt. Ferner legte die Klägerin einen weiteren Kooperationsvertrag zur Offenen Ganztagsschule mit der B M Schule vor. Als Maßnahme wird vereinbart "Kneten, Spielen, Formen mit Ton im Rahmen der offenen Ganztagsgrundschule". Die Maßnahme beginnt am 17.08.2009 nd endet am 14.07.2010. Das Angebot "Kneten, Spielen, Formen mit Ton" wird unter der Kurzbeschreibung des Angebotes näher erläutert: "Erste Erfahrungen mit plastischen Arbeiten in Ton. Spielerisches Angebot: Formen und Abformen (da kein Ofen vorhanden). Für ihre Tätigkeit erhält die Klägerin ein Honorar in Höhe von 25,- Euro für 45
Minuten zuzüglich 400 EUR für Materialkosten. Nach Prüfung dieser Unterlagen teilte die Beklagte im Bescheid vom 27.10.2009 mit, dass nach § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) in der allgemeinen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbstständige Künstler und Publizisten versichert seien. Das Abhalten von Lernveranstaltungen, bei denen es sich primär um Wissensvermittlung und nicht um die Anleitung zur eigener künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit gehe, sei nach dem Urteil des BSG vom 24.06.98, Az.: B 3 KR 10/97 keine nach dem KSVG versicherungspflichtige Tätigkeit.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und teilte mit, dass es bei ihrer Tätigkeit im Rahmen des sogenannten Düsseldorfer Modells um eine Tätigkeit handele, die es freischaffenden Künstlern zum regulären Unterricht an Schulen ermögliche, die eigene künstlerische Arbeit und das eigene künstlerische Vermögen an Kindern weiterzugeben. Im kommenden Schuljahr sei ein neues Projekt geplant "Findung und Gestaltung eines Feiertages". Ein weiteres Projekt sei Töpfern wie die Römer. Die Klägerin trägt vor, dass sie regelmäßig an zwei Grundschulen arbeite und zwar nicht als Lehrkraft, sondern als freischaffende Künstlerin im Rahmen der OGS. Sie weist daraufhin, dass die Programme, die es Künstlerin ermöglichen, an Schulen zu arbeiten, für sie ein vorhersehbares Einkommen darstelle. Andere künstlerische Projekte hätten in der Vergangenheit in der Regel nur so viel Geld eingebrach...